14.03.2003 · Das Urteil gegen einen Aachener Herzchirurgen, der zwölf Patienten mit dem seltenen Hepatitis-B-Virus infiziert hatte, ist rechtskräftig.
Das Urteil gegen einen Aachener Herzchirurgen, der zwölf Patienten mit dem seltenen Hepatitis-B-Virus infiziert hatte, ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am Freitag eine Entscheidung des Landgerichts Aachen verwarf damit die Revision des Mediziners. Ende 2001 war der ehemalige Leiter der Herzchirurgischen Klinik im Aachener Klinikum bereits zu rund 230.000 Euro Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden.
Der Chirurg war im Gegensatz zum übrigen Klinik-Personal weder bei seinem Amtsantritt noch später auf eine mögliche Hepatitis B-Infektion untersucht worden. Er hatte sich nicht den erforderlichen Kontrolluntersuchungen unterzogen und deshalb von der eigenen Infektion nichts gewusst, zumal er nicht unter Krankheitssymptomen litt. Das Aachener Urteil lasse keine Rechtsfehler erkennen, befand der BGH (Aktenzeichen: 2 StR 239/02 vom 14. März 2003).
Gefährdungspotential deutlich erhöht
Weil er eine Vielzahl von Operationen vornehme, sei bei ihm das Gefährdungspotenzial deutlich erhöht, befand der Zweite Strafsenat. Deshalb hätte sich der renommierte Herzchirurg häufiger als das alle drei Jahre kontrollierte übrige Klinikpersonal untersuchen lassen müssen - mindestens ein Mal pro Jahr. Seit den 80er Jahren sei in Deutschland bekannt, dass für medizinisches Personal ein besonders hohes Risiko bestehe, sich mit Hepatitis B zu infizieren.
Der spätestens seit 1992 infizierte Arzt hatte sich hingegen keinerlei Kontrollen unterzogen und sich auch nicht impfen lassen. Nach den Feststellungen des Landgerichts steckte er zwischen 1994 und 1998 zwölf Patienten bei Herzoperationen an.
Vorwurf: Aktives Tun
Der BGH machte deutlich, dass dem Chirurgen fahrlässige Körperverletzung durch aktives Tun vorzuwerfen sei. Der Schwerpunkt seiner strafbaren Handlungen liege auf den Operationen, die er fehlerhaft ausgeführt habe. Schließlich habe er sich nicht den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen. Die Verteidiger des Angeklagten hatten auf eine mildere Strafe wegen Unterlassens plädiert.