Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Rechte der Betreiber von Online-Archiven gestärkt. Der 6. Zivilsenat wies am Dienstag die Unterlassungsklage eines der beiden Mörder des Volksschauspielers Walter Sedlmayr ab. Der Mann verlangte von dem Wiener Medienunternehmen eDate Advertising, seinen Namen in einem Internet-Archiv zu streichen. Die Firma solle es unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat von 1990 unter voller Namensnennung zu berichten.
Die Firma hatte auf ihrer Internetseite rainbow.at bis 18. Juni 2007 eine Meldung vom 23. August 1999 zum freien Abruf bereitgehalten. Darin wurde der Vor- und Nachname des Klägers wie seines ebenfalls wegen Mordes an Sedlmayr verurteilten Bruders genannt. Eine Erklärung, eine Veröffentlichung künftig zu unterlassen, lehnte das Unternehmen ab.
Der Kläger machte geltend, durch die Namensnennung im Internet werde seine Resozialisierung gefährdet und sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Er war 1993 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Januar 2008 wurde der damals 54 Jahre alte Mann auf Bewährung aus der Haft entlassen.
Er hatte mit seiner Unterlassungsklage noch in den Vorinstanzen vor dem Landgericht Hamburg und dem Oberlandesgericht Hamburg recht bekommen. Doch der BGH folgte den Hamburger Gerichten nicht. Die Revision des beklagten Medienunternehmens war nun erfolgreich.
„Nicht Geschichte tilgen“
Der Anwalt der Firma eDate Advertising betonte, man habe „nicht aktiv“ über den Kläger berichtet, sondern die Meldung „nur passiv bereitgehalten“. Nur durch gezieltes Suchen könne die im Archiv „versteckte“ Information gefunden werden. Dazu müsse man den Vor- und Nachnamen des Klägers kennen.
Zudem gehe es beim Sedlmayr-Mord um ein „zeitgeschichtliches Ereignis“. Der Anwalt betonte mit Blick auf Meldungen in Online-Archiven: „Eine Löschung würde dazu führen, dass Geschichte getilgt wird.“ Der 64 Jahre alte Sedlmayr war am 14. Juli 1990 gefesselt, gefoltert und mit einem Messer sowie einem Hammer getötet worden.
Der Anwalt des Klägers betonte, dessen Resozialisierung habe keine Chance, wenn ein neuer Vermieter, Nachbar oder Arbeitskollege bei der Eingabe des Namens im Internet auf den Mord stoße. Bei Google bekomme man einige entsprechende Treffer.
Das zivilgerichtliche Verfahren zog sich seit 2008 hin. Der BGH hatte es im November 2009 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung der Frage vorgelegt, ob er selbst oder ein österreichisches Gericht zuständig sei. Der EuGH entschied im Oktober 2011, dass in solchen Fällen einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet die Gerichte des Staates, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, angerufen werden können. Der klagende Sedlmayr-Mörder ist in Deutschland ansässig.
Wikipedia
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