Musiker rechtsextremer Bands können wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung bestraft werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag nachmittag in Karlsruhe.
Das Gericht wies damit die Revision des Neonazis und Sängers der Skinhead-Band „Landser“, Michael Regener zurück.
Tatbestand einer kriminellen Vereinigung erfüllt
Der inzwischen 39-Jährige hatte in den von ihm verfaßten Texten gegen Ausländer, Juden und Andersdenkende gehetzt. Er war deshalb vom Kammergericht Berlin im Dezember 2003 wegen Rädelsführerschaft und Volksverhetzung zu einer Haftstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden und hatte Revision beim BGH eingelegt.
Wie der BGH nun entschied, erfüllte die Musikgruppe den Tatbestand einer kriminellen Vereinigung, weil sie von 1993 bis zur Verhaftung ihrer Mitglieder im Jahr 2001 ausschließlich Musiktexte mit strafbarem Inhalt produziert und vertrieben hatte.
Rädelsführerschaft bestätigt
Schon während der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, daß der BGH offenbar kein Problem darin sah, die Verurteilung des Neonazis wegen Rädelsführerschaft zu bestätigen.
Der Vorsitzende Richter Klaus Tolksdorf verwies darauf, das es „Zweck und Tätigkeit“ einer kriminellen Vereinigung sei, „Straftaten zu begehen“. Davon könne im Fall der Band ausgegangen werden. Sie habe sich zusammengeschlossen, um Lieder mit strafbaren Texten zu produzieren.
Die Kultband habe die Songs im Ausland auf CDs pressen lassen, die dann in Deutschland konspirativ in der rechtsextremen Szene verkauft wurden. Als Beispiel für strafbare Inhalte zitierte Tolksdorf unter anderem aus dem Lied „Das Reich kommt wieder“, in dem es heißt: „Kanacken, Zecken, all der Dreck, der kommt schon bald für immer weg.“