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Mittwoch, 19. Juni 2013
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Sicherungsverwahrung im Mordfall Vanessa „Weitere Tötungsdelikte sind zu erwarten“

 ·  Der Mörder der zwölfjährigen Vanessa leidet unter einer starken Persönlichkeitsstörung und muss in nachträgliche Sicherungsverwahrung. Allerdings habe er Chancen, in einigen Jahren in Freiheit entlassen zu werden, so die Richter.

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© dpa Der Verurteilte bei einer Tatortbegehung im Februar 2002, begleitet von einem Polizisten.

Er verbitte sich das Klatschen, ruft der Vorsitzende Richter Lenart Hoesch zornig, als spärlich Applaus aufkommt, während er sein Urteil verkündet. „Wer klatscht, verlässt den Saal.“ Zwar spricht der Vorsitzende sein Urteil im Namen des Volkes, aber Beifall wie auf dem Rummelplatz ist ihm dann doch des Volkes zu viel. In dem gesamten Verfahren hat er immer wieder deutlich gemacht, dass seine Kammer nicht das rächende Schwert sein werde, wonach die Medien riefen. Von Beginn an hatte er sich in aller Schärfe gegen Vorverurteilungen ausgesprochen und zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt, um eine Stigmatisierung des Verurteilten durch Veröffentlichung persönlichster Details zu vermeiden. Schließlich hätte der Verurteilte auch in Freiheit entlassen werden können.

Warum es anders gekommen ist, führt der Vorsitzende fast anderthalb Stunden lang aus. Es ist ein Urteil, das nicht nur das Leben des Verurteilten in allen seinen Verästelungen in Betracht zieht, sondern auch die Gutachten in kleinste Details seziert. Wirklich alle Faktoren, die für und gegen den Verurteilten sprechen, wollte man gegeneinander abwägen. Am Ende sei die Kammer zu dem Schluss gekommen, dass der Verurteilte hochgradig gefährlich sei. Schwerste Gewaltstraftaten wie Tötungsdelikte seien zu erwarten. Die Kammer schließe sich dem Gutachten von Ralph-Michael Schulte an: „Das Risiko für zukünftige Tötungsdelikte liegt bei mehr als 50 Prozent.“ Daher sei die Unterbringung in der nachträglichen Sicherungsverwahrung anzuordnen. Jedoch könnte bei fortgesetzter Therapie in zwei bis drei Jahren mit Lockerungen begonnen werden. Auch eine spätere Entlassung, vielleicht in fünf Jahren, sei nicht ausgeschlossen. „Das haben Sie in der Hand.“

Persönlichkeitsstörung in der Kindheit gefestigt

Der Gefährlichkeit des Mannes liegt demnach eine Persönlichkeitsstörung zugrunde. Gewaltphantasien darüber, Menschen zu quälen und zu töten, bestimmten zu sehr sein Denken. Auch wirke sich die Tatsache, dass der Mann offenbar als Kind sexuell missbraucht wurde, negativ auf seine Prognose aus. Er sei im Vollzug immer wieder durch aggressives Verhalten aufgefallen und sei kaum fähig, dauerhafte soziale Bindungen aufzubauen.

Bindungslosigkeit ist eine der wenigen Konstanten im Leben des Mannes, der am Donnerstag unbewegt dem Urteil folgt, das kantige Gesicht fast so blass wie sein weißer Pullover. In der DDR geboren, wurde er mit sechs Jahren aus seiner Familie genommen – mangelernährt, verwahrlost. Er kam zu Adoptiveltern. Die gute Beziehung zu ihnen machte jedoch nie wieder wett, was in frühester Kindheit zerstört wurde. In der Schule als „Ossi“ gehänselt, fühlte er sich von allen schlecht behandelt. Der Unfalltod des Adoptivvaters beförderte seine negative Entwicklung, damals habe sich seine Persönlichkeitsstörung endgültig gefestigt. Während sich fortan die Adoptivmutter mit ihrem neuen Freund stritt, verließ der junge Mann nachts die Wohnung, streifte umher und schaute in die erleuchteten Zimmer der Häuser. Neben den Streifzügen bestimmten Horrorfilme sein Leben.

