11.06.2012 · Das Landgericht Trier hat Josef K. freigesprochen - obwohl es davon überzeugt ist, dass er seine einstige Freundin getötet hat. Nach fast 30 Jahren sei nicht mehr mit Sicherheit festzustellen, wie genau es zur Tötung gekommen sei, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
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Wenn dem Angeklagten nur Todschlag und nicht Mord nachgewiesen wird, und
Totschlag in Deutschland verjährt, dann ist das Urteil logisch.
Mich wundert nur, dass diese Tötung mit einer Drahtschlinge als
Totschlag gewertet wurde. Aber man kennt eben die Unterlagen nicht..
Der Täter kann froh sein, dass er keine Steuern hinterzogen hat.
Denn das wird in Deutschland empfindlich bestraft.
Da geht sogar der Staat schon mal illegale Wege bei der Beschaffung von Beweismaterial.
Ein Bravo der deutschden Justiz! [Ironie aus]
Die Tat als solche: Ein Mann erdrosselt seine Freundin, die ein Kind von
ihm erwartet, mit einer Drahtschlinge und entsorgt sie danach mit Hilfe
eines Freundes auf einer Müllkippe.
Das zu erwartende Urteil eines deutschen Gerichts: Freispruch!
Ich denke, dass dem Gericht letztlich nichts anderes übrig
geblieben ist, den Angeklagten freizusprechen.
Für die Angehörigen der Getöteten ist das Urteil mit
Sicherheit mehr als unbefriedigend.
"Eine Haftentschädigung werde der Landwirt nicht erhalten"
Dann sollte mal jemand der Richterin die Rechtslage erklären.
Sowie es einem gegen den Strich geht, der Angeklagte wird eine
Haftentschädigung erhalten.
Liebe Frau Bäcker, mitnichten habe ich ein Stufenverhältnis ausgedrückt.
Es geht einzig darum, dass ohne rechtliches Gehör gar nichts geht.
Das ist alles. Und das sollten selbst Juristen verstehen. Finden Sie nicht?
Das OLG Hamm hat im Beschluß vom 02.10.1996 - 3 Ws 496/96 zu
unserem Thema festgestellt:
„Die Versagung der Entschädigung gem. § 6 I Nr. 2 StrEG
kommt ebenso wie der fakultative Ausschluß der Auslagenerstattung
gem. § 467 III 2 Nr. 2 StPO im Falle der Einstellung bzw.
Nichteröffnung wegen eines Verfahrenshindernisses nur dann in
Betracht, wenn allein dieses Verfahrenshindernis die Verurteilung
hindert, mithin auf dem Wege bis zur Feststellung des
Verfahrenshindernisses bereits die strafrechtliche Schuld bis zur
Schuldspruchreife gerichtlich geklärt worden ist.“
Schuldspruchreife, Frau Bäcker. Schuldspruchreife.
Für die Schuldspruchreife gibt es mehrere notwendige Bedingungen.
Eine ist das rechtliche Gehör. Ohne rechtliches Gehört ist die
Schuldspruchreife ausgeschlossen. 100%.
Nachtragsanklage / rechtlicher Hinweis
Vielleicht sollten die Nichtjuristen und unter den Juristen die
Nichtstrafrechtler sich mit Kommentaren zur strafprozessualen Lage
zurückhalten.
Ein rechtlicher Hinweis im Sinne von § 265 StPO ist etwas anderes
als eine Nachtragsanklage, § 266 StPO, beide Möglichkeiten
sind keinesfalls in einem Stufenverhältnis zu sehen.
Wie Herr Richter schreibt, wird immer nur eine bestimmte Tat, also ein
Lebenssachverhalt, angeklagt, dessen rechtliche Bewertung dem Gericht
obliegt. Will das Gericht von der rechtlichen Bewertung der
Staatsanwaltschaft abweichen (z.B. Betrug statt Diebstahl), kommt ein
rechtlicher Hinweis in Betracht. So kann sich der Angeklagte auch in
Bezug auf diese rechtliche Einschätzung verteidigen.
Eine Nachtragsanklage wird nötig, wenn ein anderer
Lebenssachverhalt (z.B. Betrug am 11.6. statt Betrug am 12.6.) in das
Verfahren einbezogen werden soll.
Eine Verletzung dieser Grundsätze würde zur Revision
führen, das Rechtsstaatsprinzip bleibt so gewahrt.
Natürlich, Herr Richter, kann das Verfahren während der Verhandlung eine Wendunge nehmen
Aber das ist dem Angeklagten mitzuteilen.
Infrage kommt dabei eine Nachtragsklage. Das mindeste ist ein
rechtlicher Hinweis.
Auf keinen Fall darf der Angeklagte nur Objekt sein, sondern er muss in
jeder Phase des Prozesses die Möglichkeit haben, auf den Gang und
das Ergebnis Einfluss zu nehmen.
Es geht nicht an, Einen wegen Diebstahl anzuklagen und wegen Mordes zu
verurteilen. Um gekehrt genauso wenig.
