Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung des als „Maskenmann“ bekannt gewordenen Kindsmörders Martin N. aufgehoben, dessen Verurteilung im übrigen jedoch bestätigt. Das Landgericht Stade hatte N. im Februar vorigen Jahres wegen Mordes in drei Fällen sowie einer Reihe von Sexualdelikten an Kindern zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei entschied es, dass die Schuld des Täters besonders schwer wiege, was bedeutet, dass er länger als die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren und womöglich bis an sein Lebensende in Haft bleibt. Zusätzlich ordnete das Landgericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.
Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt das Urteil mit Ausnahme der Anordnung der Sicherungsverwahrung (Aktenzeichen 3 StR 330/12). Diesbezüglich verwies der 3. Strafsenat auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2011, das die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt und bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes die Anordnung der Maßregel nur dann für zulässig befunden hatte, wenn sie unerlässlich ist, um die Sicherheit der Allgemeinheit zu gewährleisten. Das sei im Fall des „Maskenmanns“ nicht so: Dessen lebenslange Freiheitsstrafe werde auch in etwa 20 Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, wenn er dann noch gefährlich sei.
Die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt voraus, dass dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann; es muss sich herausgestellt haben, dass der Täter nicht mehr gefährlich ist. Dann jedoch, hoben die Richter hervor, dürfe auch eine zusätzlich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht mehr vollzogen werden, weshalb kein zusätzlicher Gewinn für die Sicherheit der Allgemeinheit erzielt werde.
Totale Verwirrung ...
Svenja Sirisee (Sirisee)
- 11.01.2013, 21:35 Uhr
Nach 12 Jahren geht derr Herr dann ...
Dennis Gartner (peritrast)
- 11.01.2013, 20:29 Uhr