Wenn einer eine Reise tut, so kann er was erzählen. Heute erzählen Reisende von ihren Erlebnissen nicht mehr nur im Freundeskreis, sondern gerne auch vor Gerichten. Dank Reisevertragsrecht kann man den Reisepreis vermindern oder sich Schäden und entgangene Urlaubsfreuden ersetzen lassen. Jeder Reiseveranstalter muss dafür sorgen, dass die von ihm veranstaltete Reise „die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern“. Die Meinungen darüber, wann der Reisenutzen beeinträchtigt ist, gehen weit auseinander. Das zeigen Urteile aus jüngerer Zeit.
Unzivilisierte Wildnis
Diese Safari-Reisende hatte sich offenbar andere Vorstellungen von der Wildnis Südafrikas gemacht. Sie störte sich an Insekten im Zelt, nasser Kleidung während der Monsunzeit und den Geräuschen eines Stromgenerators. Aufgeklärt wurde sie vom Landgericht Berlin: „Dass auf einer Safari-Reise, bei der in Zeltunterkünften übernachtet wird, Ungeziefer in die Zelte eindringen kann, ist grundsätzlich als landestypisch hinzunehmen.“ Außerdem werde ein Safari-Reisender „vernünftiger Weise“ von sich aus dafür sorgen, dass ihm bei Monsunregen Wechselkleidung zur Verfügung steht. Schließlich könne auf einer Safari nicht erwartet werden, dass es stets eine öffentliche Stromversorgung gebe, weshalb Geräuschbelästigungen von Generatoren „als reise- und landestypisch hinzunehmen“ seien. (Aktenzeichen 15 S 33/09)
Hungrige Affen in Kenia
Unbelehrbar war auch dieser Afrika-Erkunder. Bei seiner Ankunft in Mombasa wurde ihm gesagt, dass die auf dem Hotelgelände und in der näheren Umgebung anzutreffenden wilden Affen nicht zu füttern und Fenster und Türen geschlossen zu halten seien. Vor dem Speisesaal verbot ein Schild, Speisen aus dem Saal mitzunehmen. Am Pool stand das Schild: „Don't feed the monkeys. If you do, you'll see.“ Als der Kläger dennoch mit einer Banane in der Hand aus dem Speisesaal ging, fiel ihn ein Affe an und biss ihn in den Finger. Das Amtsgericht Köln hatte kein Mitleid: Es gehöre „auch zum Kenntnisstand eines Mitteleuropäers, dass bei solchen Schildern damit zu rechnen ist, dass Affen sich auf Suche nach Nahrung nähern und bei Erspähen einer Banane auch versuchen, diese zu erobern“. (Aktenzeichen 138 C 379/10)
Ramadan für alle
Eine dreizehntägige Pauschalreise in den Oman sollte es sein. Dem Kläger war zwar bekannt, dass die Reise in den muslimischen Fastenmonat Ramadan fallen würde. Überrascht war er indes, als er feststellte, was in dieser Zeit auch von ihm als Nichtmuslim verlangt wurde. Das Landgericht Dortmund zeigte Verständnis: „Mag die Vorstellung eines durchschnittlichen Mitteleuropäers von der Bedeutung des Fastenmonats Ramadan auch dahin gehen, dass zwischen Sonnenaufgang und -untergang in der Öffentlichkeit nicht gegessen, getrunken und geraucht werden darf, so ist es indes nicht als Allgemeingut anzusehen, dass auch Nichtmuslime und Touristen diesen Restriktionen tagsüber unterworfen sind.“ Weil das Reisebüro darüber nicht explizit aufgeklärt hatte, war der Reisepreis um zehn Prozent zu mindern. (Aktenzeichen 17 S 45/07)
Doppelt falsche Begrüßung
Das Animationsteam sollte am vorletzten Abend des Pauschalurlaubs in Ägypten verschiedene Grußarten darstellen und griff für die deutsche ordentlich daneben: Zwei Animateure gingen im Stechschritt aufeinander zu, hoben den linken Arm und riefen „Heil“. Der Kläger, der die Reise gebucht hatte, fand das unerträglich, das Amtsgericht München ebenfalls und entschied: „Gerade dadurch, dass die Deutschen dermaßen negativ parodiert werden, kann bei den deutschen Urlaubern der Eindruck entstehen, als Deutscher nicht willkommen zu sein.“ Der Kläger bekam 20 Prozent Preisminderung für die letzten beiden Urlaubstage. (Aktenzeichen 281 C 28813/09)
Nur Wasser ist gratis
