01.12.2005 · Neun Strauße einer Zuchtfarm im brandenburgischen Neulöwenberg starben in Panik vor einem Tiefflieger -der Züchter erhielt jetzt von der Bundeswehr Schadensersatz in Höhe von 5000 Euro.
Ob eine zu tief fliegende Transportmaschine der Bundesluftwaffe den Tod von neun märkischen Straußen verursacht hat - das mußte die dritte Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin an diesem Donnerstag klären. Sechs Tiere waren im vergangenen Jahr aufgrund einer tierärztlich attestierten „psychisch bedingten Muskelmagenverengung“ gestorben. Drei hatten sich schwer verletzt. Unklar blieb, wie weit der Tiefflug einer Transall C-160 für die Ereignisse auf der Straußenfarm verantwortlich war.
Beide Parteien einigten sich auf Vorschlag des Gerichts auf einen Vergleich, demzufolge die Bundeswehr 5000 Euro Schadenersatz an den Straußenzüchter Frank Winkler zahlt. Der Kläger hatte 8440 Euro gefordert. Mindestens eine der 11.000 PS starken Bundeswehrmaschinen donnerte am Nachmittag des 8. Dezember 2004 im Tiefflug über die Farm im nordbrandenburgischen Neulöwenberg. In wilder Hatz sind daraufhin die, wie Winkler sagt, „Stress- und Fluchttiere“ auf dem rund 5000 Quadratmeter großen Freigehege davongerannt. „Auf der Flucht überrennen die alles“, erläutert Winkler, der heute auf seiner Farm 120 der Zwei-Meter-Vögel hält. Drei Strauße seien von ihren Artgenossen dabei so schwer verletzt worden, daß sie offene Knochenbrüche erlitten und notgeschlachtet werden mußten. Haut, Fleisch und Federn aller neun Tiere seien nicht mehr verwertbar gewesen.
Die Bundeswehr zahlt - will aber nicht schuld sein
Die Bundeswehr hatte bis zuletzt einen Zusammenhang zwischen der derweil eingeräumten Tiefflugübung und dem Tod der Laufvögel bestritten. Rechtsanwalt Torsten Schuster beharrte vor Journalisten auf dem Standpunkt, daß beim Einhalten der gesetzlichen Mindestflughöhe von 150 Metern keine „tiefflugspezifischen Schäden“ entstehen und so eine „Gefährdungshaftung“ nach Luftverkehrsgesetz nicht vorliegt. Überdies bezweifelte die Bundeswehr die artgerechte Haltung der Tiere und unterstellte, daß die Verletzungen der drei notgeschlachteten Tiere durch unsachgemäß errichtete Zäune verursacht wurden. Die Gefährdungshaftung war einer der Knackpunkte der Verhandlung.
Die Kammer hatte zu Prozeßbeginn klar gemacht, daß die gemessene Flughöhe von 160 Metern für sie „wahrscheinlich nicht Fall entscheidend“ sei, sondern die tatsächlichen Umstände. Unwillkürliche ungesteuerte Flucht und psychosomatische Erkrankungen aufgrund von Lärm und Luftdruck eines Tieffliegers seien als spezifische Schäden durch Gerichte mehrfach festgestellt worden. Das Gericht hatte bei seinem Vergleichsvorschlag gleichzeitig eine Tierhalterhaftung angenommen. Die gilt bei der Haltung von gezähmten, aber nicht zahmen Nutztieren wie Damhirschen. Die Gefahr jahrelanger Prozesse mit ungewissem Ausgang ließ Winkler dem Vergleich zustimmen, allerdings nur „schweren Herzens“. Der Straußenzüchter fuhr nach der Verhandlung wieder zur Arbeit - immerhin mit der Gewißheit, „daß die Bundeswehr zahlt, obwohl sie am Tod meiner Vögel nicht schuld sein will“.