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Mittwoch, 19. Juni 2013
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Sicherungsverwahrung Nur gefährlich oder auch gestört?

 ·  Nachdem das Bundesverfassungsgericht nahezu alle Regelungen der Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat, müssen die Richter neue Maßstäbe berücksichtigen. „Nur“ gefährlich reicht nun nicht mehr. Ein Fall aus München.

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Gorazd B. hält seinen Haftraum sauber und ordentlich. Er verursache keine Schwierigkeiten und zeige „Respekt und Zurückhaltung“. Stets habe er sich distanziert verhalten, Kontakte zu Mithäftlingen nur selten gesucht. So sieht es der Dienstleiter der Justizvollzugsanstalt Stadelheim, der Auskunft über den Häftling B. für den Zeitraum von September 2010 bis Februar 2011 geben soll. Ein tadelloser Führungsbericht.

Einer von vielen, den die Jugendkammer des Landgerichts München I berücksichtigen muss. Seit März 2011 läuft das Verfahren über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung für Gorazd B. 1999 wurde der gebürtige Slowene wegen Mordes an einem Familienvater im Münchner Westpark zu sechs Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Kurz vor dem Mord im Oktober 1993 sollte er nach Diebstahldelikten und Körperverletzungen ausgewiesen werden. Aus Frust darüber, dass seine siebzehnjährige Freundin ihn weder heiraten noch nach Kroatien hatte begleiten wollen, schlug er sie. An diesem Tag, dem 15. Oktober 1993, warf ihr Vater den Achtzehnjährigen aus dem Haus. Wutentbrannt habe er sich danach ein Zufallsopfer gesucht - um es zu töten, hieß es im späteren Urteil.

Ein Weg durch die Instanzen

Das Opfer war ein 40 Jahre alter Architekt, Vater zweier kleiner Kinder, der an diesem Abend durch den Westpark ging. B. tötete ihn mit einem Butterflymesser, der Mann verblutete im Park. Lange konnte man B. den Mord nicht nachweisen, 1995 wurde er zunächst wegen versuchten Totschlags an einem Türken verurteilt und daraufhin in seine Heimat abgeschoben. Später sagte ein Freund gegen ihn aus, so dass B. 1998 wegen des „Westpark-Mordes“ nach Deutschland ausgeliefert wurde. 1999 wurde er verurteilt. Gestanden hat er die Tat bis heute nicht.

Ein Weg durch die Instanzen folgte, zwei Urteile hob der Bundesgerichtshof auf, 2003 wurde B. wegen Mordes zu einer Jugendhöchststrafe von zehn Jahren verurteilt. Staatsanwaltschaft und Verteidigung hatten Revision eingelegt. Strittig war, ob B. nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht hätte beurteilt werden müssen. Im Mai 2010 stand die Entlassung an, doch die Staatsanwaltschaft hatte die Unterbringung in der nachträglichen Sicherungsverwahrung angeordnet. Schon zu Beginn der Verhandlung im März hatte der Vorsitzende Richter Stephan Hock aus Gutachten in früheren Verfahren vorgetragen. Von „seelischer Abartigkeit“, einer schweren Persönlichkeitsstörung und dem Hang zur Delinquenz ist da die Rede. Stets habe er sich der psychiatrischen Exploration verweigert und sich gewalttätig gegenüber Justizpersonal und Mithäftlingen gezeigt. Die Gefahr künftiger Gewalttaten wurde nach diesen Angaben bejaht.

Gorazd B. verweigert sich bis heute der Untersuchung - und sagt auch nicht vor Gericht aus. So bleibt auch dem kriminologischen Gutachter Hans-Jürgen Kerner sowie den forensischen Psychiatern Matthias Hollweg und Henning Saß, die zum Ende des Verfahrens ein Gutachten über die Gefährlichkeitsprognose anfertigen müssen, nichts anderes übrig, als sich in der aktuellen Verhandlung, so gut es eben geht, ein Bild zu machen. Grundlage dazu sind die Vorträge des Vorsitzenden Richters aus vergangenen Verfahren und vor allem die Aussagen früherer Beamter und Sozialpädagogen aus der Haftanstalt über sein Verhalten im Vollzug. Auch Freunde und Verwandte sind geladen. So sagt eine frühere Freundin, mit der er 1994 für eine Woche zusammen war, sie habe ihn als „fürsorglichen, netten und durchweg liebevollen Menschen“ kennengelernt. Aggressiv? „Nein, niemals, er war normal.“ Daraufhin hält ihr der Vorsitzende Richter vor, dass B. sie laut Polizeiaussage am Hals gepackt und weggestoßen habe, als er in der Wohnung festgenommen wurde. „Ich weiß nicht, wie der Polizist so etwas behaupten kann. Er war nie gewalttätig mir gegenüber.“