Die Freude war groß, als Vater und Sohn bei Übergabe des Wohnmobils, mit dem sie eine Rundreise durch Australien machen wollten, gratis einen mit „Gasoline“ beschrifteten roten Kanister bekamen. Der Mitarbeiter des Vermieters sagte, dass „der Kanister voll“ sei und er ihn „so mitgebe“. Doch die Freude währte nicht lang, denn das Wohnmobil hatte einen Dieselmotor und der Kanister war mit Wasser gefüllt. Das Landgericht Frankfurt sprach dem Vater Ersatz der Abschlepp- und Reparaturkosten in Höhe von 2773,67 Euro zu, denn obwohl nur zwei leere Kanister mit vermietet werden sollten, verstoße die Übergabe eines mit Wasser befüllten Kraftstoffkanisters gegen Treu und Glauben. Eine „Geschmacksprobe“ des vermeintlichen Treibstoffs konnte nicht verlangt werden, weshalb die Reisenden am Motorschaden auch kein Mitverschulden traf. (Aktenzeichen 2/24 S 141/09)
Bloß nicht krank werden
Pech hatte eine Familie am Ende ihres dreiwöchigen Türkei-Urlaubs. Nachdem alle drei Kinder im Laufe des Aufenthalts an Windpocken erkrankt waren, hatte nur der zehn Monate alte Sprössling am Rückreisetag noch mit sichtbaren Pusteln zu kämpfen. Der Flugkapitän schaute sich den jungen Fluggast persönlich an und entschied, den potentiellen Virenträger wegen der Ansteckungsgefahr nicht mit an Bord zu nehmen. Zu Recht, befand das Amtsgericht Duisburg. Die Weigerung des Kapitäns sei kein Reisemangel, dieser habe nur pflichtgemäß seine Bordgewalt ausgeübt. Da nütze es auch nichts, dass für das Kind ein „fit for flight report“ vorgelegen habe. Auch auf den Mehrkosten des zwangsweise verlängerten Aufenthalts in der Türkei von mehr als 500 Euro blieb die Familie sitzen. (Aktenzeichen 49 C 3398/09)
Wegen Klimawandels mangelhaft
Verspricht der Reiseveranstalter die Durchquerung des Polarmeeres mit einer fünftägigen Fahrt „durch Zonen meterdicken Packeises“, so ist es ein Mangel der Reise, wenn es auf der vorgesehenen Route einzig an der Schiffsbar Eis gibt. Der Klimawandel gehe in diesem Fall zulasten des Veranstalters, entschied das Oberlandesgericht Hamburg. Dass sich der Reiserveranstalter „Änderungen des Reiseverlaufs auf Grund extremer Witterungs- und Wetterverhältnisse“ vorbehalten hatte, half ihm angesichts des milden Klimas auch nicht weiter. (Aktenzeichen 9 U 92/08)
Beach auf Stein
Das Baggern gehört zum Beachvolleyball wie die knappe Kleidung. In diesem Fall verbarg sich der Stein des Anstoßes unter dem Beachvolleyballfeld eines Hotels auf Fuerteventura. Die dort unter einer Schicht von ein bis zwei Zentimetern Sand versteckte Felsplatte verstieß nicht nur gegen die offiziellen Regeln des Internationalen Volleyballverbands, die mindestens 40 Zentimeter Sandschicht verlangen, sondern stellte auch einen Reisemangel dar, entschied das Landgericht Hannover. Da das Feld im Prospekt besonders angepriesen wurde, erkannte das Gericht auf zehn Prozent Reisepreisminderung und vollen Ersatz der Kosten für die ärztliche Behandlung der Prellungen infolge eines „Hechtbaggers“ gegen die nur 40 Quadratzentimeter große Felsplatte. (Aktenzeichen 14 O 38/09)
Lang- und Längerschläfer
Auch in einem Sommerurlaub in Südfrankreich mit „einfacher Unterkunft“ darf man als ausgewachsener Mitteleuropäer verlangen, in halbwegs langen Betten zu nächtigen, entschied das Landgericht Hamburg. Zwar gebe es keine einheitliche Mindestlänge für Matratzen, doch könne man von einer Reise „für ein junges Publikum“ wenigstens eine Länge von 1,90 Metern erwarten. Nach Erhebungen des Mikrozensus seien männliche Deutsche zwischen 18 und 25 Jahren im Durchschnitt 1,81 Meter groß und damit mindestens 1,90 Meter für ein ausgestrecktes Liegen und einen erholsamen Schlaf nötig. Im konkreten Fall kam noch hinzu, dass der 1,83 Meter große Kläger in einem Etagenbett schlafen sollte, das an allen vier Seiten einen erhöhten Rahmen hatte, sodass es nicht möglich war, „überstehende Gliedmaßen seitlich oder am Fußende überhängen zu lassen“. Der Mangel berechtige bei einer „Billigreise“ zur Minderung des Preises um ein Viertel. (Aktenzeichen 318 S 209/09).
Der Höhepunkt
Rudolf Blasy (bayrubl)
- 11.08.2011, 15:28 Uhr
Holdiday-Check´er und Co.
Hildegard Grygierek (hildegardswelt.de)
- 11.08.2011, 14:44 Uhr
Die Windpocken-Eltern hätten zusätzlich noch eine Strafe verdient
Athanasius Pernath (a.pernath)
- 13.08.2011, 20:18 Uhr