12.01.2006 · Der „Kannibale von Rotenburg“ steht abermals vor Gericht. Seine Verteidigung findet, er habe keinen Mord begangen, sondern eine Tötung auf Verlangen. Vieles spricht gegen diese Sichtweise der perversen Tat.
Armin Meiwes, der „Kannibale von Rotenburg“, den die Staatsanwaltschaft nie wieder in Freiheit sehen will, hat nach Auffassung seiner Verteidiger keinen Mord begangen, sondern eine Tötung auf Verlangen seines Opfers. Rechtsanwalt Joachim Bremer aus Frankfurt legte am Donnerstag bei Beginn der Neuververhandlung des in der Justiz- und Kriminalgeschichte wohl einzigartigen Falles vor einer Schwurgerichtskammer des Frankfurter Landgerichts die Gründe für diese Sicht auf die Tat seines Mandanten dar.
Danach habe das Opfer, der 43 Jahre alte Berliner Elektronik-Ingenieur Bernd Jürgen B., am 9. und 10. März 2001 Meiwes immer wieder ernsthaft bedrängt, ihn zu töten. Meiwes, der ursprünglich nicht die Absicht gehabt habe, seinen im Internet gefundenen Partner für die finale Realisierung einer perversen Sexualphantasie am Tag der Begegnung umzubringen, sei von B. im Sinne des Gesetzes zum Töten „bestimmt worden“. Es ist nach Bremers Darlegung das Ziel der Verteidigung, das zu beweisen. Die Höchststrafe für Tötung auf Verlangen beträgt fünf Jahre Freiheitsentzug. Meiwes, der im Dezember 2002 verhaftet wurde, hätte den größten Teil bereits abgesessen, würde das Gericht dieser Auffassung folgen.
Mordmerkmale
Dagegen spricht jedoch vieles. Der Bundesgerichtshof (BGH), der das Kassler Landgerichtsurteil - achteinhalb Jahre wegen Totschlags - aus Rechtsgründen aufgehoben hat, hatte bei seiner Entscheidung kaum ein gutes Haar an dem Spruch der Kasseler Kollegen gelassen. Der zweite Strafsenat vermißt die korrekte Prüfung von gleich drei Mordmerkmalen. Zuvörderst sieht die Revisionsinstanz das Mordmerkmal des Tötens zur Befriedigung des Geschlechtstriebes - bei einer Tat, über deren grauenvolle und zugleich eindeutig sexuelle Einzelheiten sich Täter und Opfer durch den belegbaren monatelangen Austausch von E-mails einig wurden, liegt dieses Merkmal wohl auf der Hand.
Die Frankfurter 21. Große Strafkammer unter Vorsitz von Richter Klaus Drescher wird dem Monitum aus Karlsruhe auch darin folgen und das Vorliegen niedriger Beweggründe prüfen. Denn selbst unter Berücksichtigung sexueller Zwangsvorstellungen von Täter und Opfer könnte das im Rotenburger Ortsteil Wüstefeld an der Fulda vollzogene Ritual aus Penisamputation, Töten eines Menschen, Ausweiden des Kadavers und Essen von Menschenfleisch mit Knoblauchsoße und Rotwein als Verbrechen angesehen werden, das gegen alle „in der Rechtsgemeinschaft als sittlich verbindlich anerkannte Anschauungen“ - so ein führender Gesetzeskommentar - verstößt.
Drittens, merkt der BGH an, könne der Täter auch getötet haben, um die seiner Lustbefriedigung dienenden Vorgänge auf Video zu dokumentieren. Es ist zu prüfen, ob diese Bänder nicht nur beim Wiederansehen der Triebbefriedigung dienten, sondern auch über das Internet verbreitet werden sollten. Das könnte das Mordmerkmal der Vorbereitung einer weiteren Straftat erfüllen, nämlich der Verbreitung verbotener Gewaltpornographie Tatsächlich sind einzelne Bilder aus den Meiwes-Bändern inzwischen im Internet aufgetaucht, von denen der Angeklagte freilich mit einigem Mut zur Kühnheit sagt, nicht er, sondern die Staatsanwaltschaft sei der Urheber, weil sie Akteninhalte publik gemacht habe. Ein von dem Angeklagten angeregtes Ermittlungsverfahren ist inzwischen eingestellt worden.
In kühler Artigkeit
Armin Meiwes zeigte sich am Donnerstag in korrektem dunklen Anzug mit abgestimmter Krawatte und Nadel als zuvorkommender Mann, der noch in Handschellen seine drei Verteidiger mit breitem Lächeln per Handschlag begrüßte. Er versuchte, sich von den Kameras im Saal so gut es ging abzuwenden. Nach dem Aufruf seiner Sache setzte er sich aufmerksam vor einen dicken Aktenordner, den er mitgebracht hatte. Er glich in kühler Artigkeit einem mittleren Manager, der die Firmenkasse veruntreut hat und auf das Gericht einen guten Eindruck machen will.
Durch eine Nachlässigkeit beim Kopieren des mehrstündigen Videos, das die bizarre Begegnung von zwei schwer gestörten Menschen in allen Einzelheiten zeigt, konnte der vierzigminütige Schlußteil des an vielen Stellen ekelerregenden Dokuments noch nicht von allen Prozeßbeteiligten gesehen werden. Das wurde nachgeholt - und daher kam Meiwes am Donnerstag nicht mehr zu der von ihm bereits angekündigten mehrstündigen Prozeßerklärung.
Sie umfaßt seinen Lebenslauf, seine bereits in der Pubertät auftauchenden kannibalischen Lustphantasien, eine minutiöse Darstellung der Suche nach einem Opfer, des Findens von Bernd Jürgen B. und die Beschreibung des Rituals in einem eigens dafür hergerichteten Schlachtraum in Wüstefeld. Sie umfaßt auch das Geständnis, daß er bis zu seiner Verhaftung nach neuen Opfern Ausschau hielt.
zu tisch bitte, es ist angerichtet
christian rohloff (elvisthe)
- 12.01.2006, 23:54 Uhr
Ahnungslosigkeit, Öffentlichkeit und die Justiz
Markus Eichner (Bogeyfox)
- 07.03.2006, 22:05 Uhr