„Missmutig, verhalten aggressiv, aber freundlich kurz angebunden“

Er habe „aggressiv gewirkt“, sagt hingegen der Abteilungsleiter aus der JVA Straubing über Gorazd B. Zwar attestiert er für die Zeit von 2007 bis Mai 2010 einen „unauffälligen Vollzugsverlauf“. B. habe sich immer ruhig und zurückhaltend benommen, doch keinerlei Außenkontakte gewünscht. Verschlossen und verkrampft habe er gewirkt - weder Eltern noch Verwandte hätten ihn besucht. Insgesamt sei er - vor allem wegen der Vorgeschichte - als „Hochrisikoproband“ eingeschätzt worden. Immerhin habe er Interesse geäußert, eine Gewalttherapie zu beginnen, was aber wegen der laufenden Ausweisungsverfügung schwer realisierbar gewesen wäre.

„Missmutig, verhalten aggressiv, aber freundlich kurz angebunden“: Auch die Charakterisierung eines Sozialpädagogen aus den Jahren 1999 bis 2000 fällt unbestimmt aus. Es sei auch alles schon so lange her, sagt er. Viele Zeugen sagen das, was es für Gutachter und das Gericht nicht leichter macht. Nicht nur, dass es - bezogen auf einen mindestens 17 Jahre umfassenden Zeitraum - beurteilen muss, ob B. noch eine Gefahr für die Gesellschaft bedeutet, ob also zu erwarten ist, dass er Straftaten begehen wird, die Leib und Leben anderer Menschen gefährden. Auch die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung muss das Gericht berücksichtigen. Denn „gefährlich“ allein reicht nicht mehr.

Das Gericht muss nun präzisieren, ob B. als „höchstgefährlich“ zu gelten hat. Im Mai 2011 hatte das Bundesverfassungsgericht nahezu alle Regelungen der Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. So entschied es, dass für Erwachsene und Jugendliche, bei denen die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, neue Maßstäbe zu berücksichtigen sind. Verkürzt gesagt heißt das, dass sie nun nicht mehr „nur“ gefährlich, sondern als „höchstgefährlich oder hochgradig gefährlich“ zu gelten haben. Zudem muss diese „höchste Gefahr“ von schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten aus Verhalten und Biographie des Betroffenen resultieren. Beruhen muss diese Gefahr wiederum auf einer „psychischen Störung“.

Keinerlei Besuch von Verwandten

So führte der Vorsitzende der Jugendkammer im Fall Gorazd B. vor kurzem aus, eine „kausale Konnexität zwischen psychischer Störung und Gefährlichkeit“ sei demnach erforderlich. Doch die Störung allein genüge nicht. Es müsse sich gemäß Therapieunterbringungsgesetz aus der „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens und der Lebensverhältnisse ergeben, dass die betroffene Person infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird“. Hierbei sei das „Vollzugsverhalten“ von B. die Grundlage für die Beurteilung.

Somit sind auch Kontakte zu Mithäftlingen, Besuche von Freunden oder Verwandten von Belang. Seit Jahren hat B. nach den Angaben keinerlei Besuch von Verwandten erhalten. Und auch die Fragen des Staatsanwaltes an die ehemalige Freundin von B. nach seinen Sexualpräferenzen ist offenbar im Lichte der Anforderungen an eine „psychische Störung“ zu sehen. Denn in Anlehnung an die in der Psychiatrie verwendeten Diagnoseklassifikationssysteme (ICD-10) kann auch ein abweichendes Sexualverhalten wie Pädophilie oder Sadomasochismus zu den Ausprägungen einer „psychischen Störung“ gehören.

Letztlich werden die Gutachter eine Angabe zur Wahrscheinlichkeit machen müssen, mit der B. - wenn er denn als höchstgefährlich eingestuft wird - schwerwiegende Gewalttaten begehen wird. Die Wahrscheinlichkeit muss demnach „überwiegend“ sein (“hoher Grad“). Konkret bedeutet das eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent. Ob aber eine solche auf ein Individuum bezogene Wahrscheinlichkeitsberechnung angesichts der möglichen Folgen vertretbar ist - das wird von vielen Fachleuten in Frage gestellt.

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Jahrgang 1969, Redakteurin im Ressort „Deutschland und die Welt“.

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