29.09.2009 · Roman Polanski hat Beschwerde gegen seinen Haftbefehl erhoben. In der Debatte darüber, ob dieser zu Recht erfolgte, spielt auch eine Rolle, welches Strafmaß der amerikanische Richter verhängt hätte, hätte sich der Regisseur der Justiz 1978 nicht durch seine Flucht nach Europa entzogen.
Von Katja Gelinsky und Jürgen DunschIn der hitzigen Debatte darüber, warum Roman Polanski am Wochenende in Zürich festgenommen wurde, sind nun auch die amerikanischen Anwälte des Filmemachers zur Zielscheibe der Kritik geworden. Sie hätten mit ihrer Argumentation in dem Fall die Staatsanwaltschaft in Los Angeles ungewollt dazu bewegt, jetzt doch noch ernsthaft auf Polanskis Verhaftung hinzuwirken, schreibt die „Los Angeles Times“ unter Berufung auf zwei Ermittler. Die Zeitung bezieht sich auf zwei Schriftsätze an ein amerikanisches Berufungsgericht. Das Gericht prüft gegenwärtig, ob Polanski unter allen Umständen in die Vereinigten Staaten kommen muss, wenn er erreichen will, dass das seit dem Jahr 1977 anhängige Sexualstrafverfahren gegen ihn eingestellt wird.
In dieser Sache hatten die Anwälte im Sommer in einem Schreiben an das Gericht argumentiert, die Staatsanwaltschaft habe über Jahrzehnte keinerlei ernsthafte Anstrengungen unternommen, auf die Auslieferung Polanskis hinzuwirken. Durch ihre Untätigkeit hätten die Strafverfolger vermeiden wollen, dass früheres Fehlverhalten der Justiz zur Sprache komme. Die Anwälte verlangen die Einstellung des Strafverfahrens gegen Polanski, da der damals zuständige Strafrichter und ein Staatsanwalt auf unzulässige Weise versucht hätten, eine härtere als die vereinbarte Strafe für den Filmemacher zu erreichen.
Nur eine günstige Gelegenheit genutzt
Sandra Gibbons, die Sprecherin der Staatsanwaltschaft, bestritt, dass es einen Zusammenhang zwischen Polanskis Verhaftung und dem Berufungsverfahren gebe. Man habe nur eine günstige Gelegenheit genutzt, von der ihre Behörde durch Internetberichte über Polanskis geplante Teilnahme an dem Züricher Filmfestival erfahren habe. Zum Beweis für frühere Bemühungen, Polanskis Festnahme zu erreichen, veröffentlichte die Staatsanwaltschaft eine Darstellung ihrer Ermittlungen. Danach versuchten die Ermittler sofort, nachdem Polanski 1978 nach England geflohen war, ihn dort verhaften zu lassen.
1988 versicherte sich die Staatsanwaltschaft, dass der damals ausgestellte Haftbefehl noch gültig war, als sie von geplanten Reisen Polanskis nach Deutschland, Dänemark, Schweden und Brasilien erfuhr. 1994 ersuchte sie die französischen Behörden um Kooperation. Ferner unternahm die Staatsanwaltschaft Schritte, Polanski 2005 auf einer Reise nach Thailand und 2007 auf einer Reise nach Israel festnehmen zu lassen.
Fall nie vollständig aufgearbeitet
Juristisch ist der Fall Polanski unter anderem deshalb kompliziert, weil das, was der Filmregisseur seinem 13 Jahre alten Opfer Samantha Geimer 1976 bei Fotoaufnahmen angetan hat, nie vollständig aufgearbeitet wurde. Gleiches gilt für die Vorwürfe gegen den Richter im anschließenden Strafverfahren gegen den Filmemacher. In Absprache mit der Staatsanwaltschaft hatte Polanski sich 1977 wegen sexueller Kontakte zu einer Minderjährigen schuldig bekannt. Die anderen Anklagepunkte, auch der Vorwurf der Vergewaltigung, wurden fallengelassen.
Für den Straftatbestand rechtswidriger sexueller Handlungen an Minderjährigen ist es nach kalifornischem Recht unerheblich, ob das Opfer einwilligt. Samantha Geimer hat jedoch stets gesagt, dass sie versucht habe, Polanski abzuwehren, nachdem er versucht hatte, sie mit Alkohol und Medikamenten gefügig zu machen. Bei dieser Darstellung blieb sie auch, als sie Polanski seine Tat später verzieh.
