12.07.2005 · Abermals ist eine Verfassungsbeschwerde für ein „Recht auf Rausch“ vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gescheitert. Kläger war ein verurteilter Cannabis-Konsument.
Abermals ist eine Verfassungsbeschwerde für ein „Recht auf Rausch“ vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gescheitert. Beschwerdeführer war ein Cannabis-Konsument, der bei seiner Einreise aus den Niederlanden mit 175 Millilitern Haschischöl und 107 Gramm Marihuana ertappt und daraufhin zu einer Geldstrafe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt worden war.
Er habe die Rauschmittel nicht zu seinem Vergnügen, sondern aus medizinischen Gründen nutzen wollen, argumentierte der Beschwerdeführer, der seit einem Motorradunfall zu 80 Prozent schwerbehindert ist und Schmerzen leidet. Die Cannabis-Produkte linderten seine Schmerzen; auch sein Arzt habe ihm die Anwendung empfohlen. Die Karlsruher Richter haben die Verfassungsbeschwerde erst gar nicht zur Entscheidung angenommen.
Falscher Weg
Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, eine Ausnahmegenehmigung für den straffreien, medizinisch notwendigen Rauschgiftkonsum zu beantragen und notfalls alle Gerichtsinstanzen zu beschreiten, bevor er sich an das Bundesverfassungsgericht wende. Sonst folgten die Richter der Linie ihres Grundsatzurteils von 1994 zum Cannabis-Verbot: Zwar sei umstritten, daß der Konsum weicher Drogen „erhebliche gesundheitliche Gefahren“ mit sich bringe, doch bleibe auch ihre Ungefährlichkeit unbewiesen.
Um „die Gesundheit sowohl des einzelnen wie der Bevölkerung im ganzen zu schützen“, dürfe der Gesetzgeber den Drogenkonsum daher verbieten. Die Menschenwürde, auf die sich der Cannabis-Raucher berufen hatte, sahen die Richter dadurch nicht berührt: Der Umgang mit Drogen und das „Sichberauschen“ gehöre nicht zum „Kernbereich privater Lebensgestaltung“ (Aktenzeichen: 2 BvR 1772/02).