18.03.2008 · Schuss nach hinten für Caroline: Das Bundesverfassungsgericht hob ein Urteil des Bundesgerichtshofs auf, dass den Abdruck von Fotos der Monegassin verbot. Und stärkte gleichzeitig die Pressefreiheit: Weiterhin entscheiden die Medien, was sie für berichtenswert halten.
Von Reinhard Müller, KarlsruheEinfacher wird es nicht für die Verlagsjustitiare. Die Medienanwälte dürften sich dagegen eher freuen nach der neuen Caroline-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Denn es kommt künftig noch stärker auf den Einzelfall an, ob dem Persönlichkeitsschutz von Prominenten oder der Pressefreiheit Vorrang gebührt. So lautet der neue Zwischenstand in der endlosen Dreiecksgeschichte zwischen Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, der 2004 in Deutschland einen stärkeren Schutz des Privatlebens Prominenter gegenüber den Medien angemahnt hatte.
Das Bundesverfassungsgericht hatte einst die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte als verfassungsrechtlich vertretbar übernommen. Den Straßburger Richtern war das jedoch zu starr, sie betonten in ihrer – freilich nicht durchgängig einheitlichen – Rechtsprechung eher die Persönlichkeitsrechte der bei allen möglichen Gelegenheiten fotografierten Zeitgenossen. Der Bundesgerichtshof bemühte sich daraufhin um einen Kompromiss, um eine Berücksichtigung der Straßburger Kriterien: Er gab seine alte Rechtsprechung zugunsten einer Abwägung im Einzelfall auf.
Ist ein Promi entspannt, darf er nicht fotografiert werden
Auch das hält der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts für zulässig, wie die Richter in Karlsruhe am Dienstag entschieden: „Da der Begriff der Person der Zeitgeschichte verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, steht es den Fachgerichten von Verfassungs wegen frei, ihn in Zukunft nicht oder nur noch begrenzt zu nutzen und stattdessen im Wege der einzelfallbezogenen Abwägung über das Vorliegen eines Bildnisses aus dem ,Bereich der Zeitgeschichte‘ zu entscheiden.“ Es wird also künftig noch mehr abgewogen, ohne dass es feste Kategorien gibt.
Weiterhin ist es zunächst Sache der Medien zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei müssen sie den Persönlichkeitsschutz der Betroffenen berücksichtigen. Im Streitfall entscheiden die Gerichte. Wichtig ist, in welcher Lage jemand fotografiert wird. Wird er heimlich beobachtet, stellen Fotografen ihm nach?
Das alte Merkmal des Bundesgerichtshofs der „örtlichen Abgeschiedenheit“, mit dem die Straßburger Richter nicht viel anfangen konnten, hat das Verfassungsgericht nun weiter modifiziert: Auch außerhalb etwa einer Wohnung komme dem Persönlichkeitsrecht eine stärkere Bedeutung zu, und zwar „in Momenten der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags“, wenn der Betroffene also erwarten kann, dass ihm nicht nachgestellt wird. Der Erste Senat weist hier auf die zunehmenden Gefährdungen des Persönlichkeitsrechts etwa durch die immer kleiner und unauffälliger werdenden Digitalkameras, aber auch Mobiltelefone mit Kamerafunktion hin.
Nicht jedes private Detail muss an die Öffentlichkeit
Und nicht jede Darstellung aus dem Privat- oder Alltagsleben von Prominenten ist ein Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung – das ist ein Merkmal des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Auf der anderen Seite kann auch „bloßer Unterhaltung“ ein Bezug zur Meinungsbildung „nicht von vornherein abgesprochen werden“, wie das Gericht in Karlsruhe feststellt. Sie erfülle eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Die Straßburger Richter hatten hervorgehoben, dass einer Berichterstattung über gewöhnliche Bürger engere Grenzen habe als eine über Personen des öffentlichen Lebens. Politiker sind nach der Straßburger Rechtsprechung am schwächsten geschützt.
Auch in seiner bisherigen Rechtsprechung hatte das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass die Presse keinen schrankenlosen Zugriff auf Prominente hat – Bilder von ihnen dürfen nur gemacht werden, wenn dem Publikum sonst „Möglichkeiten der Meinungsbildung vorenthalten werden“. Hier ist die Phantasie der Redakteure gefragt.
Schuss nach hinten für Caroline
Es ist nicht unwahrscheinlich, dass in Zukunft wieder ein deutscher Fall dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgelegt wird. Nach dessen Caroline-Entscheidung hatte die rot-grüne Bundesregierung darauf verzichtet, die Große Kammer anzurufen. Das könnte künftig zu einer weiteren Stärkung der Pressefreiheit führen, zumal Staaten wie Großbritannien Restriktionen wie es sie in Deutschland gibt, gar nicht kennen.
Mit ihrer Entscheidung vom Dienstag gaben die Richter der Verfassungsbeschwerde der Zeitschrift „7 Tage“ statt. Zugleich wurde ein Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben, mit dem der Abdruck eines Fotos von Prinzessin Caroline und ihrem Mann Ernst August von Hannover untersagt worden war. (Aktenzeichen Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07)
Erlaubt
In der Zeitschrift „7 Tage“ waren Fotos von Caroline und Ernst August von Hannover erschienen. Mit ihnen wurde ein Bericht über die Vermietung ihrer Villa in Kenia illustriert („Auch die Reichen und Schönen sind sparsam“). Das hat der Bundesgerichtshof untersagt. Die Verfassungsrichter hoben die Entscheidung auf: Hier sei es nicht um die Beschreibung des Urlaubs als Teil des Privatlebens gegangen. Vielmehr sei über den neuen „Hang“ von Stars und Angehörigen von Adelshäusern zu „ökonomischem Denken“ berichtet worden, der sich darin zeige, dass sie ihre Schlösser oder Häuser vermieten. Der Artikel informiere über veränderte Verhaltensweisen einer kleinen Schicht wohlsituierter Prominenter, die eine Leitbildfunktion für große Teile der Bevölkerung hätten. Das könne „in einer demokratischen Gesellschaft Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte“ sein - und es damit auch rechtfertigen, die prominenten Vermieter im Bild darzustellen.
Verboten
Vor dem Verfassungsgericht ging es um Bilder aus dem Skiurlaub in St. Moritz. Der Bundesgerichtshof hatte den Abdruck eines Bildes von Caroline und ihrem Mann auf der Straße gebilligt, weil im nebenstehenden Bericht („Fürst Rainier - Nicht allein zu Haus“) über die schwere Krankheit des regierenden Fürsten von Monaco berichtet worden war. Das war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein zeitgeschichtliches Ereignis. Die Veröffentlichung anderer Fotos, die etwa die beiden plaudernd im Sessellift zeigten, hielt der Gerichtshof dagegen für unzulässig. Dem stimmten die Verfassungsrichter zu. Dem Foto des Paars im Sessellift sei ein „über die Befriedigung bloßer Neugier an privaten Angelegenheiten“ Carolines hinausgehendes Interesse nicht zu entnehmen - auch nicht durch den Hinweis auf ihren bevorstehenden Auftritt beim „Rosenball“. Dagegen überwiege im Zusammenhang mit der Krankheit des Fürsten der „Informationswert“ des Berichts.
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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