20.11.2008 · Eine nur etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz hat jetzt den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt - weil sie in zwei Liedern vorkommt. Der BGH erlaubt das Sampeln von Musik unter bestimmten Bedingungen - und stützt Moses Pelham im Streit mit der Band „Kraftwerk“.
Von Friedrich SchmidtEine nur etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz hat jetzt den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt - weil sie in zwei Liedern vorkommt. 1977 veröffentlichte die Düsseldorfer Band „Kraftwerk“, die zu den Pionieren der elektronischen Musik zählt, die Schallplatte „Trans Europa Express“, auf der sich das Lied „Metall auf Metall“ den akkustischen Reizen des Eisenbahnverkehrs widmet, wobei es ganz ohne Worte auskommt.
Zwanzig Jahre später veröffentlichte die Frankfurterin Sabrina Setlur, die zu den Pionierinnen des deutschen Frauensprechgesangs zählt, das Album „Die neue S-Klasse“, auf der sich das Lied „Nur mir“ dem Streben nach weiblicher Eigenständigkeit widmet; angeleitet von ihrem Rödelheimer Produzenten und Komponisten Moses Peter Pelham, einem ebenso frühen wie beleibten Vertreter deutschen Mittelstandsraps, pirschte Frau Setlur im dazugehörigen Videoclip zunächst in Gestalt eines Panthers durch eine Menschenmenge, bestieg dann einen Plexiglaskasten, gewann alsbald ihre menschliche Gestalt zurück und brachte dann wortgewaltig ihr Missfallen über einen nicht näher benannten vormaligen Partner zum Ausdruck: „Ich vermisse mein Leben und Du gehörst nicht dazu / bitte sieh es endlich ein und bitte lass mich in Ruh.“ Denn nur ihr gehöre dieses Leben, „nur mir ganz alleine“.
„Nur mir“ sorgt für Streit
Diese offensive Haltung bei der Verteidigung dessen, was Frau Setlur gewiss mit guten Gründen als ihr Eigen ansah, ihres Lebens eben, mag die Herren von „Kraftwerk“ inspiriert haben, auf juristische Weise ähnlich offensiv für ihr - wiewohl immaterielles - Gut zu streiten. Denn sie erkannten unter den Wortkaskaden und Gitarrenriffs von „Nur mir“ zwei Sekunden aus ihrem Stück „Metall auf Metall“, die Pelham herauskopiert und als fortlaufende Wiederholung dem Lied seines weiblichen Schützlings unterlegt hatte. Von Pelham verlangten sie allerlei, etwa den Vertrieb des Liedes zu unterlassen, die gewiss noch irgendwo lagernden Bestände herauszugeben und natürlich Schadensersatz zu leisten. Die von Pelham angewandte Technik nennt sich Sampling und wurde vom BGH nun unter bestimmten Bedingungen für zulässig erklärt.
Zwar greife schon derjenige in die „Rechte des Tonträgerherstellers“ ein, „der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt“, urteilten die Karlsruher Richter. Allerdings habe es das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg als Berufungsgericht, das der Klage der Kraftwerker stattgegeben hatte, versäumt zu prüfen, ob Pelham sich nicht auf ein Recht zur freien Benutzung ihres Liedfetzens berufen konnte. Schließlich darf nach dem Urheberrecht „ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden“.
Dazu müsse das neue Werk eigenständig sein und sich von der ursprünglichen Tonfolge deutlich unterscheiden. Die Karlsruher Richter stellten jedoch auch klar, dass es Grenzen für diese „freie Benutzung“ gibt: Wenn der Zweitverwerter „befähigt und befugt“ ist, die Tonsequenz selbst einzuspielen, gebe es für eine Übernahme keine Rechtfertigung; das gelte auch, wenn es sich um eine Melodie handele. Der Erste Zivilsenat verwies dabei auf den Gesetzeswortlaut - und die Sache zurück an das OLG. Das muss nun klären: War Pelham befähig und befugt, die Sequenz aus „Metall auf Metall“ selbst einzuspielen? Als Konsequenz aus dem Urteil dürfte Sampling jedenfalls gerade bei solchen musikalischen Sequenzen erlaubt sein, die zwar nicht melodiös, aber besonders originell sind und sich damit für eine Nutzung in der elektronischen Musik gut eignen.
Schwach
Emmanuel Declerq (Declerq)
- 21.11.2008, 01:08 Uhr
Wunderbare Entscheidung!
fritz Teich (fazfazfaz123)
- 22.11.2008, 18:40 Uhr