Home
http://www.faz.net/-gum-x6s7
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Kündigung wegen Hautfarbe „Kann ich das schriftlich haben?“

17.04.2008 ·  Sie sagt, er habe ihr wegen ihrer Hautfarbe gekündigt. Er sagt, sie wolle ihn aus Geldnot über den Tisch ziehen. Ein Mietkündigungsfall in Osnabrück führt zu ersten Klage gegen einen Vermieter auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgesetzes.

Von Melanie Amann
Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (0)

Glaubt man der Klägerin, einer 34 Jahre alten Deutschen mit schwarzer Hautfarbe, dann hat ihr Vermieter sie Knall auf Fall aus der Wohnung gekündigt, weil sich die Nachbarn daran störten, dass sie eine Schwarze ist und eine alleinerziehende Mutter. Glaubt man dem Vermieter Hubert F., Jahrgang 1922, dann hat ihn seine Mieterin über den Tisch gezogen, vermutlich aus Geldnot. Natasha K. aus Osnabrück könnte ein Opfer rassistischer Diskriminierung durch ihren Vermieter sein. Oder doch nicht?

Die Antwort hängt davon ab, welche Version der Ereignisse man glaubt, deretwegen Natasha K. nun vor dem Landgericht Osnabrück auf 10.000 Euro Schmerzensgeld klagt. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes ist sie die Erste, die ihren Vermieter auf der Basis des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen Diskriminierung verklagt.

„Soll das wirklich so stehenbleiben?“

Was war geschehen? Beide Seiten sind sich darin einig, dass sie eineinhalb Jahre harmonisch im selben Haus wohnten. Mieterin und Vermieter duzten sich, und auch mit den anderen Mietern habe es nie Konflikte gegeben. Doch eines Tages, berichtet Simone Singer, die Anwältin von Natasha K., besuchte der Vermieter ihre Mandantin in deren Wohnung. Er müsse ihr kündigen, den Nachbarn passe ihre Hautfarbe nicht. „Kann ich das schriftlich haben?“, will die schockierte Frau erwidert haben.

Daraufhin diktierte der Rentner ihr angeblich ein Schreiben, das sie jetzt als Beweis vorlegt. In dem Schreiben steht: „Die Begründung für die Kündigung liegt darin, dass einige Mitmieter mit Ihrer Herkunft und Hautfarbe und mit Ihrer persönlichen Situation als Alleinerziehende nicht einverstanden sind. Da die älteren Parteien schon seit 40 Jahren Mieter sind, kann ich sie leider nicht kündigen und muss daher Ihnen die Kündigung aussprechen.“- „Soll das wirklich so stehenbleiben?“ will Frau K. nach dem Diktat gefragt haben. Hubert F. sagte ja und unterschrieb.

Ungelesen unterschrieben?

Sein Anwalt Wolfgang Schaper bestätigt, dass sein 86 Jahre alter Mandant unterschrieben habe, nur unter ganz anderen Umständen: Ende 2007 hätten sich Frau K. und ihr Kind im Treppenhaus gewaltig gestritten. Andere Mieter hätten versucht, den Konflikt zu beenden, doch das Geschrei sei noch in der Nachbarstraße zu hören gewesen, und dort habe man die Polizei gerufen. Die kam, brachte das Kind angeblich in ein Heim und die Mutter ins Landeskrankenhaus.

Als beide zurück waren, will Hubert F. seine Mieterin gefragt haben, ob sie wirklich dort bleiben wolle, wo ihre Tochter „immer an die Vorfälle erinnert würde“. K. habe sich dann auf Wohnungssuche begeben, er selbst habe sie am Telefon gegenüber möglichen Vermietern als seriös gelobt. Mitte Januar habe K. ihren Auszug angekündigt und eine schriftliche Kündigung „für die Behörde“ gefordert. Sein gebrechlicher Mandant, so Schaper, habe sie gebeten, das Schreiben selbst auszustellen, und habe es ungelesen unterschrieben.

„0,0 Beschwerden über die Hautfarbe“

Frau K. habe den diskriminierenden Text nicht nur selbst verfasst, sondern auch noch auf Dezember 2007 vordatiert, vermutlich mit dem Ziel, sich vorzeitig aus dem Mietvertrag zu lösen, um nicht für zwei Wohnungen zu zahlen. Die Januar-Miete stehe noch aus. „Es gab auch 0,0 Beschwerden von Nachbarn über ihre Hautfarbe“, sagt Schaper. Wenn alles so harmonisch war, kontert Anwältin Singer, wieso sollte ihre Mandantin klagen? „Ein kalter Guss“ sei die Kündigung gewesen, und für genau solche Fälle sei das AGG gemacht.

Ob es anwendbar ist, ist allerdings fraglich. Das AGG macht eine Ausnahme vom Diskriminierungsschutz für Verträge, durch die ein „besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird“. Als Beispiel nennt Paragraph 19 ausdrücklich Mietparteien, die „auf demselben Grundstück“ wohnen. Nach Ansicht von Ina-Marie Blomeyer, Referentin in der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, gilt die Ausnahme für diesen Fall wohl nicht: „Soweit uns der Sachverhalt aus den Medien bekannt ist, beruft sich der Vermieter offenbar gar nicht auf sein eigenes Näheverhältnis zu der Mieterin. Er begründet die Kündigung damit, dass sich Dritte gestört fühlen. Solche Kündigungen im Zivilrecht aufgrund diskriminierender Präferenzen Dritter dürften nach dem AGG, wenn überhaupt, nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig sein.“

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen
Themen zu diesem Artikel

Jahrgang 1978, Redakteurin in der Wirtschaft der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.

Jüngste Beiträge