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Mittwoch, 15. Februar 2012
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Kasseler Prozeß Plädoyers im Kannibalen-Prozeß

26.01.2004 ·  Der sogenannte Kannibale von Rotenburg soll nach dem Willen der Staatsanwaltschaft lebenslang wegen Mordes hinter Gitter. Der Verteidiger plädierte auf Tötung auf Verlangen.

Von Claus Peter Müller, Kassel
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Im Prozeß gegen den "Kannibalen von Rotenburg" vor dem Kasseler Landgericht hat der Staatsanwalt auf Mord aus niederen Beweggründen, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes und zur Störung der Totenruhe plädiert. Den Vorwurf der besonderen Schwere der Schuld, der eine Verlängerung der lebenslangen Haft über 15 Jahre hinaus ermöglicht hätte, erhob der Staatsanwalt nicht, da sich Armin M. geständig und sehr kooperativ gezeigt habe.

Der Verteidiger des Angeklagten M. plädierte dagegen auf Tötung auf Verlangen und beantragte "eine angemessene Strafe". Nach den Plädoyers nahm noch einmal der Angeklagte das Wort. Mit überlegener Eloquenz verwies er darauf, daß B. aus freien Stücken zu ihm gekommen sei und jederzeit hätte gehen oder telefonieren können. B. sei in Würde gestorben. Er, M., habe ihm das Leben genommen. Dazu stehe er. Aber B. habe ihn dazu bestimmt, ihn zu töten und zu verspeisen, damit sein Fleisch nicht "von irgendwelchen Würmern und Käfern" verzehrt werde. Bevor er B. den Stich beigebracht und die Kehle durchschnitten habe, was nach Auffassung des Sachverständigen und des Staatsanwaltes zum Tod führte, habe er, M., kein Lebenszeichen mehr wahrgenommen.

M. bereut seine Tat

M. sagte, er bereue, was geschehen sei. Er habe den "großen Kick" gehabt. Nach dem Gespräch mit dem Gefängnispsychiater habe er "hinter Gittern gesessen und mich so frei gefühlt wie nie zuvor". Es gebe Zehntausende von Menschen mit solchen Phantasien: "Ich bin mir sicher, daß es nicht nur in der Phantasie passiert." M. kündigte an, die "ganze Wahrheit" in einem Buch zu veröffentlichen, um andere Menschen, denen es wie ihm gehe, aus ihren Phantasien herauszuführen. M. wiederholte, daß er zu Gott gebetet habe, als er B. das Messer in den Hals stach: "Ich bete auch jetzt, daß mir Gott in dieser schweren Stunde bestehen wird."

Der Tathergang und die Sozialisation des M. waren unter Verteidiger und Staatsanwalt unstrittig. Nur zogen sie unterschiedliche Schlüsse. Der Staatsanwalt zeichnete das Bild eines Mannes, der zielgerichtet an der Erfüllung seines sehnlichsten Wunsches gearbeitet hat, einen Menschen regelrecht zu schlachten und zu verspeisen. Der Anwalt des Angeklagten sagte, M. könne etwas für die Tat, nicht aber für seine Sexualstruktur. Er sprach von einer "zwangsläufigen Entwicklung, der mein Mandant ausgesetzt war".

Vertrag zum Sterben

Der Anwalt sagte, M. und B. hätten einen Vertrag geschlossen. B. sei gekommen, um zu sterben. Er habe nicht aus einem irrationalen Kurzschluß, sondern aus rationaler Überlegung gehandelt, habe alles getan, um Spuren zu verwischen. B., der in einer normalen und einer sadomasochistischen Struktur gelebt habe, habe mit dem Leben abgeschlossen gehabt. Er habe M. Mut gemacht, ihn zu töten und zu verspeisen. B.s Einverständnis habe M. motiviert. Der Anwalt schloß Mord aus, denn es gebe keinen Mord mit dem Willen des Opfers. Von Mordlust könne keine Rede sein. Der Stich in den Hals des bewußtlosen Opfers sei als eine altruistische Tat gemeint gewesen, um B. zu erlösen.

Die Störung der Totenruhe komme nicht in Betracht, da jeder zu Lebzeiten über den Verbleib seines Leichnams bestimmen könne. Der Eingriff in die Obhut der Angehörigen, in der sich Leichen typischerweise befinden, komme nicht in Betracht, da es kein solches Obhutsverhältnis gegeben habe. Schließlich sei das Essen von Menschenfleisch noch nicht strafbar. Ohne Gesetz gebe es keine Strafe. Auch sei M. beim Töten nicht von sexuellen, also niederen Motiven geleitet worden. Die Tötung auf Verlangen sei auch möglich, wenn der Täter eigene Beweggründe habe, sein Opfer zu töten, wie in diesem Fall das Verlangen, den anderen schlachten und essen zu wollen.

Strafmaß offen gelassen

Der Anwalt, der das Strafmaß offenließ, erinnerte daran, daß bei seiner Bemessung die Abschreckung vor weiteren Taten zu vernachlässigen sei. Wer künftig verspeist werden wolle, werde diesen Willen erklären, sein Testament errichten, alles dokumentieren, sich selbst töten und dann verfügen, sich von einem Partner verspeisen zu lassen. Zudem erinnerte der Anwalt daran, daß M. hätte fliehen können. Statt dessen habe er durch seine Kooperation nach seiner Selbstanzeige das hessische Landeskriminalamt in die Lage versetzt, die Dimension des Kannibalismus und möglicher Straftaten auf diesem Feld zu erkennen, da er den Beamten die entsprechenden Räume im Internet geöffnet habe, die der Polizei zuvor verborgen waren.

Staatsanwaltschaft plädiert auf „niedrigste Motive“

Nach Ansicht des Staatsanwalts hatte es M. ausschließlich darauf angelegt, einen Menschen zu schlachten und zu verspeisen. Er sei auf die sexuellen Phatasien der möglichen Opfer eingegangen, um sie für sich zu gewinnen. Nach den Motiven der möglichen Opfer und des tatsächlichen Opfers habe M. nicht gefragt. Er habe den jeweils anderen zum Objekt der Erfüllung seiner Wünsche gemacht. B. habe ihn als Individuum nicht interessiert. Von einer Vermählung durch Verspeisen könne keine Rede sein. Der Staatsanwalt sprach von einer Verbrämung der Tat unter dem Eindruck des Strafprozesses. B. habe bis zu den Stichen eine Überlebenschance gehabt. M. sei bekannt gewesen, daß er eine Straftat begehen würde.

Der Staatswanwalt schloß die Tötung auf Verlangen aus. Damit dieser Tatbestand erfüllt sei, müsse das Tötungsverlangen des Opfers das alles überragende Motiv sein. Ziel des M. sei aber das Schlachten und Sich-Einverleiben des anderen Menschen gewesen. Mordmerkmal sei die Befriedigung des Geschlechtstriebes. Die Tötung sei dafür die Voraussetzung gewesen, ähnlich der Tötung eines Menschen, um sich anschließend an seiner Leiche sexuell zu vergehen. Für M. sei das Ausweiden eines Menschen in höchstem Maße sexuell erregend gewesen. Er habe seine Videoaufzeichnungen davon immer wieder angesehen, um sich selbst zu befriedigen. M. habe an der Leiche "beschimpfenden Unfug begangen" und die Totenruhe gestört.

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