09.11.2009 · Im Prozess um den Mord an der Ägypterin Marwa al-Sherbini fordert die Staatsanwaltschaft lebenslange Freiheitsstrafe für den Angeklagten Alex W.. Der Angeklagte habe vor den Augen des dreijährigen Sohnes „eiskalt wie ein Killer“ dessen Mutter „niedergemetzelt“.
Von Peter SchilderIm Prozess um den Mord an der Ägypterin Marwa al Scharbini vor dem Dresdner Landgericht hat die Staatsanwaltschaft die Höchststrafe, lebenslang, für den Angeklagten gefordert. Zugleich forderte sie das Gericht auf, die besondere Schwere der Schuld festzustellen. Das bedeutet, dass frühestens nach 20 bis 25 Jahren die Voraussetzungen für eine Haftentlassung geprüft werden könnten. Der Verteidiger des Angeklagten hingegen zog in seinem Plädoyer das psychiatrische Gutachten in Zweifel, das dem Täter die volle Schuldfähigkeit attestiert, und bat um eine niedrigere Strafe.
Bevor der Vertreter der Anklage zu seinem Plädoyer anhob, verwies er auf die Empörung, die diese Tat hervorgerufen habe. Er wandte sich an den Angeklagten und hielt ihm dessen ausländerfeindliche Haltung vor: „Wir haben den Zuzug von Menschen ausländischer Herkunft schon allein wegen der Demographie bitter nötig, aber sie sind uns nicht nur deshalb willkommen. Was unsere Gesellschaft aber nicht braucht“, fuhr er fort, „sind Menschen wie Sie, die nichts leisten, sondern wehrlose Frauen töten“. Das „von Selbstmitleid gekennzeichnete Auftreten“, des Angeklagten während des Prozesses nannte er „erbärmlich“.
Wie ein Berserker
Der Staatsanwalt zeichnet die Entwicklung von der Beleidigung auf dem Dresdner Spielplatz im vergangenen Jahr bis zur Tat im Gerichtssaal am 1. Juli noch einmal nach und kam zu dem Schluss, dass es sich dabei um Mord und versuchten Mord handele. Der Angeklagte habe heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt. „Er hat in Killermanier wie ein Berserker auf die Frau und ihren Mann eingestochen, der sie schützen wollte.“ Eiskalt und bewusst habe er auf den günstigsten Moment gewartet. Die Behauptung in der Einlassung des Angeklagten, dass die Tat nicht geplant gewesen sei, sondern aus Stress und einer „komischen Stimmung“ geschehen sei, ließ er nicht gelten. Ein Messer mit einer Klinge von 18 Zentimetern führe man nicht zufällig im Rucksack mit. Zeugen hatten bei dem Täter immer nur ein kleineres Taschenmesser bemerkt.
Als niederen Beweggrund für die Tat wertete der Staatsanwalt die ausländerfeindliche Haltung des 28 Jahre alten Alex W. Wie ein roter Faden durchziehe der „unbändige und ungebremste Ausländerhass“ sein Leben, „ein Hass gegen Nichteuropäer und Muslime“. Den Aspekt der niederen Beweggründe und die „massiv rassistische und ausländerfeindliche Haltung“ nahm sich auch der Nebenkläger vor, der den Ehemann des Mordopfers vertritt. Für den Angeklagten seien „Muslime keine Menschen, sondern Monster“, die einer „minderwertigen Rasse“ angehörten, fasste er die Beweisaufnahme zusammen. Der Angeklagte fühle sich ihnen überlegen und drohe nun vor Gericht vor ihnen zu scheitern.
Das Bild des hässlichen Deutschen
Rassenhass zählt nach dem Bundesgerichtshof zu den niederen Beweggründen. Der Nebenkläger hielt dem Angeklagten, der sein Gesicht wie an allen Verhandlungstagen unter einer Kapuze verbarg, vor: „Das Bild der Deutschen, das sie verkörpern, ist das Bild des hässlichen Deutschen.“ Aber dieses Bild habe keine generelle Gültigkeit. Die anderen Nebenkläger wiesen auf das Leid der Familie hin und fragten nach den Verantwortlichen dafür, dass eine solche Tat im Gericht habe geschehen könne.