11.10.2009 · Alte und kranke Menschen werden öfter als nötig in der geschlossenen Psychiatrie untergebracht. Die Gerichte ebnen den Kliniken den Weg dazu. Denn die meisten Richter sind überzeugt: Ärzte wissen was sie tun. Ein Fallbeispiel.
Von Katrin HummelDie Glastür ist mit weißen Rollos undurchsichtig gemacht. Blaue geraffte Gardinen an den Seiten, ein Knauf als Klinke - ohne Schlüssel kommt hier niemand hinaus. Dahinter ein langer, gelbgestrichener Flur mit blankem Linoleumfußboden, von dem ein Frühstücksraum abgeht: Tische mit hellem Holzfurnier, rotbespannte Stühle, an der Wand handgearbeitete Libellen als Dekoration. Gegenüber liegt ein großer Aufenthaltsraum, dessen Eingang eine ältere Patientin versperrt, die in einem Rollstuhl „fixiert“ ist: Sie kann nicht heraus. Die Patientin ruft: „Hilfe, Hilfe!“ „Was ist los?“, fragt eine der Krankenschwestern. „Sie sperren mich immer ein!“, beklagt sich die Patientin. Die Schwester erzählt, dass die Patienten auf den geschlossenen Stationen „vereinzelt“ auch fixiert werden: „Aber nie für lange Zeit, maximal für zwei Tage, und auch nur bei massiver Eigengefährdung. Und wir gucken dann jeden Tag neu, ob das nötig ist.“
Im Fall von Helga S., die von August vergangenen Jahres an etwa sechs Wochen lang in der Abteilung für Gerontopsychiatrie der LWL-Klinik Warstein behandelt wurde, sah die Realität etwas anders aus: Helga S. ist 84 Jahre alt und seit vielen Jahren sehr krank: Sie hatte mehrere Schlaganfälle, ist halbseitig gelähmt, inkontinent und kann kaum noch sprechen. Laufen kann Helga S. nicht mehr, sich im Bett umdrehen auch nicht. Dennoch war sie nach Angaben ihres Anwaltes Thomas Saschenbrecker und ihrer Schwester Ursula F. während ihres sechswöchigen Aufenthaltes auf der geschlossenen Station die meiste Zeit mit einem Gurt am Bett festgebunden, sobald sie darin lag - und in den letzten vier Wochen ihres Aufenthalts erfolgte diese Fixierung mittels Bauchgurt ohne richterliche Genehmigung. Denn bei Gericht war zwar Helga S.' Fixierung während ihres gesamten Aufenthaltes in der Klinik beantragt worden, der Richter hatte diese aber nur zwei Wochen lang genehmigt. Das alles, obwohl Helga S. überhaupt nicht fluchtfähig war: „Sie konnte nicht mal die Beine heben“, sagt Ursula F., die eine Vorsorgevollmacht für Helga S. besitzt und daher im Krankheitsfall über ihre medizinische Behandlung und ihren Aufenthaltsort zu bestimmen hat, „man hätte lediglich dafür zu sorgen brauchen, dass sie nicht aus dem Bett fällt. Dafür wäre ein Bettgitter ausreichend gewesen.“
Die Psychiater haben sich als Richter in Weiß aufgespielt
Doch nicht nur die Fixierung von Helga S. in den letzten vier Wochen ihres Klinikaufenthalts war rechtswidrig. Die gesamte Unterbringung der alten Dame in der geschlossenen Abteilung, so hat das Oberlandesgericht Hamm im Februar dieses Jahres durch Beschluss festgestellt und damit die Entscheidungen eines Amts- und eines Landgerichts aufgehoben, war illegal. Anwalt Saschenbrecker sagt: „Hier ist alles zusammengekommen. Die erste und zweite richterliche Instanz hat versagt. Und die Psychiater haben sich als Richter in Weiß aufgespielt.“ Wie konnte es dazu kommen?
