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Sonntag, 12. Februar 2012
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Kindstötungen „Lebe wohl, du kannst in Ruhe fernsehen“

27.05.2009 ·  Eine Mutter, die ihre Tochter in einen Fluss gestoßen hatte, ist voll schuldfähig. Sie wurde wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Die Polizei in Erfurt hat indes in einer Kühltruhe eine Kinderleiche entdeckt.

Von Reinhard Müller
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In Erfurt ist am Dienstag der Leichnam eines Kindes in einer Kühltruhe gefunden worden. Gegen die 37 Jahre alte Mutter wird wegen Totschlags ermittelt, wie die Staatsanwaltschaft am Mittwoch mitteilte. Wegen Mordes an ihrer vier Jahre alten Tochter ist ebenfalls am Mittwoch eine 34 Jahre alte Frau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Stuttgarter Landgericht hielt die Mutter für schuldig, das Mädchen im Dezember 2008 in Stuttgart von einer Brücke in den Neckar gestoßen zu haben. Der Vorsitzende Richter sprach von einem „tragischen und entsetzlichen Geschehen“.

Jeder Fall liegt anders – doch die Tötung von Kindern durch ihre Eltern, besonders durch die Mütter, hat eine gewisse Tradition und war bis 1998 im deutschen Strafrecht privilegiert. Tötete eine Mutter ihr nichteheliches Kind „in oder gleich nach der Geburt“, betrug die Mindeststrafe drei Jahre Haft – in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis fünf Jahren. Damit sollte der psychischen Zwangslage der Mutter Rechnung getragen werden. Da heute die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern als obsolet gilt, wurde der Tatbestand abgeschafft. Gleichwohl kann in solchen Fällen immer noch ein Totschlag in einem minder schweren Fall in Betracht kommen – die Mindeststrafe dafür beträgt ein Jahr Haft.

Eine Mischung aus Trotzreaktion und Hilferuf

In dem Fall, der am Mittwoch in Stuttgart entschieden wurde, kam das nicht in Betracht. Das Kind war schon vier Jahre alt und aus der Sicht des Gerichts arg- und wehrlos, als es von seiner Mutter in den Fluss gestoßen wurde. Die Frau war mit ihrer Tochter auf der Brücke auf und ab gegangen und hatte sie über das Geländer gehoben. Nach den Feststellungen des Gerichts schrie das Kind, als es sechs Meter tief in den Fluss fiel. Unmittelbar vor der Tat soll es noch den Wunsch geäußert haben, Karussell zu fahren. Gleichwohl konnte die Tat auch nach Angaben des Gerichts nicht vollständig geklärt werden. Zwar sei davon auszugehen, dass die neurotisch veranlagte Mutter „ein Stück weit“ überfordert war. Die Tat sei eine Mischung aus Trotzreaktion und Hilferuf gewesen. Die Frau habe sich von ihrem Mann und ihrer Familie missachtet und alleingelassen gefühlt, obwohl es dafür objektiv keinen Grund gegeben habe.

Offenbar wollte sich die Mutter ursprünglich auch selbst töten. Sie hatte aber trotz ihrer Suizidgedanken nach der Tötung des Kindes keinen konkreten Selbstmordversuch unternommen, sondern war stundenlang umhergeirrt. Später stellte sie sich der Polizei. Die Tat sei eine Anklage gegen den Ehemann, ihre Mutter und ihren Bruder gewesen. Auf einen Zettel hatte die Täterin geschrieben: „Lebe wohl, Du Riesenidiot. Suche nicht nach uns, denn uns gibt es nicht mehr. Du kannst in Ruhe fernsehen, niemand wird dich mehr stören.“

Voll schuldfähig

Vor der Geburt ihrer Tochter war die Mutter stets berufstätig gewesen, hatte sich dann in ihrer Mutterrolle unsicher und allein gelassen gefühlt. Aus ihrer Sicht habe die Mutter „zum besten ihrer Tochter“ handeln wollen, sagte der Vorsitzende Richter. Der psychiatrische Sachverständige hatte ausgeführt, das Kind sei auf tragische Weise in einer Situation zu Tode gekommen, in der sich die Mutter überfordert gefühlt habe.

Doch sei die Mutter voll schuldfähig gewesen. Dem schloss sich das Gericht an. Mit der Verurteilung zu lebenslanger Haft entsprach es dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte auf Totschlag plädiert und eine Haftstrafe von höchstens sieben Jahren beantragt. Solche Einzelfälle zeigen letztlich auch die großen Unterschiede im Lebenschutz – trotz der oft behaupteten Gleichwertigkeit des vorgeburtlichen und des nachgeburtlichen Lebens.

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