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Prozeß um Folterandrohung „Ein Riegel vor jegliche Versuchung“

 ·  Der frühere Vizepräsident der Frankfurter Polizei, Wolfgang Daschner, ist wegen der Folterandrohung gegen Jakob von Metzlers Entführer verwarnt worden, ansonsten droht eine Geldstrafe. Menschenrechtler begrüßen das Nein zur Folter, halten das Urteil aber für zu mild.

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Am Ende konnten die Angeklagten zum ersten Mal lächeln. Die Anspannung wich aus ihren Gesichtern, nachdem sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft erklärt hatten, auf Rechtsmittel zu verzichten. Das Urteil des Frankfurter Landgerichts ist somit rechtskräftig. Weder der Bundesgerichtshof noch das Bundesverfassungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte werden sich mit dem Fall Daschner befassen.

Die 27. Große Strafkammer entschied sich für die mildeste Sanktion des Strafgesetzbuchs: die Verwarnung mit Strafvorbehalt. Darin folgte das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Was die Höhe der - vorbehaltenen - Geldstrafe angeht, blieb es noch darunter (10.800 Euro für Daschner bzw. 3.600 Euro für den Mitangeklagten). Und die Kammer hielt auch eine Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung, wie sie die Anklage gefordert hatte, für nicht angezeigt.

Unter „hohem Erfolgsdruck“

Mit der Art der Sanktion, aber auch mit dem Schuldspruch wollte das Gericht offenbar ein Zeichen setzen. Ein Zeichen, das wegen des Rechtsmittelverzichts Bestand haben wird: Der frühere Vize-Polizeipräsident ist der Verleitung seines Untergebenen, eines Kriminalhauptkommissars, zu einer schweren Nötigung schuldig. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter "seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht".

Das Gesetz sieht hier ein Strafmaß von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. In Ausnahmefällen kann von diesem Strafrahmen nach unten abgewichen werden. Wie schon die Staatsanwaltschaft sieht das Gericht "massive mildernde Umstände", die für die Angeklagten sprächen. Beide Angeklagten seien an der "Grenze der Belastbarkeit" gewesen. Daschner habe zudem als Stellvertreter des im Urlaub befindlichen Polizeipräsidenten unter "hohem Erfolgsdruck" gestanden. Daschner verdiene Respekt dafür, daß er seine Anordnung schriftlich festgehalten habe, "in einer Zeit, in der das Abschieben von Verantwortung eher en vogue" sei.

Vom Polizeirecht nicht gedeckt

Doch all das sind Erwägungen zur Strafzumessung. Das Gericht läßt keinen Zweifel daran, daß Daschner schuldig ist. Es hält die Gesetzeslage für eindeutig. Und es sieht in diesem Fall keinen Anlaß, das geltende Recht in Frage zu stellen. Die Androhung von Schmerzen gegenüber dem Kindesentführer und Mörder Magnus Gäfgen sei weder vom Polizeirecht gedeckt, noch gebe es für das Verhalten Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Das Argument der Verteidigung, Daschner habe nicht einen Beschuldigten zur einer Aussage genötigt, sondern zur Rettung des entführten Kindes, also zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr gehandelt, läßt das Gericht nicht gelten.

Zwar sei Gäfgen im polizeirechtlichen Sinne "Störer" und damit zur Auskunft verpflichtet gewesen. Aber er war eben auch Beschuldigter - und als solcher von der Polizei über seine Rechte belehrt worden. Das hessische Polizeigesetz verweist auf das Verbot der Strafprozeßordnung, nach der die Freiheit der "Willensentschließung oder Willensbetätigung" des Beschuldigten nicht beeinträchtigt werden darf, etwa durch Mißhandlung oder "körperlichen Eingriff". Der Gesetzgeber habe die möglichen Zwangslagen gesehen und seine Abwägung getroffen. Selbst wenn man den Polizisten ein Recht auf Nothilfe zugestehe, so sei die Androhung von Schmerzen nicht geboten. Denn das verstoße gegen die Menschenwürde.

„Im Dienste der Gerechtigkeit“

An dieser Stelle ging die Vorsitzende Bärbel Stock, die mit sanfter Stimme souverän durch die Verhandlung führte und sich ansonsten allgemeine Bemerkungen verkniff, auf die Geschichte des Grundgesetzes und auf die Wirkung des Falls Daschner ein. Vor "jegliche Versuchung" müsse ein "deutlicher Riegel" geschoben werden. Kein Mensch dürfe zum Objekt gemacht werden, also zu einem "Bündel der Angst". Die Verteidigung hatte dagegen mit der Menschenwürde des entführten Kindes argumentiert.

Das Gericht hob hervor, daß die Menschenwürde des Verdächtigen "auch im Dienste der Gerechtigkeit" nicht angetastet werden dürfe. Alles andere wäre ein "Tabubruch". Unter Hinweis auf die Schleyer-Entführung äußerte die Vorsitzende, was den RAF-Terroristen nicht gelungen sei, nämlich den Rechtsstaat aus den Angeln zu heben, das sollte auch dem Kindesmörder Gäfgen nicht gelingen. Selbst die Befürworter der Anwendung körperlichen Zwangs in Ausnahmefällen, die von der Verteidigung ausführlich zitiert worden waren, argumentieren nach Auffassung der Richter sehr vorsichtig - und meinten ganz andere Fälle.

Gab es keine anderen Mittel mehr

Das Gericht ist sich sicher: Diese Entführung war "kein singulärer Einzelfall". Es sei durchaus offen gewesen, ob es Mittäter gab. Und sogar aus Daschners Vermerk - ohne den es womöglich nie zu einer Anklage gekommen wäre - ergebe sich: Während der Beamte, der Gäfgen längere Zeit vernommen hatte, ihm geglaubt habe, sei der Polizeipsychologe der Ansicht gewesen, Gäfgen habe ein "Lügengebäude" errichtet. War die Polizei wirklich schon beim "letzten Mittel" angelangt, um Gäfgen zum Reden zu bringen?

Tatsächlich waren, wie die Zeugenaussagen mehrerer Kriminalbeamter ergaben, andere Möglichkeiten wie eine Gegenüberstellung Gäfgens mit der Schwester des Entführungsopfers erwogen und vorbereitet worden. Auch wies die Vorsitzende ausführlich auf die Bedenken hin, die Daschners Kollegen - einschließlich des Führers des Sondereinsatzkommandos - geäußert hatten. Sie standen ebenfalls unter Streß und Erfolgsdruck, lehnten aber die Androhung von Gewalt ab.

Wenn aber klargestellt werden sollte, daß das geltende Recht, daß die Menschenwürde des Festgehaltenen beachtet werden müssen, warum dann die milde Sanktion? Der Hauptverhandlung kann nach Ansicht der Vorsitzenden eine läuternde Wirkung im Sinne der griechischen Tragödie nicht abgesprochen werden. Schließlich handelt es sich um einen Grenzfall; Daschners Verhalten hatte eine "gewisse Nähe zu Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgründen". Zudem wollen Gericht und auch der Staatsanwalt "Reue und Einsicht" bei den Angeklagten ausgemacht haben. Doch das haben die Beamten, so sehr sie das Verfahren auch mitgenommen haben mag, nicht gezeigt. Sie haben vielmehr deutlich gemacht, daß sie aus ihrer Sicht nicht anders handeln konnten.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.12.2004, Nr. 298 / Seite 3
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Jahrgang 1968, in der politischen Redaktion verantwortlich für „Zeitgeschehen“ und für „Staat und Recht“.

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