Helga S. war vor ihrer Verlegung in die Psychiatrie zunächst in einem Altersheim, dann wegen häufigen Schreiens kurzzeitig in der inneren Abteilung eines gewöhnlichen Krankenhauses untergebracht. Dort wurden eine Dehydrierung und massive Verstopfung festgestellt. Aus dem Krankenhaus sollte sie in die LWL-Klinik Warstein überstellt und medikamentös eingestellt werden. Schon einige Jahre zuvor war sie in diesem Klinikum gewesen, ebenfalls zur medikamentösen Einstellung. Damals war Helga S. selbst damit einverstanden gewesen, in der geschlossenen Abteilung untergebracht zu werden, doch dem wollte Ursula F. als Bevollmächtigte bei der nun anstehenden abermaligen Einweisung ihrer Schwester nicht noch einmal zustimmen: „Schon damals habe ich die geschlossene Abteilung nicht für nötig gehalten, aber ich habe zunächst eben noch gedacht, die Ärzte werden schon wissen, was sie tun“, berichtet F., die selbst auch schon 72 Jahre alt ist. Da ihre Schwester aber in der Zwischenzeit eher unbeweglicher geworden war und eine Fluchtgefahr in ihren Augen vollkommen ausgeschlossen war, widersetzte sie sich dieses Mal dem Ansinnen der Ärzte und weigerte sich, der neuerlichen geschlossenen Unterbringung ihrer halbseitig gelähmten Schwester zuzustimmen. Damit, so dachte sie, sei klar, dass ihre Schwester in einer offenen Abteilung der LWL-Klinik untergebracht würde.
„Ich hätte die Polizei rufen müssen“
Nach ihrer Ankunft in der LWL-Klinik Warstein am nächsten Morgen aber wurde Helga S. sofort in die geschlossene Abteilung gebracht. Ursula F. und eine Bekannte, die sie als Zeugin mitgenommen hatte, sagen, Ursula F. habe dem heftig widersprochen, doch der Oberarzt habe ihnen erklärt, dass er die Aufnahme von Helga S. verweigere, wenn sie nicht geschlossen untergebracht werde. Handschriftlich setzte er sodann ein Schreiben ans Amtsgericht auf, das Ursula F. unterschreiben und in dem sie die Einweisung ihrer Schwester in die geschlossene Abteilung „incl. Bettgitter und Bauchgurt (falls nötig) für einen Zeitraum von zunächst 6 Wochen“ beantragen sollte. Falls sie sich weigere, so erklärte er den beiden Frauen, müsse Ursula F. ihre Schwester wieder mitnehmen. „Ich hätte die Polizei rufen müssen“, sagt sie heute, „aber ich war nicht couragiert genug. Die Krankenwagenfahrer standen unter Zeitdruck, und wo hätte ich Helga denn so schnell unterbringen sollen?“ Daher versuchte sie zunächst, immer noch in der geschlossenen Abteilung stehend und immer noch im Beisein ihrer Bekannten, wenigstens den Bauchgurt aus dem Antrag herauszuverhandeln. Doch der Arzt habe ihr erklärt: „Das geht nicht, das gehört bei uns immer zusammen.“ Und so unterschrieb sie schließlich - Anwalt Saschenbrecker bewertet dies als „Ausnutzen einer hilflosen Lage“.
Dann ging alles ganz schnell: Nach Angaben von Ursula F. und ihrer Bekannten brachte man Helga S. ohne jegliche Untersuchung in ihr Zimmer, obgleich der ärztliche Direktor der Klinik angibt, alle Patienten würden bei der Aufnahme untersucht. Dann bat der Stationsarzt Ursula F., ihm in sein Zimmer zu folgen, damit sie ihm Auskunft über die Lebensumstände ihrer Schwester geben könne. Während dieses Gesprächs verweigerte er Helga S. eine Behandlung durch den Chefarzt, auf die sie aufgrund ihrer privaten Zusatzversicherung Anspruch gehabt hätte - anscheinend, weil er ihren Anspruch darauf anzweifelte. Zwar behauptet die Klinik inzwischen, der Chefarzt habe Helga S. dennoch behandelt. Privatärztliche Leistungen wurden aber von ihm oder der Klinik nicht abgerechnet.
