29.10.2008 · Erfolg für den Sexualstraftäter Gerd W. aus Sachsen: Die Sicherheitsverwahrung nach Ablauf seiner Haft hat das Bundesverfassungsgericht aufgehoben. Obwohl „sexuelle Übergriffe“ zu erwarten seien, genüge dieses Risiko nicht für solch einen Eingriff ins Freiheitsrecht.
Von Friedrich Jakob SchmidtDas Bundesverfassungsgericht hat den Unterbringungsbefehl gegen den Sexualstraftäter Gerd W. aus Sachsen aufgehoben, auf dessen Grundlage er im März in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht worden war. Die Verfassungsrichter sahen die Voraussetzungen für eine solche Unterbringung nicht als erfüllt an. Nach dem nun veröffentlichten Beschluss vom Mittwoch vergangener Woche wurde W. auf freien Fuß gesetzt.
Der Mann war schon in der DDR wegen Sexualdelikten bestraft worden. Zuletzt wurde er vom Landgericht Leipzig 1993 wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, zudem wurde seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nachdem diese für erledigt erklärt worden war, hatte die Leipziger Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung eingeleitet, weil sie den Mann nach wie vor für gefährlich hielt.
„Sexuelle Übergriffe“ zu erwarten
Ende Februar erging ein entsprechendes Urteil gegen W., im März dann – um die Zeit bis zur Rechtskraft desselben zu überbrücken – der Unterbringungsbefehl. Eine Beschwerde gegen den Befehl hatte das Oberlandesgericht Dresden im April abgewiesen; Erfolg hatte W. jedoch beim Bundesgerichtshof, der das Urteil, das die Sicherungsverwahrung anordnete, Anfang September aufhob. Die Voraussetzungen für die Anordnung seien nicht ausreichend dargelegt worden; das Landgericht Chemnitz hat nun über eine Sicherungsverwahrung zu entscheiden.
Das Bundesverfassungsgericht ließ am Mittwoch zwar keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Unterbringung in Fällen, in denen die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. Im konkreten Fall jedoch seien Landes- und Oberlandesgericht zu Unrecht davon ausgegangen, die vom Gesetz geforderten „dringenden Gründe“ für die spätere Anordnung einer Sicherungsverwahrung lägen vor. Ein nur „mittel- oder langfristiges“ Risiko genüge nicht für einen solchen Eingriff in das Freiheitsrecht.
Auch könne nicht behauptet werden, er werde nach seiner Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit „erhebliche“ Straftaten begehen, durch die andere Menschen schwer geschädigt werden könnten: Die laut Sachverständigem zu erwartenden „sexuellen Übergriffe“ durch W. seien nicht notwendig erhebliche Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden erleiden würden. Dem Urteil und dem Unterbringungsbefehl lasse sich nur entnehmen, dass diese „nicht auszuschließen“ seien.
Das Wohl der Kinderschänder liegt deutschen Richtern sehr am Herzen...
Armin Quentmeier (thiotrix)
- 29.10.2008, 19:57 Uhr
Sexueller Missbrauch / Vergewaltigungen neuerdings mit BVerfG-Segen??
Thomas Spaniel (Echnaton1970)
- 30.10.2008, 03:37 Uhr
tragischer Autounfall
Claudia Karl (ckarl)
- 31.10.2008, 00:17 Uhr
Wegen derartiger Urteile
Thomas Kurbjuhn (tkurbjuhn)
- 31.10.2008, 11:16 Uhr
Merkwürdig
Andreas Volz (Funker_Hornsby)
- 31.10.2008, 12:08 Uhr