Home
http://www.faz.net/-gus-rzim
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

„Kannibale von Rotenburg“ Meiwes vergleicht Kannibalismus mit „Körperwelten“

17.01.2006 ·  Der „Kannibale von Rotenburg“ hat seine Aussage vor dem Landgericht Frankfurt fortgesetzt. Er verglich seine Tat mit der Plastination von Leichen für die Ausstellung „Körperwelten“, die auch nicht strafbar sei.

Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (0)

In einer eingehenden Befragung hat das Landgericht Frankfurt im wieder aufgerollten Mordprozeß um den Kannibalismusfall im osthessischen Rotenburg Motive und Glaubwürdigkeit des Angeklagten Armin Meiwes untersucht.

Meiwes geriet dabei am Dienstag zeitweise argumentativ unter Druck, offenbarte aber weitere Details der Bluttat vom März 2001. Ausdrücklich unterstützte er die Darstellung seiner Verteidiger, es handele sich bei seiner Tat um „Tötung auf Verlangen“. „Genauso sehe ich das heute noch“, sagte er mit Blick auf entsprechende Aussagen in früheren Vernehmungen.

Schon als Kind kannibalische Phantasien

Meiwes hatte den damals 43 Jahre alten Berliner Ingenieur Bernd-Jürgen B. in der Nacht zum 10. März 2001 mit dessen Einverständnis vor laufender Videokamera entmannt, ihn Stunden später mit einem Stich in den Hals getötet und später zum Großteil verzehrt. Sie hatten sich in Internetforen von kannibalisch veranlagten Menschen kennengelernt und zu der Tat im Gutshof des heute 44 Jahre alten Angeklagten verabredet.

Während Meiwes schon als Kind Phantasien hegte, einen anderen Menschen zu schlachten und zu essen, war es nach seiner Darstellung bei seinem Opfer genau umgekehrt: Der Ingenieur habe von einem von klein auf gehegten Wunsch erzählt, gebissen und gegessen zu werden. Die Penisamputation sei zunächst an seiner Zögerlichkeit gescheitert, sagte Meiwes. „In dem Moment war eine Hemmung dabei“, sagte er.

Tötungsversuch zunächst abgebrochen

Zwischenzeitlich hätten sie den Tötungsversuch sogar einmal abgebrochen, und er habe B. zum Bahnhof in Kassel zurückgefahren. Dort habe der andere dann aber eine überraschende Kehrtwende vollzogen und die Rückfahrt nach Rotenburg und das Ausführen des Verstümmelungs- und Tötungsplans verlangt. Er habe die Wünsche des Opfers erfüllt, betonte Meiwes. Ihm sei zwar klar gewesen, daß das Schlachten eines Menschen tabu sei. Daß es strafbar sei, habe er dagegen nicht gewußt. Er habe im Gefängnis Gesetzesbücher gelesen und darin keine entsprechende Regelung gefunden.

Für Tötung auf Verlangen sieht das Strafgesetz maximal fünf Jahre Haft vor. Im ersten Prozeß in dieser Sache hatte das Landgericht Kassel Meiwes wegen Totschlags zu achteinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Die Staatsanwaltschaften Kassel und Frankfurt betrachten die Tat dagegen als Mord. Der Bundesgerichtshof hatte das Kasseler Urteil aufgehoben und mehrere Mordmerkmale als möglicherweise erfüllt bezeichnet, darunter das Stören der Totenruhe durch Verspeisen.

„Der Anormalität bewußt“

Meiwes sagte zu dem nachträglichen Verzehr der Leiche, Herz und Gehirn habe er nicht gegessen. Er habe seine Tat als menschlich und „nicht als grausam empfunden“. Er verglich sein Tun mit anderen ungewöhnlichen Behandlungsweisen von Leichen. Meiwes argumentierte, die Plastination von Leichen für die Ausstellung „Körperwelten“ sei auch nicht strafbar. Außerdem werde die Asche Verstorbener mittlerweile auf Wunsch zu Diamanten verarbeitet.

Auf Fragen zu seinem damaligen Schuld- und Unrechtsbewußtsein entgegnete der Angeklagte, er sei sich seiner Anormalität bewußt gewesen. Gleichwohl versuchte er, zwischen „nicht erlaubt“, „nicht legal“ und „illegal“ zu differenzieren.

Quelle: FAZ.NET mit Material von ddp und AP
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen