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Medien Caroline von Monaco obsiegt über die bunten Blätter

 ·  In ihrem Kampf gegen Paparazzi-Fotos in deutschen Zeitschriften hat Prinzessin Caroline vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Recht bekommen. Die Richter rügten Deutschland wegen mangelnden Schutzes des Privatlebens.

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Sind die Paparazzi am Ende? Droht den bunten Blättern der Bankrott? Was für den Anwalt der Caroline von Hannover, geborene Monaco, ein "wunderbares Urteil" ist, rüttelt an der Geschäftsgrundlage mancher Medien. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Deutschland wegen mangelhaften Schutzes des Privatlebens verurteilt. Die Straßburger Richter gaben Caroline recht - und rügten damit die ausgefeilte deutsche Rechtsprechung zum Persönlichkeitsschutz Prominenter, die auch verfassungsrechtliche Weihen erhalten hatte.

Es geht um Fotos, die Anfang der neunziger Jahre von den Zeitschriften "Bunte", "Neue Post" und "Freizeit Revue" veröffentlicht wurden. Sie zeigen die Ehefrau von Ernst August von Hannover etwa am Strand, beim Skifahren, beim Gang über den Markt oder auf dem Fahrrad. Dagegen wehrte sich die Prinzessin. Die älteste Tochter des Fürsten Rainier beschäftigte mehrfach den Bundesgerichtshof. Sie sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.

"Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung"

Der Bundesgerichtshof wies die Prinzessin ab: Die Bilder seien an allgemein zugänglichen Orten entstanden. Sie habe sich dorthin begeben und sei damit Teil der Öffentlichkeit geworden. Das daraufhin angerufene Bundesverfassungsgericht bestätigte, daß Orte, an denen man sich unter vielen Menschen befindet, nicht unter den Schutz der Privatsphäre fielen. Dieser Schutz entfalle außerdem, wenn jemand seine privaten Angelegenheiten öffentlich mache. So etwa, wenn er Exklusivverträge mit bestimmten Medien abschließe. Anderes gilt demnach aber, und insoweit war die Verfassungsbeschwerde von Caroline erfolgreich, falls es um Kinder geht. Sie seien besonders schutzbedürftig.

Allerdings genießen nicht nur Caroline und ihre Kinder Grundrechtsschutz, sondern auch die Medien. Die Karlsruher Richter haben klargestellt, daß das Ziel der Pressefreiheit nicht nur die informierende, politische Meinungsbildung sei. Auch in unterhaltenden Beiträgen finde Meinungsbildung statt, auch sie erfüllten eine gesellschaftliche Funktion. Das gilt nach Ansicht des Verfassungsgerichts auch für die Berichterstattung über sogenannte Prominente. Sie bieten angeblich vielen Menschen "Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen". Caroline ist demnach als "Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung" gegen die Veröffentlichung von Fotos weniger geschützt als Menschen, denen dieser Rang nicht zukommt. Es gebe ein öffentliches Interesse nicht nur an Informationen über ihre Funktion, sondern auch darüber, wie sich diese Person in der Öffentlichkeit bewege. Freilich muß im Einzelfall immer abgewogen werden zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit und den Interessen der Abgebildeten.

"Debatte von allgemeinem Interesse"

Das sieht der Europäische Menschenrechtsgerichtshof anders. Er vermißt in Deutschland eine "ausgewogene Balance" zwischen dem Recht auf Schutz des Privatlebens und der Meinungsfreiheit. Die Pressefreiheit als solche findet in der Europäischen Menschenrechtskonvention keine Erwähnung (und nur die Konvention ist Maßstab für den Straßburger Gerichtshof); sie ist Teil der Meinungsfreiheit. Nach Auffassung des Straßburger Gerichtshofs ist die entscheidende Frage, die bei der Abwägung beantwortet werden muß, ob die Veröffentlichung von Artikeln oder Aufnahmen einen Beitrag zu einer "Debatte von allgemeinem Interesse" leistet.

Wenn etwa über Politiker in Ausübung ihrer Funktion berichtet werde, dann spiele die Presse eine vitale Rolle für die Demokratie. Das sei bei den beanstandeten Veröffentlichungen nicht der Fall gewesen: Sie hätten Szenen aus Carolines täglichem Leben gezeigt, sie bei "rein privaten Aktivitäten" abgebildet. Die Aufnahmen seien ohne Kenntnis oder gar Zustimmung der Betreffenden gemacht worden. Es sei eindeutig gewesen, daß sie keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisteten, denn abgesehen vom privaten Charakter der Aufnahmen habe Caroline gar keine offizielle Funktion im Fürstentum Monaco.

Die allgemeine Öffentlichkeit hat nach Ansicht der Straßburger Richter kein legitimes Interesse daran zu erfahren, wie sich Caroline in ihrem Privatleben benimmt und wo sie sich aufhält. Selbst wenn es ein Interesse der Öffentlichkeit an solchen Fotos gebe, wie es auch ein "wirtschaftliches Interesse" der Zeitschriften an der Veröffentlichung der Aufnahmen und Artikel gebe, müßten diese Interessen hinter dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit zurückstehen.

"Klima ständiger Belästigung"

Der Gerichtshof gibt zu bedenken, daß Aufnahmen, die von der Boulevardpresse veröffentlicht würden, oft "sehr persönliche, sogar intime" Informationen enthielten. Zudem kämen sie oft in einem "Klima ständiger Belästigung" zustande; die Betreffenden empfänden das als Verfolgung. Jedermann, auch ein Prominenter, hat demnach eine "berechtigte Erwartung", daß sein Privatleben geschützt wird. Die Einteilung deutscher Gerichte in relative und absolute Personen der Zeitgeschichte halten die Straßburger Richter nicht für ausreichend, um deren Persönlichkeitsrechte zu wahren.

Welche Folgen hat das Urteil? Der an dem Verfahren beteiligte Burda-Verlag sieht die Gefahr, daß nun Prominente die Medien steuern könnten. Was genehm sei, das dürfe erscheinen, das andere nicht. Das widerspreche der Pressefreiheit. Prominente wie Caroline erfüllten eine "Leitfunktion". Die Presse müsse dem Interesse der Öffentlichkeit an solchen Persönlichkeiten Rechnung tragen. Die Gesellschaft brauche Leitbilder.

Im übrigen habe das Fürstenhaus Monaco dieses Interesse mit seiner Öffentlichkeitsarbeit selbst geweckt. Der Verlag weist darauf hin, daß die Entscheidungen von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht rechtskräftig bleiben. Das ist formal richtig. Doch Deutschland und seine Gerichte sind nun (falls es bei dem Urteil bleibt und nicht die Große Kammer die Sache anders sieht) dazu verpflichtet, dieser Straßburger Auslegung der Menschenrechtskonvention Rechnung zu tragen. Über die von Caroline geforderten 50.000 Euro hat der Gerichtshof zunächst nicht entschieden. Das Geld soll eine Entschädigung dafür sein, daß die Entscheidungen deutscher Gerichte sie daran gehindert hätten, ein normales Leben ohne Verfolgung durch die Medien zu führen.

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Jahrgang 1968, in der politischen Redaktion verantwortlich für „Zeitgeschehen“ und für „Staat und Recht“.

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