„Als ich das sah, hatte ich Ohnmachtsgefühle“
Als Ursula F. an jenem Tag schließlich zu ihrer Schwester durfte, „da war sie schon gefesselt“, sagt sie und fängt fast an zu weinen. „In mir sträubte sich alles, als ich das sah, ich hatte Ohnmachtsgefühle, und dann stieg Wut in mir auf.“ Dennoch war die LWL-Klinik Warstein zu diesem Zeitpunkt formal gesehen im Recht - denn Ursula F. hatte den Antrag auf geschlossene Unterbringung ja unterschrieben, wenn auch unter den geschilderten Umständen. Und als Vorsorgebevollmächtigte hätte sie Helga S. jederzeit wieder aus der Klink herausholen können - worauf sich die Klinik nun auch beruft. Doch zeigt diese Argumentation der Ärzte den Kern des Konflikts: Helga S. benötigte medizinische Behandlung, und Ursula F. war mit dieser Behandlung ihrer Schwester in der Klinik sogar zufrieden. Aber mit der geschlossenen Unterbringung und Fixierung nicht - und gegen die konnte sie, obwohl sie, wie das Oberlandesgericht Hamm im Nachhinein festgestellt hat, rechtswidrig war, nichts unternehmen, ohne den gesamten Klinikaufenthalt ihrer Schwester zu beenden.
Nachdem Ursula F. den Antrag auf geschlossene Unterbringung unterschrieben hatte, verfasste der Stationsarzt zunächst eine ärztliche Bescheinigung, die er Ursula F.s Antrag ans Amtsgericht beilegte und in der er die Notwendigkeit der geschlossenen Unterbringung und Fixierung von Helga S. mit einigen wenigen Sätzen begründete. Er ging darin mit keinem Wort auf die individuelle Situation von Helga S. ein und bescheinigte ihr lediglich einen akuten Verwirrtheitszustand und eine Demenz. Beispielsweise erwähnte er eine nicht näher begründete „ernstliche und konkrete erhebliche Eigengefährdung“.
Die Klinik weist die Kritik als unzutreffend zurück
Das Oberlandesgericht Hamm kritisiert neben den Beschlüssen des Amtsgerichts und des Landgerichts, die der Klinik die geschlossene Unterbringung von Helga S. nicht zuletzt aufgrund dieses vom Stationsarzt vorgelegten Schreibens zunächst erlaubten, auch den Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigung selbst und rügt, sie enthalte Formulierungen, anhand deren sich „nicht ansatzweise nachvollziehen“ lasse, worin die vom Arzt beschriebene Eigengefährdung der Patientin liegen solle, die eine geschlossene Unterbringung nötig gemacht habe. Das zuständige Amtsgericht in Meschede hätte diese Bescheinigung, die keine „tatsächlichen Feststellungen“ über den Zustand der Patientin enthalte, die außerdem widersprüchliche Angaben in Bezug auf ihre notwendige Behandlung mache und mit ihrer „Aneinanderreihung formelhafter Wendungen“ wie aus dem Gesetzestext abgeschrieben wirke, niemals als Entscheidungsgrundlage für die geschlossene Unterbringung akzeptieren dürfen, so das Oberlandesgericht weiter. Das Papier genüge „insgesamt nicht den Anforderungen“.
Die LWL-Klinik indessen weist die Kritik des Oberlandesgerichts an der vom Stationsarzt ausgestellten Bescheinigung als unzutreffend zurück und führt aus, in medizinischen „Notfällen“ wie diesem müsse man die Patienten vor sich selbst schützen. Daher sei eine geschlossene Unterbringung nötig gewesen. Im Übrigen sei das Verhalten von Ursula F. widersprüchlich: Erst habe sie den Antrag auf geschlossene Unterbringung ihrer Schwester unterschrieben, und dann lege sie Rechtsmittel dagegen ein, ohne dies der Klinik mitzuteilen oder dafür zu sorgen, dass man ihre Schwester aus der Klinik entlasse. Der ärztliche Direktor ist sich sicher: „Ein vorwerfbares Handeln der LWL-Klinik Warstein bzw. deren Mitarbeitern ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.“ Der für den Fall zuständige Chefarzt ist allerdings seit dem 19. August nicht mehr an der Klinik beschäftigt. Nach Angaben des ärztlichen Direktors steht sein Ausscheiden jedoch nicht in Zusammenhang mit dem Fall.
