19.10.2011 · Genießbares Essen landet tonnenweise im Müll, weil die Verbraucher angeblich das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht richtig deuten. Die FDP fordert eine Umbenennung. Doch Verbraucherministerin Aigner ist skeptisch.
Von Julia LotzDas Brot sieht frisch aus, die Milch ist nicht sauer und auch die Marmelade schmeckt noch einwandfrei. Dennoch landen bei Verbrauchern und im Handel unverdorbene Lebensmittel im Müll - weil das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist oder bald ablaufen wird. Jährlich werden in Deutschland so bis zu 20 Millionen Tonnen Lebensmittel weggeworfen. Und vieles davon ist noch essbar.
An diesem Mittwoch will sich der Ernährungsausschuss des Bundestages auf
Antrag von Union und FDP mit dem Thema befassen. Sollte eine Ursache
für das häufige Wegwerfen von Lebensmitteln in dem Mindesthaltbarkeitsdatum liegen, könne eine Umbenennung die Verschwendung verringern, sagte der Vorsitzende des Ernährungsausschusses, Hans-Michael Goldmann (FDP). Als Vorbild könnte das englische „Best before...“ dienen, was so viel bedeutet wie „am besten vor dem...“ zu verzehren.
Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) steht diesem Vorschlag allerdings skeptisch gegenüber. Sie plane weder die Abschaffung noch eine Änderung, erklärte ihr Sprecher Holger Eichele. Zunächst müsse ohnehin mal geklärt werden, wie viele Tonnen Lebensmittel wirklich im Müll landen. „Bevor wir über Maßnahmen reden, müssen wir wissen, wie groß die Dimension ist.“ Dies soll eine nationale Wegwerfstudie bis Anfang 2012 klären.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum sei „eine große verbraucherpolitische Errungenschaft, da es über die Frische eines Produkts informiert“, sagte Eichele. Das Verbraucherministerium sehe jedoch Aufklärungsbedarf bei Herstellern, Handel und Verbrauchern zum richtigen Umgang mit diesem Datum. Es werde von den Verbrauchern oft so verstanden, dass ein Lebensmittel danach nicht mehr genießbar und daher wegzuwerfen ist. „Dies ist jedoch eine Fehlinterpretation“, sagte Eichele.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften wie Geruch, Farbe und Geschmack behält. Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei bestimmten Temperaturen oder sonstigen Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis anzubringen (§ 7 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV). Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist die Ware nicht automatisch verdorben. Sie darf noch verkauft werden, wenn sie einwandfrei ist.
Eine andere Regelung gilt bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln wie zum Beispiel Hackfleisch, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können. Bei diesen Lebensmitteln ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums ein Verbrauchsdatum anzugeben. Die Verpackungen müssen die Aufschrift „verbrauchen bis …“ tragen. Zudem müssen die Bedingungen beschrieben sein, unter denen das Lebensmittel aufzubewahren ist (z.B. Kühlung inklusive Kühltemperatur). Diese Lebensmittel dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verkauft werden (§ 7a LMKV).
(Quelle: Bundesverbraucherministerium)
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