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Mittwoch, 19. Juni 2013
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Sicherungsverwahrung Hochgradig gefährlich – wieder verurteilt

 ·  Der 34 Jahre alte Sexualmörder hatte seine eigentliche Haftstrafe schon verbüßt. Jetzt muss er in Sicherungsverwahrung. Ein Gutachtern bescheinigt ihm sexuellen Sadismus.

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© dpa Der Angeklagte geht in den Saal des Landgerichts in Regensburg.

Nicht nur für gefährlich, sondern für „hochgradig gefährlich“ hält das Landgericht Regensburg einen Verurteilten noch 15 Jahre nach der Anlasstat. Aus diesem Grund hat die Jugendkammer am Freitag entschieden, dass der 34 Jahre alte Mann, der 1997 eine 31 Jahre alte Joggerin in Kelheim erwürgte und sich dann an ihrem Leichnam verging, in nachträgliche Sicherungsverwahrung genommen werden muss. Schwerste Gewalt- und Sexualstraftaten seien zu befürchten. Seine eigentliche Haftstrafe hatte er schon 2009 verbüßt.

Gutachter hatten festgestellt, dass sich bei dem Mann ein sexueller Sadismus manifestiert. Diese Disposition lasse sich nie völlig beseitigen. So soll er auch in der Haft Tötungsphantasien offenbart haben. Der Mann hatte sich in diesem Verfahren der Exploration durch die Gutachter verweigert. Diese mussten sich somit auf sein Verhalten während des Verfahrens, auf Aktenmaterial und Zeugenaussagen stützen.

Sadistische Gewaltvorstellungen

Schon 2009 war das Regensburger Landgericht zu dem Schluss gekommen, dass von dem Verurteilten nach wie vor schwerste Straftaten zu erwarten seien. Da hatte der Mann gerade die zehnjährige Jugendhöchststrafe verbüßt, zu der er 1999 wegen des Mordes an der Frau verurteilt worden war. Schon als Jugendlicher soll er sadistische Gewaltvorstellungen gehabt haben. Das Gericht ordnete demnach die nachträgliche Sicherungsverwahrung an. Doch im Mai 2011 erklärte das Bundesverfassungsgericht nahezu alle Regelungen der Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Verurteilte hatte gemeinsam mit vier anderen Straftätern vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt. Sein Fall musste neu verhandelt werden.

Mit der neuen Rechtsprechung gelten für die nachträgliche Sicherungsverwahrung nun strengere Maßstäbe, die wegen ihrer Deutungsschwierigkeiten aber von vielen Juristen und forensischen Psychiatern kritisiert werden. So muss nun die „Höchstgefährlichkeit“ der Verurteilten nachgewiesen werden. Die Gefahr, der Betroffene könne schwerste Gewalt- und Sexualstraftaten begehen, müsse aus dem Verhalten und der Biographie des Betroffenen resultieren. Außerdem muss dieser Gefahr eine psychische Störung zugrunde liegen. Dabei bemisst sich die Störung gemäß neuem Therapieunterbringungsgesetz, das seit 2011 in Kraft ist, vor allem nach der aktuellen Befindlichkeit und weniger nach der psychischen Verfassung zum Zeitpunkt der Anlasstat. Es müssen allerdings alle Faktoren zutreffen, um sich für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung auszusprechen: eine psychische Störung und das Verhalten des Betroffenen, das eine höchste Gefahr erwarten lässt.

Sexuelle Belästigung trotz Fußfessel

Erst in München wurde jüngst ein Mann in Freiheit entlassen, da die 2006 angeordnete nachträgliche Sicherungsverwahrung 2011 aufgehoben wurde – mit der Begründung, dass der Mann zwar noch als gefährlich gelte, aber die „hochgradige Gefahr“ gemäß der neuen Kriterien nicht gesehen werde. Entlassen und mit einer Fußfessel versehen wurde er somit im Januar 2012. Im April kam er schon wieder in Untersuchungshaft, weil er ein siebenjähriges Mädchen sexuell belästigt haben soll. Im Regensburger Fall hat der Verteidiger angekündigt, Revision einzulegen. Das Gutachten weise erhebliche Mängel auf.

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Jahrgang 1969, Redakteurin im Ressort „Deutschland und die Welt“.

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