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HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Freispruch aus Mangel an Beweisen Lolitas Tod bleibt ungesühnt

 ·  Das Landgericht Trier hat Josef K. freigesprochen - obwohl es davon überzeugt ist, dass er seine einstige Freundin getötet hat. Nach fast 30 Jahren sei nicht mehr mit Sicherheit festzustellen, wie genau es zur Tötung gekommen sei, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

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Klaus Letis

Totschlag verjährt

Wenn dem Angeklagten nur Todschlag und nicht Mord nachgewiesen wird, und Totschlag in Deutschland verjährt, dann ist das Urteil logisch.

Mich wundert nur, dass diese Tötung mit einer Drahtschlinge als Totschlag gewertet wurde. Aber man kennt eben die Unterlagen nicht..

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Eckart Härter

Die Werte unseres Landes

Der Täter kann froh sein, dass er keine Steuern hinterzogen hat. Denn das wird in Deutschland empfindlich bestraft.

Da geht sogar der Staat schon mal illegale Wege bei der Beschaffung von Beweismaterial.

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Eckart Härter

Ein Bravo der deutschden Justiz! [Ironie aus]

Die Tat als solche: Ein Mann erdrosselt seine Freundin, die ein Kind von ihm erwartet, mit einer Drahtschlinge und entsorgt sie danach mit Hilfe eines Freundes auf einer Müllkippe.

Das zu erwartende Urteil eines deutschen Gerichts: Freispruch!

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Heiner Peters

Freispruch

Ich denke, dass dem Gericht letztlich nichts anderes übrig geblieben ist, den Angeklagten freizusprechen.

Für die Angehörigen der Getöteten ist das Urteil mit Sicherheit mehr als unbefriedigend.

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Torsten Klier

"Eine Haftentschädigung werde der Landwirt nicht erhalten"

Dann sollte mal jemand der Richterin die Rechtslage erklären.
Sowie es einem gegen den Strich geht, der Angeklagte wird eine Haftentschädigung erhalten.

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Antworten (6) zu dieser Lesermeinung anzeigen neueste Antwort: 12.06.2012 19:24 Uhr
Torsten Klier

Liebe Frau Bäcker, mitnichten habe ich ein Stufenverhältnis ausgedrückt.

Es geht einzig darum, dass ohne rechtliches Gehör gar nichts geht.
Das ist alles. Und das sollten selbst Juristen verstehen. Finden Sie nicht?

Das OLG Hamm hat im Beschluß vom 02.10.1996 - 3 Ws 496/96 zu unserem Thema festgestellt:
„Die Versagung der Entschädigung gem. § 6 I Nr. 2 StrEG kommt ebenso wie der fakultative Ausschluß der Auslagenerstattung gem. § 467 III 2 Nr. 2 StPO im Falle der Einstellung bzw. Nichteröffnung wegen eines Verfahrenshindernisses nur dann in Betracht, wenn allein dieses Verfahrenshindernis die Verurteilung hindert, mithin auf dem Wege bis zur Feststellung des Verfahrenshindernisses bereits die strafrechtliche Schuld bis zur Schuldspruchreife gerichtlich geklärt worden ist.“

Schuldspruchreife, Frau Bäcker. Schuldspruchreife.
Für die Schuldspruchreife gibt es mehrere notwendige Bedingungen. Eine ist das rechtliche Gehör. Ohne rechtliches Gehört ist die Schuldspruchreife ausgeschlossen. 100%.

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Katharina Bäcker

Nachtragsanklage / rechtlicher Hinweis

Vielleicht sollten die Nichtjuristen und unter den Juristen die Nichtstrafrechtler sich mit Kommentaren zur strafprozessualen Lage zurückhalten.

Ein rechtlicher Hinweis im Sinne von § 265 StPO ist etwas anderes als eine Nachtragsanklage, § 266 StPO, beide Möglichkeiten sind keinesfalls in einem Stufenverhältnis zu sehen.

Wie Herr Richter schreibt, wird immer nur eine bestimmte Tat, also ein Lebenssachverhalt, angeklagt, dessen rechtliche Bewertung dem Gericht obliegt. Will das Gericht von der rechtlichen Bewertung der Staatsanwaltschaft abweichen (z.B. Betrug statt Diebstahl), kommt ein rechtlicher Hinweis in Betracht. So kann sich der Angeklagte auch in Bezug auf diese rechtliche Einschätzung verteidigen.

Eine Nachtragsanklage wird nötig, wenn ein anderer Lebenssachverhalt (z.B. Betrug am 11.6. statt Betrug am 12.6.) in das Verfahren einbezogen werden soll.

Eine Verletzung dieser Grundsätze würde zur Revision führen, das Rechtsstaatsprinzip bleibt so gewahrt.

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Torsten Klier

Natürlich, Herr Richter, kann das Verfahren während der Verhandlung eine Wendunge nehmen

Aber das ist dem Angeklagten mitzuteilen.
Infrage kommt dabei eine Nachtragsklage. Das mindeste ist ein rechtlicher Hinweis.
Auf keinen Fall darf der Angeklagte nur Objekt sein, sondern er muss in jeder Phase des Prozesses die Möglichkeit haben, auf den Gang und das Ergebnis Einfluss zu nehmen.
Es geht nicht an, Einen wegen Diebstahl anzuklagen und wegen Mordes zu verurteilen. Um gekehrt genauso wenig.
Wenn das Gericht einen Totschlag sieht, muss der Angeklagte darüber und über die Folgen informiert werden, damit er sich verteidigen kann. Denn erst wenn er über die Totschlagsbeschuldigung informiert ist, kann er Anträge stellen (Zeugen laden usw.) um die Beschuldigung zu entkräften.
Wenn der Angeklagte nicht informiert wurde, dass das Gericht einen Totschlag festzustellen gedenkt, dann kann ihm daraus kein Nachteil erwachsen.
Das gegen dieses Rechtsstaatsprinzip in der Praxis regelmäßig verstoßen wird, macht aus Unrecht immer noch kein Recht.

