27.03.2009 · Gut eine Woche nach der Verurteilung Josef Fritzls zu lebenslanger Haft hat ein deutscher Anwalt dessen Ehefrau und den ältesten Sohn angezeigt. Er wirft ihnen vor, vom Kellerverlies gewusst zu haben.
Ein Rechtsanwalt aus Deutschland hat im Inzest-Fall von Amstetten bei der österreichischen Oberstaatsanwaltschaft Wien Strafanzeige gegen die Ehefrau und den ältesten Sohn von Josef Fritzl erstattet. Nach einem Bericht der Wiener Tageszeitung „Kurier“ vom Freitag wirft der Anwalt Klaus Ulrich Groth Fritzls Frau Rosemarie sowie ihrem Sohn „Mitwisserschaft“ vor.
Nach seinen Informationen mussten beide von dem Kellerverlies gewusst haben, in dem Fritzl seine Tochter E. 24 Jahre lang gefangen hielt und sie Tausende Male vergewaltigte. Der 73 Jahre alte Fritzl war in der vergangenen Woche in St. Pölten wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden.
Staatsanwaltschaft: „Keine konkreten Verdachtsmomente“
Er habe „mit Erstaunen“ festgestellt, „dass bislang die Ermittlungen keinerlei Bemühungen erkennen lassen, die offensichtlichen Mittäter zu überführen“, heißt es in der am Mittwoch übermittelten Anzeige des Anwalts. Der von Groth beschuldigte Sohn Fritzls hatte als einziges Familienmitglied neben seiner Schwester E. in einer auf Video aufgezeichneten Aussage vor Gericht zu dem Verbrechen Stellung genommen. Alle übrigen Familienmitglieder hatten die Aussage verweigert.
Große Chancen auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Ehefrau und den Sohn Fritzls hat die Anzeige aber vermutlich nicht. Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft St. Pölten sagte am Freitag der Nachrichtenagentur APA, jede Strafanzeige müsse in Österreich behandelt werden. Sollten in der Anzeige neue Erkenntnisse enthalten sein, würden diese geprüft. Allerdings hätten polizeiliche Ermittlungen nach Bekanntwerden des Falles Ende April 2008 „keine konkreten Verdachtsmomente gegen Familienmitglieder gebracht“. Damals seien 130 bis 140 Zeugen befragt worden, unter ihnen auch Mieter in dem Wohnhaus Fritzls in Amstetten. Dabei hätten sich keine Hinweise auf Mitwisserschaft oder Mittäterschaft ergeben.