28.05.2009 · Wer als deutscher Staatsbürger im Ausland mit Hilfe deutscher Behörden aus Geiselhaft befreit wird, muss die Kosten seiner Rettung grundsätzlich bezahlen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden.
Von Peter CarstensDie Mehrheit der Deutschen meint, dass Landsleute, die beim Abenteuerurlaub im Ausland in Geiselhaft geraten, die Kosten ihrer Befreiung zumindest anteilig bezahlen sollten. Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht, Sailer, berichtet zur Eröffnung der Sitzung des siebten Senats, dass er morgens im Radio von einer Umfrage gehört habe, derzufolge 70 Prozent dieser Ansicht seien. Die Frage, ob Volkes Meinung und die Auffassung des höchsten Verwaltungsgerichts übereinstimmen, beantwortete das Gericht dann nach anderthalb Stunden Verhandlung mit einem eindeutigen „Ja“. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit seinem Urteil die Rechtmäßigkeit einer Forderung des Auswärtigen Amtes.
Dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht lag der Fall der Reinhilt Weigel vor, einer Physiotherapeutin aus Bremen, die im September 2003 als Touristin den kolumbianischen Urwald bereiste und dabei in der Nähe der Ruinensiedlung „Ciudad Perdida“ gemeinsam mit sieben Reisegefährten in die Hände einer Guerrillatruppe geriet. 74 Tage blieb Frau Weigel in der Gewalt des sogenannten kolumbianischen Befreiungsheeres. Dann gelang es, sie zu auf dem Verhandlungswege zu befreien. Die Bremerin wurde gemeinsam mit einer spanischen Geisel per Hubschrauber aus dem Urwald in die Hauptstadt Bogotá transportiert. Von dort kehrte sie Ende November 2003 mit einem Linienflug nach Hause zurück. Die Rechnung für ihr ungewolltes, doch vielleicht fahrlässig in Kauf genommenes Abenteuer präsentierte ihr das Auswärtige Amt im folgenden Januar: Reinhilt Weigel sollte die Hälfte der Flugkosten des Hubschraubertransports übernehmen, 12640 Euro. Das entsprach dem Betrag, den die Bundesrepublik dafür bezahlt hatte, die andere Hälfte hatte Spanien übernommen.
Für gefährliche Sehnsüchte muss der Staat nicht zahlen
Das Auswärtige Amt berief sich bei seinem Kostenbescheid auf das Konsulargesetz und das Auslandskostengesetz. Nach Auffassung der Gerichts war der Hubschrauberflug so zu bewerten wie etwa ein Krankentransport von Ibiza nach Deutschland, für den zunächst der Konsul gezahlt hat, oder wie die finanzielle Hilfe für jemanden, dem in Rom Portemonnaie und Papiere gestohlen werden. In diesen Fällen borgt der Staat seinen Bürgern das nötige Geld, bekommt es dann aber zurück. So regelt es Paragraph 5 des Konsulargesetzes, der besagt, dass der Empfänger von Unterstützungszahlungen „zum Ersatz der Auslagen verpflichtet“ sei.
Im Falle der Physiotherapeutin kam – rechtlich allerdings unerheblich – hinzu, dass das Auswärtige Amt seinerzeit ausdrücklich vor touristischen Besuchen Kolumbiens gewarnt hatte. Das Gericht wollte nicht darüber befinden, was die damals 31 Jahre alte Reinhilt Weigel zu ihrer Reise bewog, vergleichbar etwa mit denen von Motorradfahrern in Algerien, Bergsteigern im kurdischen PKK- Gebiet oder Seglern vor Somalia, darüber wollte das Gericht nicht befinden. Zahlen jedenfalls muss der Staat für derlei gefährliche Sehnsüchte nicht uneingeschränkt.
Das Flugzeug war ohnehin im Jemen
Auch bei anderen Entführungen im Ausland hat die Bundesrepublik später von den befreiten Geiseln verlangt, Teile der Kosten zu übernehmen. So hat die im Jahr 2000 auf den Philippinen entführte Familie Wallert 6500 Euro bezahlt, die deutschen Abenteurer, die 2003 in der nordafrikanischen Wüste in Geiselhaft geraten waren, mussten später je 2300 Euro an den Staat überweisen.
