Hotelbetreiber müssen für Musik auf den Zimmern eine Gebühr an Plattenfirmen und Interpreten zahlen - also an diejenigen, die die Rechte an einer Plattenaufnahme halten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden (Rechtssache C-162/10). Wenn es auf den Gästezimmern Fernseher oder Radio gebe, handle es sich bei der Ausstrahlung einer Rundfunksendung um eine öffentliche Wiedergabe. Demnach falle eine „angemessene Vergütung“ an die Hersteller der Tonaufnahme an. Eine Summe nannten die Richter nicht.
Zahnarztpraxen ausgenommen
In Zahnarztpraxen sei die Lage anders: Dort könne man nicht von einer öffentlichen Wiedergabe sprechen, weil die Musik nicht dem Erwerbszweck diene. Folglich seien Zahnärzte von einer Gebühr freigestellt (Rechtssache C-135/10). „Die Patienten eines Zahnarztes begeben sich zu dem einzigen Zweck in die Zahnarztpraxis, behandelt zu werden, und eine Wiedergabe von Tonträgern gehört nicht zur Zahnbehandlungen“, schrieb der Gerichtshof zur Begründung.
Darüber hinaus hatte das Gericht bereits vor Jahren festgestellt, dass Hotels eine Gebühr an die Urheber von Musikstücken (Komponisten, Songtexter, Musikverleger) zahlen müssen. In Deutschland zieht die Rechteverwertungsgesellschaft GEMA diese Gebühren ein - einen Teil schüttet sie an die Urheber aus, einen anderen Teil übergibt sie an die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten), die das Geld an Plattenfirmen und Interpreten weiterleitet.
Im konkreten Fall hatte die irische Verwertungsgesellschaft Phonographic Performance Limited PPL gegen den irischen Staat geklagt, weil Irland Hotelbetreiber von der Gebühr freigestellt hatte. Das irische Gericht verwies den Fall weiter nach Luxemburg. Nach Ansicht des Gerichts darf kein EU-Land Hoteliers von der Zahlung befreien. In der zweiten Rechtssache hatte die italienische Gesellschaft der Tonträgerhersteller SCF gegen einen Zahnarzt geklagt, der in seinem Wartezimmer Musik abspielte und keine Gebühr entrichtete.