An Fasching 2002 schließlich verkleidete sich der damals Neunzehnjährige als Tod und traf sich mit Freunden in einer Gaststätte in Gersthofen. Auf der Straße versuchte er anschließend zunächst eine Studentin zu erschrecken, die ihn jedoch barsch abwies. Dann beobachtete er zwei Kinder, die in einem Wohnzimmer Fernsehen schauten. Über die Garage drang er in das Haus ein, ging in das Kinderzimmer der zwölfjährigen Vanessa G. Mit 21 Messerstichen tötete er das ihm unbekannte Kind, das im Bett lag. Dann verließ er das Haus wieder. Für den Mord an dem Mädchen wurde er zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, der Jugendhöchstrafe, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte damals „Mordlust“ als Motiv gesehen. Eine Sicherungsverwahrung für jugendliche Straftäter gab es da noch nicht.

Die Kammer hat es sich nicht leicht gemacht

Die Strafe hat er inzwischen verbüßt. Doch die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, für den Mann die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen, worüber das Gericht seit Februar verhandelt hat. Die Kammer hat es sich in ihrem Urteil nicht leicht gemacht. So hatte der Verurteilte Therapeuten und Ärzte, die ihn in den langen Jahren des Vollzugs betreut hatten, nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden. Auch hatte er sich für das aktuelle Verfahren, mit einer Ausnahme, nicht explorieren lassen. Dem Gericht standen somit überwiegend Aktenmaterial und Aussagen von Vollzugsbeamten zu seinem Verhalten zur Verfügung.

Gesprochen hatte der Verurteilte nur mit dem Kriminologen Helmut Kury, der sich als einziger für eine Entlassung unter Auflagen aussprach. Dessen Gutachten bezeichnet der Vorsitzende in seinem Urteil jedoch als eine „an allen Ecken und Enden geschönte Betrachtungsweise“. Demnach hat Kury Passagen, die dem Verurteilten schadeten, ausgelassen. Er habe von Videospielen des Verurteilten gesprochen, die eher als Märchen zu bezeichnen seien, da dort Prinzessinnen gerettet würden. Nicht erwähnt habe er hingegen die Videospiele, in denen Bomben auf Menschen geschossen würden. Diese „Tendenz zur Banalität“ sei für ein sachliches Gutachten unangemessen. Zudem plädierte Kury dafür, dass der Verurteilte, wenn er denn nach seiner Entlassung in einer betreuten Einrichtung unterkäme, einfach nur einen Computer haben müsste, der technisch so ausgestattet sei, dass man nicht auf gewaltverherrlichende Inhalte zugreifen könne. „Er kennt offenbar nicht die Möglichkeiten von Internetcafés oder Smartphones“, heißt es dazu im Urteil. So erhält der Fall zwangsläufig auch eine politische Dimension, da Kury nach den Ausführungen des Gerichts in Interviews gesagt hatte, dass er noch nie die Sicherungsverwahrung befürwortet habe. „Er wurde damit zitiert, dass er ja gerne ‚gegen den Strom schwimmt’.“

Gerade die Neugestaltung der Sicherungsverwahrung ist politisch umstritten, seitdem das Bundesverfassungsgericht im Mai 2011 nahezu alle Regelungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung abgeschafft hatte. Bis Sommer 2013 muss ein neues Konzept gefunden werden. So gelten nun strengste Anforderungen an die nachträgliche Sicherungsverwahrung: Die Personen müssen nicht nur als „gefährlich“, sondern als „höchstgefährlich“ gelten. Zudem muss eine psychische Störung vorliegen, die zusammen mit Biographie und Persönlichkeit die Begehung schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten begünstigt.

Mit seiner Kritik an Kury verdeutlicht der Vorsitzende nochmals, welch große Verantwortung Gutachter tragen. Er rügt daher auch, dass Kury die Anlasstat als „Panikreaktion“ des Mannes verharmlose. Der Verurteilte habe nie eine Tötungsabsicht gehabt, habe Kury ausgeführt. Der Vorsitzende bezeichnet es in seinem Urteil als „unglaublichen Vorgang“, dass Kury nur nach mehrmaligen Nachfragen des Gerichts eine Aussage des Verurteilten preisgegeben hatte: Wenn er nicht Vanessa getötet hätte, wäre es zwei Wochen später jemand anderes gewesen.

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Jahrgang 1969, Redakteurin im Ressort „Deutschland und die Welt“.

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