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Lars Richter

Anklage wegen ...

Das ist falsch. Angeklagt wird nicht ein spezifisches Deikt sondern eine bestimmte Tat, also der konrete Sachverhalt. Das Gericht entscheidet dann selbst, ob es darin ein nachweisbares strafrechtliches Verhalten sieht und, falls ja, welchen Deliktstatbestand diese Tat erfüllt. An die Rechtsauffassung der anklagenden Staatsanwaltschaft ist es dabei nicht gebunden.

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Torsten Klier

Noch mal Rechtslage

Der Angeklagte wurde wegen Mord angeklagt. Die Verteidigung wurde auf diesen Vorwurf ausgelegt. Am Ende konnte der Mord nicht bewiesen werden. Freispruch.

Wäre er wegen Totschlags angeklagt worden, hätte der Angeklagte sich gegen diesen Vorwurf verteidigt. Vielleicht hätte er zur Verteidigung nichts vorbringen können. Aber das ist nur eine Vermutung.
Er wurde nicht wegen Totschlags angeklagt. Deshalb wurde ihm zum Vorwurf des Totschlags das rechtliche Gehör nicht gewährt. Es ist mit der Systematik des Rechtsstaats nicht vereinbar, einem Menschen ohne rechtliches Gehör einen wie auch immer gearteten Vermögensschaden zuzufügen.

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Weitere Antwort (1) zu dieser Lesermeinung anzeigen
Katharina Bäcker

Rechtslage

Wie man es von Richtern erwarten sollte, hat die Richterin die Rechtslage bestens im Griff. Eine Haftentschädigung kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 StrEG versagt werden, wenn nur aufgrund eines Verfahrenshindernisses (hier: Verjährung des Totschlags) nicht verurteilt wurde.

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Peter Pehlke
Peter Pehlke (Valluga) - 11.06.2012 19:28 Uhr

Lolitas Tod

Der Fall hat mich aufgrund der Berichterstattung in der FAZ-Sonntagszeitung vor zwei Wochen betroffen gemacht.
Aufgrund der vorliegenden Zeugenaussage (Mittäter bei Beseitigung der Leiche) hätte man darauf hoffen können, daß der "vermutliche Täter" zu einer entsprechenden Strafe verurteilt würde.
Aber die "deutschen Justizbehörden" haben mal wieder -wie so oft- eine andere Entscheidung getroffen. Man mag das als "normal empfindender Mitbürger" nicht unbedingt nachvollziehen können, aber wir, der "unmündige deutsche Bürger", muss damit "leben". Oder ?

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Antworten (3) zu dieser Lesermeinung anzeigen neueste Antwort: 12.06.2012 03:47 Uhr
Neil Campbell

Drittes Szenario

Gibt's es aber kein drittes Szenario? Wobei seriöse Straftaten u.a. Mordschlag nicht verjähren dürfen?

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Kai Schraube

Gerne wähle ich dann die Variante 2,

da ich gegenüber dem Urteilsvermögen des "normal empfindenden" Bürgers doch zunehmend skeptisch bin. Demgegenüber fühle ich mich bei den deutschen Gerichten (vielleicht mit Ausnahme der Finanzgerichte...) doch ausgesprochen gut aufgehoben.

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Ulrich Hinderer

...

Wir als Gesellschaft müssen auf jeden Fall mit einem dieser beiden Szenarien leben:

1) Wir sperren jeden ein, den wir für einen Mörder halten - im Fall trotz Zweifel auch eine nicht geringe Anzahl Unschuldiger oder Totschläger im Affekt.

2) Wir lassen den ein- oder anderen Mörder laufen - dafür auch die meisten Unschuldigen, bei denen wir Zweifel haben.

Was Ihnen am Liebsten ist, wenn Sie selbst oder Angehörige/Freunde von Ihnen vor Gericht stehen sollten - suchen Sie sich's aus.

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Erich Jansen
Erich Jansen (Nonosus) - 11.06.2012 18:47 Uhr

Juristisch ein Grenzfall, vom Gerechtigkeitsempfinden her enttäuschend

Man kann die Argumentation des Richters durchaus nachvollziehen. Dennoch stimmt es nachdenklich, dass ein mord aus juristischer Spitzfindigkeit ungesühnt bleibt. Man hätte bei der vorliegenden Beweislage durchaus anders argumentieren können: Die ungewollte Schwangerschaft deutet auf niedere Motive des Täters hin, sein Tatwerkzeug - eine Drahtschlinge - spricht nicht eben für puren Affekt, die Beseitigung auf einer Müllkippe lässt eine Entmenschlichung des Opfers unverkennbar hervortreten. Spätere Reue hat der Täter offenbar nicht gezeigt.
Ein Restzweifel bleibt ohne eindeutiges Geständnis immer. Inwieweit dieser zugunsten des Angeklagten gewertet wird, bleibt oftmals Ermessenssache des Gerichts.

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Antworten (2) zu dieser Lesermeinung anzeigen neueste Antwort: 12.06.2012 12:57 Uhr
Tautz von Tronje

Revision seitens der Staatsanwaltschaft

Nun, die Ihrerseits aufgeführten Umstände dürften der Staatsanwaltschft hinlänglich bekannt sein und diese dazu motivieren, Revision einzulegen. Es bleibt zumindest zu hoffen.

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Eckart Härter

Nicht nur enttäuschend

Empörend und skandalös!

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