Home
http://www.faz.net/-gum-vz23
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Urteil des Bundesgerichtshofs Richter kippen Mietvertragsklausel zur Tierhaltung

14.11.2007 ·  Der BGH hat die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen erleichtert. Die Richter erklärten eine übliche Klausel für unwirksam, die „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen“ von der Zustimmung des Vermieters abhängig machte.

Von Reinhard Müller
Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (0)

Der Bundesgerichtshof hat die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen erleichtert. Eine Vertragsklausel, nach der „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen“ der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist demnach unwirksam.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter benachteiligt sie den Mieter auf unangemessene Weise. Im Streitfall bat der Mieter seinen Vermieter darum, der Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar zuzustimmen. Doch der Vermieter lehnte ab.

Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis

Nachdem die Instanzgerichte unterschiedlich entschieden hatten, gab nun der Bundesgerichtshof dem Mieter recht: Er werde benachteiligt, weil eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische bestehe, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehöre aber zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung.

Schließlich werde durch sie die Wohnung in der Regel nicht beeinträchtigt - und falls doch, könne der Vermieter auf Unterlassung klagen. Kleintiere wie etwa Hamster und Schildkröten würden wie Fische und Vögel „in geschlossenen Behältnissen“ gehalten. Fehle es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, so ist die Tierhaltung zulässig, wenn sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten.

Diese Abwägung lasse sich nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig seien, dass sich „jede schematische Lösung verbietet.“ Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zurück.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 340/06

Quelle: F.A.Z.
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen
Themen zu diesem Artikel

Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

Jüngste Beiträge