Absprache zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung
Der Filmemacher verbrachte während des Prozesses 42 Tage für eine psychiatrische Untersuchung im Gefängnis. Eine zusätzliche Freiheitsstrafe sollte er nach der Absprache zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft nicht verbüßen. Das Höchstmaß für das Sexualdelikt, dessen er sich schuldig bekannte, wären vier Jahre Freiheitsstrafe gewesen. Nicht klar ist, welches Strafmaß der Richter verhängt hätte, wenn Polanski sich der Justiz nicht 1978 durch seine Flucht nach Europa entzogen hätte. Diese Ungewissheit spielt nun auch in der Debatte darüber eine Rolle, ob Polanski zu Recht in der Schweiz verhaftet wurde. Denn nach dem Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten gilt eine Straftat nur dann als auslieferungsfähig, wenn „die Dauer der zu verbüßenden Strafe noch mindestens sechs Monate beträgt“.
Fragen gibt es auch dazu, ob die Vorwürfe gegen Polanski verjährt sind, weil die Tat drei Jahrzehnte zurückliegt. Für das Sexualdelikt, das Polanski gestanden hat, gilt eine Verjährungsfrist von nur drei Jahren. Aber nach Darstellung amerikanischer Juristen greift der Einwand der Verjährung nicht, weil Polanski nach amerikanischem Recht bereits ein verurteilter Straftäter sei.
Unterdessen hat Polanski in der Schweiz beim Bundesstrafgericht Beschwerde gegen den Haftbefehl zur Auslieferung an die Vereinigten Staaten erhoben. Die zuständige Kammer kündigte am Dienstag eine Entscheidung für die kommenden Wochen an. Fällt sie für Polanski negativ aus, kann er sich an das Bundesgericht in Lausanne wenden. Dessen ungeachtet hofft sein Anwalt Hervé Temime auf eine „schnellstmögliche“ Freilassung, möglicherweise unter Auflagen.
Fluchtgefahr wird hoch angesetzt
Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass der am Samstag verhaftete Polanski gegen eine Kaution vorläufig freikommt und zum Beispiel verpflichtet wird, auf die endgültige Entscheidung über die Auslieferung in seinem Ferienhaus in Gstaad zu warten, wo er schon mehrmals Urlaub machte. Allerdings werden die Chancen hierfür als gering eingestuft. So wies der frühere Zürcher Bezirksanwalt Peter Cosandey gegenüber der Nachrichtenagentur AP darauf hin, dass der Sechsundsiebzigjährige in der Schweiz nicht niedergelassen und die Fluchtgefahr als hoch anzusetzen sei.
Auslieferungshäftlinge sind in der Schweiz in Einzel- oder in Doppelzellen untergebracht. Polanski darf täglich eine Stunde spazieren gehen und, wenn er will, bis zu sechs Stunden arbeiten. Das Besuchsrecht ist auf eine Stunde pro Woche beschränkt. Darüber hinaus kann Polanski mit seinen Anwälten oder mit Amtspersonen sprechen. Am Montag hatte ihn seine Frau, die französische Schauspielerin Emmanuelle Seigner, besucht. Auch der französische Konsul in der Schweiz sowie der polnische Botschafter suchten den französisch-polnischen Doppelbürger auf.
Meinungsunterschiede in Schweizer Regierung
Polanski sollte am kommenden Samstag in Deutschland den „Filmpreis Köln“ in Empfang nehmen. Immer mehr prominente Künstler setzen sich für den Starregisseur ein. Die Liste umfasst Namen wie Woody Allen, Martin Scorsese, Tom Tykwer und Wim Wenders. Kritischer äußerte sich der Regisseur Luc Besson. Im französischen Sender RTL sagte er, er schätze den Oscar-Preisträger Polanski: „Aber vor dem Gesetz sind alle gleich.“
Unterdessen treten auch in der Schweizer Regierung Meinungsunterschiede in dem Fall zutage. Außenministerin Micheline Calmy-Rey sprach am Montag in Bern von einem „Mangel an Feingefühl“. Die Einladung Polanskis zum Zürcher Filmfestival, auf dem auch noch der Kulturminister sprechen sollte, zu seiner Verhaftung zu nutzen, sei als „unsympathisch“ empfunden worden. Für die Festnahme zuständig war Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf. Rechtlich ist das Vorgehen gegen Polanski auch nach Meinung Calmy-Reys nicht zu beanstanden. Ihr Ministerium sei aber über die geplante Verhaftung nicht informiert worden.
KEIN komplizierter Fall, jedoch ...
Peter Slater (Wales-Rhondda)
- 29.09.2009, 22:59 Uhr
Gleiches Recht für alle
Peter Stremme (Denkenschadetnicht)
- 29.09.2009, 23:05 Uhr
kompliziert?
Matthias Hühn (matthiashuehn)
- 30.09.2009, 10:24 Uhr
Unverstaendlich
Jan Schmitz-Huebsch (jansh77)
- 30.09.2009, 11:04 Uhr
Polanski und Gaddafi
Alexander Schmelzer (alexandcairo)
- 30.09.2009, 11:14 Uhr
Jürgen Dunsch Jahrgang 1948, Korrespondent für Politik und Wirtschaft in der Schweiz.
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