Ziemlich teuer war es gewesen, den ehemaligen Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Chrobog, und dessen Familie nach Hause zu bringen. Die Chrobogs waren im Dezember 2005 im Jemen bei einer Besichtigungstour entführt worden. Nach Hause flogen sie dann mit der Flugbereitschaft der Luftwaffe, die ein Flugzeug nach Jemen entsandt hatte, um Unterhändler und möglicherweise auch Nachrichtentechnik dorthin zu bringen. Die Kosten für den Flug lagen bei 14.000 Euro; Chrobog soll nach Angaben der Zeitschrift „Der Spiegel“ angeboten haben, sie zu übernehmen. Er bekam dann aber lediglich eine Rechnung über 459,42 Euro pro reisendem Familienmitglied, denn, so das Auswärtige Amt, das Flugzeug sei ohnehin im Jemen gewesen.
Lösegeld muss nicht erstattet werden
Der Anwalt der Frau Weigel, Josef Mayer aus Potsdam, versuchte darzulegen, dass das Konsulargesetz eine Art Sozialhilfebestimmung für das Ausland sei und den Fall seiner Mandantin gar nicht regle; es bestehe eine Gesetzeslücke. Dagegen argumentierte ein Verwaltungsrichter, wenn dem so sei, könne der Staat in Zukunft nichts mehr tun, um Geiseln zu helfen, schließlich dürfte ein Beamter, auch wenn er Diplomat ist, Geld nur auf der Grundlage von Gesetzen ausgeben.
Grundsätzlich nicht erstattet werden müssen Befreiungsaufwendungen wie die Zahlung von Lösegeld oder die Arbeitsstunden des Krisenstabes. Auch die Kosten des Einsatzes der GSG 9 der Bundespolizei, der Kampfschwimmer der Bundeswehr, ihrer Helikopter, mehrerer deutscher Fregatten und eines amerikanischen Hubschrauberträgers wären nicht der Reederei der „Hansa Stavanger“ in Rechnung gestellt worden, wäre das Schiff und seine teilweise deutsche Besatzung Ende April aus den Händen somalischer Piraten befreit worden.
Die Erstattung muss verhältnismäßig sein
Es werden, so der Rechtsvertreter des Auswärtigen Amtes, Beckmann, nur „individuell“ zurechenbare Kosten umgelegt, etwa die Medizin, die man der Geisel Wallert hatte zukommen lassen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Fall Weigel als „Kostenübernahme eine konsularische Hilfe zur Behebung einer Notlage“ im Sinne des Konsulargesetzes geleistet worden. Dafür müsse die Empfängerin Ersatz leisten. Einen Ermessensspielraum gebe es im Gesetz nicht, befanden die Leipziger Richter. Bei der Festsetzung der Höhe des Erstattungsbetrags sei jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser könne – je nach den Umständen des Einzelfalls – die Rückforderung nur eines Teils der Kosten oder in Ausnahmefällen auch den völligen Verzicht auf die Erstattung gebieten. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei daher der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, weil das Auswärtige Amt von vornherein nur einen Teil des entstandenen Aufwands von mehr als 39.000 Euro geltend gemacht habe. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass Frau Weigel für ein Interview und den Abdruck ihrer Geisel-Erinnerungen eine beträchtliche Geldsumme erhalten habe.
Wer sich künftig im Ausland in Gefahr begibt, muss also damit rechnen, dass seine Rettung allerlei kosten kann. Das kann ein kleiner Betrag sein, wie beim ehemaligen Staatssekretär Chrobog, aber auch 70.000 Euro, wie der Rechtsvertreter des Auswärtigen Amtes beispielhaft berichtete. Vielleicht schreckt diese Ungewissheit über schwer kalkulierbare Folgekosten Abenteurer in Zukunft mehr ab als die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vor Räubern, Entführern oder Bürgerkriegssoldaten.
Fast alle Auslagen der Vertretungen müssen zurückgezahlt werden
thomas schulz (peanutbutter)
- 28.05.2009, 22:02 Uhr
Richtig so!
Thomas J. Huber (tjhuber)
- 28.05.2009, 22:10 Uhr
Sie sollen ihre Abenteuertrips selbst bezahlen!!!
Stefan Schaller (hnosteve)
- 29.05.2009, 00:50 Uhr
Was ist mit den Anti-Bildungs-Junkies?
Karl Pietal (pe-lawyer)
- 29.05.2009, 01:54 Uhr
DANKE
Jonas Brauner (JonasBrauner)
- 29.05.2009, 07:20 Uhr