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Nach BGH-Urteil Sexualstraftäter auf freiem Fuß

22.07.2008 ·  Ein offenbar weiterhin gefährlicher Kinderschänder aus Sachsen muss auf freien Fuß gesetzt werden. Es lägen keine gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung vor, entschied der Bundesgerichtshof in Leipzig.

Von Reinhard Müller
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Ein offenbar weiterhin gefährlicher Kinderschänder aus Sachsen muss auf freien Fuß gesetzt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am Dienstag die vom Landgericht Dresden angeordnete nachträgliche Sicherungsverwahrung auf. Der Verurteilte erhält eine Haftentschädigung für die Zeit, die er unrechtmäßig hinter Gittern gesessen hat. Nach Ansicht des in Leipzig ansässigen 5. Strafsenats lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht vor.

Der Täter war 1999 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Er hatte von 1995 bis 1998 gemeinsam mit Komplizen mehrere Kinder in der Tschechischen Republik sexuell missbraucht, die Taten auf Video aufgenommen sowie fotografiert und das Material in der Pädophilen-Szene angeboten. An die Eltern der Kinder zahlte er Geld. Ohne ein Gutachten einzuholen, hatte das Landgericht Dresden in seinem Urteil festgestellt, dass der Täter wegen seiner pädophilen Neigung erheblichen Therapiebedarf habe. Zugleich hielt es fest, er sei zu einer solchen Therapie bereit. Nach Verbüßung der Haft ordnete das Landgericht im April 2007 die Sicherungsverwahrung nachträglich an. Grundlage dafür war ein Gutachten, das dem Verurteilten eine schweren Persönlichkeitsstörung und eine ungünstige Prognose bescheinigte.

Keine Bereitschaft zur Therapie

Dieses Urteil hob der BGH im Oktober 2007 auf. Das Verfahren wurde an eine andere Kammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen. Die ordnete im Februar dieses Jahres wiederum die nachträgliche Sicherungsverwahrung an, weil Siegmar F. während der Haft die zuvor bekundete Bereitschaft zur Therapie nicht habe erkennen lassen. Hierin liege eine Haltungsveränderung des Verurteilten. Auch das ist nach Ansicht des BGH rechtswidrig: Die Sicherungsverwahrung hätte demnach schon im ersten Verfahren verhängt werden müssen.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht seien damals dazu verpflichtet gewesen, die Verhängung der Maßregel und die erklärte Therapiebereitschaft des Täters durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Das könne nun nicht mehr nachgeholt werden. Obwohl vom Verurteilten zweifellos eine gesteigerte Gefahr ausgehe, müsse er entlassen werden. Das Landgericht muss nun, so der BGH, durch eine „engmaschige Ausgestaltung“ der Führungsaufsicht einer Wiederholungsgefahr begegnen (Aktenzeichen 5 StR 274/08).

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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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