23.06.2008 · In München hat der Prozess gegen zwei junge Männer begonnen, die angeklagt sind, einen Pensionär in der U-Bahn beinahe ermordet zu haben. Zunächst musste das Gericht allerdings klären, ob ein öffentliches Verfahren die Angeklagten heroisieren könnte.
Von Albert SchäfferEs gehört nicht zum Alltag in deutschen Gerichtssälen, dass Homers Epen erörtert werden. Doch im Strafverfahren gegen die zwei jungen Männer, denen zur Last gelegt wird, vor Weihnachten versucht zu haben, einen Pensionär in der Münchner U-Bahn zu ermorden, schlug am Montag einer der Verteidiger schon in den ersten Minuten einen Bogen zum Urvater der abendländischen Literatur. Der Anwalt sah, wenn die Öffentlichkeit in dem Prozess nicht ausgeschlossen werde, die Gefahr, dass die Täter in ihrem sozialen Umfeld zu Helden stilisiert würden, mit schädlichen Wirkungen auf ihren weiteren Werdegang. Zur Illustration griff er auf Homers Werke zurück, in denen die Protagonisten nach der heutigen Rechtslage teilweise schwerste Verbrechen begingen, mit geringen Folgen für ihren Nachruhm.
Droht ein öffentliches Verfahren die Angeklagten zu heroisieren?
Der Staatsanwalt prägte sogleich den Begriff, um den sich in den folgenden Stunden im Saal A 101 des Münchner Strafjustizzentrums ein juristischer Disput entspann – und verneinte die Gefahr einer „Heroisierung“ der beiden Angeklagten durch ein öffentliches Verfahren. Womit ein Grundakkord angeschlagen war, der sich durch das ganze Verfahren ziehen wird – die Frage, in welchem Verhältnis die individuelle Verantwortlichkeit der Angeklagten und die Subkulturen aus Rauschgift, Alkohol und Lebensüberdruss, in denen sie sich bewegten, stehen. Auf den ersten Blick mochte es zwar befremden, dass eine Tat, bei der ein Pensionär, der es gewagt hatte, die Angeklagten auf das Rauchverbot in der U-Bahn hinzuweisen, schwerste Schädelverletzungen erlitten hat, zu einer Heroisierung taugen könnte, unter welchem verzerrten Blickwinkel auch immer.
Beide Angeklagte wollen erheblich alkoholisiert gewesen sein
Doch nach all dem, was über die Angeklagten bekanntgeworden ist, haben sich beide vor ihrer Festnahme in Welten bewegt, in denen eigene Regeln galten. Serkan A., zur Tatzeit 20 Jahre alt, türkischer Staatsangehöriger, in München geboren und aufgewachsen, war vor dem Verbrechen in der U-Bahn durch eine Fülle von Straftaten aufgefallen; sozialtherapeutische und jugendgerichtliche Interventionen brachten ihn nicht auf einen Lebensweg, der sich zumindest ein wenig den üblichen gesellschaftlichen Normen annäherte.
Auch der zweite Angeklagte, der zur Tatzeit 17 Jahre alte Spyridon L., griechischer Staatsangehöriger, ist vor seiner Festnahme polizeilich auffällig geworden. Seit 2001 in Deutschland lebend, ist er allerdings, wie ein Verteidiger hervorhob, noch nicht vorbestraft; mit jugendgerichtlichen Maßnahmen wurde versucht, ihm eine Tür in die deutsche Gesellschaft aufzustoßen – doch Fuß gefasst hat er dort nie. Augenfällig wird das schon durch den Übersetzer, der für ihn den Prozessverlauf in die griechische Sprache überträgt. Und wie sein Mitangeklagter musste er zu Beginn der Verhandlung vor der 1. Jugendkammer des Landgerichts München I bei der Frage nach seinen Personalien angeben, dass er keinen Beruf ausübte. Beide Angeklagte führten am Montag ins Feld, bei dem Angriff erheblich alkoholisiert gewesen zu sein; Serkan A. will auch noch Kokain konsumiert haben.
Öffentliche Tat - öffentliches Verfahren
Strafverfahren sind aus der Perspektive der Opfer oft schwer erträglich – zwangsläufig stehen die Angeklagten im Mittelpunkt. Die Frage, ob zwei junge Männer, denen die Staatsanwaltschaft versuchten Mord vorwirft, durch eine öffentliche Hauptverhandlung in bestimmten Milieus zu homerischen Helden des 21. Jahrhundert avancieren könnten, mag den Begriff der Erträglichkeit sogar sprengen – und doch musste sich das Gericht am Montag damit auseinandersetzen. Nach dem Jugendgerichtsgesetz sind Verhandlungen gegen Angeklagte, die zur Tatzeit jünger als achtzehn Jahre alt gewesen sind, nicht öffentlich; müssen sie sich zusammen mit älteren Angeklagten verantworten, ist aber die Öffentlichkeit zugelassen, es sei denn, es stehen erzieherische Gründe dagegen.
Diesem Mechanismus folgend, lehnte die Jugendkammer nach längerer Beratung Anträge der Verteidiger ab, die Öffentlichkeit auszuschließen; dabei fiel ins Gewicht, dass die Tat, die in Deutschland zu einer erregten Debatte über die Jugendkriminalität geführt hat, im öffentlichen Raum, in der U-Bahn, begangen worden ist. Damit fand die Frage, ob das Traktieren eines 76 Jahre alten Mannes mit wuchtigen Fußtritten nicht in einem krassen Gegensatz zum Ethos der homerischen Heroen steht, eine lapidare juristische Antwort.