Wenn das Gericht einen Totschlag sieht, muss der Angeklagte darüber
und über die Folgen informiert werden, damit er sich verteidigen
kann. Denn erst wenn er über die Totschlagsbeschuldigung informiert
ist, kann er Anträge stellen (Zeugen laden usw.) um die
Beschuldigung zu entkräften.
Wenn der Angeklagte nicht informiert wurde, dass das Gericht einen
Totschlag festzustellen gedenkt, dann kann ihm daraus kein Nachteil
erwachsen.
Das gegen dieses Rechtsstaatsprinzip in der Praxis regelmäßig
verstoßen wird, macht aus Unrecht immer noch kein Recht.
Anklage wegen ...
Das ist falsch. Angeklagt wird nicht ein spezifisches Deikt sondern eine bestimmte Tat, also der konrete Sachverhalt. Das Gericht entscheidet dann selbst, ob es darin ein nachweisbares strafrechtliches Verhalten sieht und, falls ja, welchen Deliktstatbestand diese Tat erfüllt. An die Rechtsauffassung der anklagenden Staatsanwaltschaft ist es dabei nicht gebunden.
Noch mal Rechtslage
Der Angeklagte wurde wegen Mord angeklagt. Die Verteidigung wurde auf
diesen Vorwurf ausgelegt. Am Ende konnte der Mord nicht bewiesen werden. Freispruch.
Wäre er wegen Totschlags angeklagt worden, hätte der
Angeklagte sich gegen diesen Vorwurf verteidigt. Vielleicht hätte
er zur Verteidigung nichts vorbringen können. Aber das ist nur eine
Vermutung.
Er wurde nicht wegen Totschlags angeklagt. Deshalb wurde ihm zum Vorwurf
des Totschlags das rechtliche Gehör nicht gewährt. Es ist mit
der Systematik des Rechtsstaats nicht vereinbar, einem Menschen ohne
rechtliches Gehör einen wie auch immer gearteten
Vermögensschaden zuzufügen.
Rechtslage
Wie man es von Richtern erwarten sollte, hat die Richterin die Rechtslage bestens im Griff. Eine Haftentschädigung kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 StrEG versagt werden, wenn nur aufgrund eines Verfahrenshindernisses (hier: Verjährung des Totschlags) nicht verurteilt wurde.
Der Fall hat mich aufgrund der Berichterstattung in der
FAZ-Sonntagszeitung vor zwei Wochen betroffen gemacht.
Aufgrund der vorliegenden Zeugenaussage (Mittäter bei Beseitigung
der Leiche) hätte man darauf hoffen können, daß der
"vermutliche Täter" zu einer entsprechenden Strafe
verurteilt würde.
Aber die "deutschen Justizbehörden" haben mal wieder -wie
so oft- eine andere Entscheidung getroffen. Man mag das als "normal
empfindender Mitbürger" nicht unbedingt nachvollziehen
können, aber wir, der "unmündige deutsche
Bürger", muss damit "leben". Oder ?
Drittes Szenario
Gibt's es aber kein drittes Szenario? Wobei seriöse Straftaten u.a.
Mordschlag nicht verjähren dürfen?
Gerne wähle ich dann die Variante 2,
da ich gegenüber dem Urteilsvermögen des "normal empfindenden" Bürgers doch zunehmend skeptisch bin. Demgegenüber fühle ich mich bei den deutschen Gerichten (vielleicht mit Ausnahme der Finanzgerichte...) doch ausgesprochen gut aufgehoben.
...
Wir als Gesellschaft müssen auf jeden Fall mit einem dieser beiden
Szenarien leben:
1) Wir sperren jeden ein, den wir für einen Mörder halten - im
Fall trotz Zweifel auch eine nicht geringe Anzahl Unschuldiger oder
Totschläger im Affekt.
2) Wir lassen den ein- oder anderen Mörder laufen - dafür auch
die meisten Unschuldigen, bei denen wir Zweifel haben.
Was Ihnen am Liebsten ist, wenn Sie selbst oder Angehörige/Freunde
von Ihnen vor Gericht stehen sollten - suchen Sie sich's aus.
Juristisch ein Grenzfall, vom Gerechtigkeitsempfinden her enttäuschend
Man kann die Argumentation des Richters durchaus nachvollziehen. Dennoch
stimmt es nachdenklich, dass ein mord aus juristischer Spitzfindigkeit
ungesühnt bleibt. Man hätte bei der vorliegenden Beweislage
durchaus anders argumentieren können: Die ungewollte
Schwangerschaft deutet auf niedere Motive des Täters hin, sein
Tatwerkzeug - eine Drahtschlinge - spricht nicht eben für puren
Affekt, die Beseitigung auf einer Müllkippe lässt eine
Entmenschlichung des Opfers unverkennbar hervortreten. Spätere Reue
hat der Täter offenbar nicht gezeigt.
Ein Restzweifel bleibt ohne eindeutiges Geständnis immer. Inwieweit
dieser zugunsten des Angeklagten gewertet wird, bleibt oftmals
Ermessenssache des Gerichts.
Revision seitens der Staatsanwaltschaft
Nun, die Ihrerseits aufgeführten Umstände dürften der Staatsanwaltschft hinlänglich bekannt sein und diese dazu motivieren, Revision einzulegen. Es bleibt zumindest zu hoffen.