„Rechtswidrige Freiheitsentziehung“ ist kein Einzelfall
Das Oberlandesgericht kritisiert außerdem, dass der zuständige Richter am Amtsgericht, nachdem er die unzureichende Begründung des Arztes akzeptiert hatte, auch noch darauf verzichtete, Helga S. zu besuchen und persönlich anzuhören - wie es im Gesetz vor einer geschlossenen Unterbringung geboten sei, sofern sich die Betroffenen noch verständlich machen können. Vier Tage später wurde die Anhörung zwar nachgeholt, doch Helga S. sei nur zu „unartikulierten Lauten“ in der Lage gewesen, und außerdem wurde Ursula F. als Bevollmächtigte nicht zu dem Besuch des Richters geladen, wie es eigentlich vorgeschrieben ist. Für das in zweiter Instanz zuständige Landgericht Arnsberg war dies kein Grund, Helga S. abermals anzuhören, obwohl es dazu dem Beschluss des Oberlandesgerichts zufolge eigentlich verpflichtet gewesen wäre, da man ja nicht ausschließen könne, dass Helga S. zum Zeitpunkt ihrer Anhörung durch Medikamente außer Gefecht gesetzt gewesen sei und auch der Verfahrenspfleger nicht habe nachvollziehen können, warum eine Behandlung in der geschlossenen Abteilung nötig gewesen sein sollte.
Die Unterbringung von Helga S. in der geschlossenen Abteilung, so fasst es das Oberlandesgericht Hamm zusammen, trage „den Makel rechtswidriger Freiheitsentziehung“ - und ist kein Einzelfall. Rolf-Dieter Hirsch, Chefarzt der Gerontopsychiatrischen Abteilung der Rheinischen Kliniken in Bonn und Präsident der Deutschen Akademie für Gerontopsychiatrie und -psychotherapie, schätzt, dass die Behandlung von Patienten auf geschlossenen Stationen in zehn bis fünfzehn Prozent der Fälle rechtswidrig ist. Drei Gründe gebe es dafür: die Angst der Ärzte, etwas zu übersehen und einen „Kranken“ laufenzulassen. Die Angst der Gesellschaft vor psychischer Krankheit (“Besser gleich einsperren, bevor etwas Schlimmes passiert“). Und die Missachtung des Patientenwillens durch die Ärzte, die Menschen, die noch einsichtsfähig sind, eigentlich nicht gegen deren Willen einsperren dürfen.
Gerichte seien oft zu bequem sich ein eigenes Urteil zu bilden
Hirsch, der auch Vorsitzender der Bonner Initiative gegen Gewalt im Alter ist, ist außerdem der festen Überzeugung, dass die Gefahr, das Grundrecht auf Freiheit zu verlieren, mit zunehmendem Alter steigt. Anwalt Saschenbrecker hat außerdem beobachtet, „dass jemand, der nicht über Angehörige und finanzielle Mittel verfügt, keine Chance hat, sich dagegen zu wehren“. Immer noch genügten die meisten Psychiatrien nicht den Postulaten der Rechtsprechung, häufig machten Heimleiter, Richter und Ärzte gemeinsame Sache, und dann genüge „eine kurze ärztliche Stellungnahme ohne nähere Begründung, um freiheitsentziehende Maßnahmen von längerer Dauer einzurichten“, sagt Saschenbrecker. Oft scheuten sich die Gerichte oder seien zu bequem, sich ein eigenes Urteil zu bilden. „Die meisten Richter glauben, dass die Ärzte schon wissen, was sie tun“, kritisiert er. „Man muss sich mal überlegen, welche Missbrauchsmöglichkeiten bis hin zu Gefälligkeitsgutachten dadurch entstehen können.“
Hinzu komme oft noch, dass versucht werde, die Angehörigen auszuhebeln, wenn sie eine Vorsorgevollmacht hätten und zu „unbequem“ seien. So beantragte der Leiter eines Altenheimes, in dem Helga S. vor ihrer Einweisung in die LWL-Klinik zeitweilig untergebracht war, dass Helga S. einen gesetzlichen Betreuer bekommen sollte, obwohl sie ihrer Schwester Ursula F. eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte - was das Gesetz in diesem Fall nicht vorsieht. Das zuständige Vormundschaftsgericht in Meschede beendete das Verfahren jedoch nicht sofort mit dem Verweis auf die bestehende Vorsorgevollmacht, sondern erst nach einem Richterwechsel. „Ein Skandal“, sagt Saschenbrecker.
Helga S. ist inzwischen aus der LWL-Klinik entlassen worden und befindet sich in einem offenen Pflegeheim, wo sie ganz ohne Bauchgurt auskommt. Ursula F. aber hat auf ihre alten Tage „beinahe den Glauben an Recht und Gesetz verloren“. Sie ist „zutiefst empört, dass eine solche Freiheitsberaubung in einem Rechtsstaat möglich ist und dass es mir trotz meiner Vorsorgevollmacht nicht gelungen ist, das von Anfang an zu verhindern“.