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Bundesgerichtshof Kein Totschlag, sondern Mord

22.04.2005 ·  Der Bundesgerichtshof hat das Kasseler Totschlag-Urteil gegen den sogenannten „Kannibalen von Rotenburg“ aufgehoben, der Prozeß wird vor dem Landgericht Frankfurt neu aufgerollt. Wird Armin Meiwes nun doch wegen Mordes verurteilt?

Von Melanie Amann, Karlsruhe
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Der Prozeß gegen Armin Meiwes, den „Kannibalen von Rotenburg“, muß neu aufgerollt werden. Zu Unrecht habe das Landgericht Kassel die Tat nur als Totschlag und nicht als Mord gewertet, befand der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) unter der Leitung von Ruth Rissing-van Saan. Die Richter nahmen einen Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zur Ermöglichung einer anderen Straftat an und folgten damit der Revision der Staatsanwaltschaft.

Armin Meiwes hatte im März 2001 seine langjährige sexuelle Phantasie verwirklicht, einen jungen Mann zu schlachten und sich einzuverleiben. Sein Opfer, der Berliner Ingenieur Jürgen B., hatte sich freiwillig in die Hände des Angeklagten gegeben, denn er hoffte wiederum auf die Erfüllung seiner größten Phantasie, der Amputation seines Geschlechtsteils. Für dieses Ziel war B. nach der Feststellung des Landgerichts bereit, den eigenen Tod in Kauf zu nehmen.

Keine Tötung auf Verlangen

Diese - juristisch einzigartige - Vereinbarung zwischen Täter und Opfer, die über das Internet Kontakt aufgenommen hatten, hatte die Richter der ersten Instanz vor ein Abgrenzungsproblem gestellt: War Meiwes des Mordes, des Totschlags oder nur einer Tötung auf Verlangen schuldig? Denn daß der 43 Jahre alte Computerspezialist schuldfähig war, daß er also das Unrecht seiner Tat erkennen und entsprechend handeln konnte, wurde in der Revisionsverhandlung nicht mehr in Frage gestellt.

Wie das Landgericht lehnte der BGH eine Tötung auf Verlangen ab und wies damit die Revision der Verteidigung zurück. Es genüge nicht, daß B. in seinen Tod eingewilligt habe, sondern sein Verlangen hätte für Armin Meiwes handlungsleitend sein müssen. Statt dessen habe bei dem Treffen „jeder seine eigenen Wünsche verwirklicht“, sagte Ruth Rissing-van Saan. Das besondere Augenmerk des Senats galt daher den Mordmerkmalen, wobei die Richter für eine Tötung „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ eine neue Auslegung wagten. Der Tatbestand sei nicht nur erfüllt, wenn der Täter unmittelbar durch den Totschlag seine Lust befriedige oder sich nach der Tat an der Leiche vergehe. Auch wenn die Tötung - wie in diesem Fall - auf Video aufgenommen werde, damit der Täter später aus dem Betrachten des Bands seine Befriedigung ziehen könne, liege ein Lustmord vor.

„Die Erfordernis eines unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zwischen der Tötung und der sexuellen Befriedigung ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich“, argumentierte die Vorsitzende. Im Zusammenhang mit dem Video rügte der Senat die Beweiswürdigung des Landgerichts als unzureichend. Die erste Instanz habe vorschnell als bewiesen vorausgesetzt, daß Meiwes die Tötung ohne sexuelle Motive gefilmt habe.

Pietätsgefühl der Allgemeinheit

Der Angeklagte habe selbst ausgesagt, daß ihn kannibalistische Phantasien seit seiner Pubertät bewegten. Nach Ansicht des BGH hat Meiwes auch einen Mord zur Ermöglichung einer anderen Straftat begangen, und zwar zur Störung der Totenruhe. Daß B. einwilligte, daß seine Leiche ausgeweidet und von Meiwes gegessen werde, könne keine Rolle spielen. Denn die entsprechende Strafrechtsnorm schütze nicht nur den postmortalen Achtungsanspruch des B., sei also kein reines Beleidigungsdelikt, sondern auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit. Meiwes habe bewußt einen Tabubruch in Kauf genommen, sagte Rissing-van Saan, zumal er sich auf dem Video spöttisch über den Körper des B. geäußert habe.

Weil Meiwes offenbar geplant hatte, Teile des Videos per Internet an Dritte zu verschicken, sind nach Ansicht des BGH in dem neuen Verfahren auch die Delikte der Gewaltverherrlichung oder der Verbreitung von Gewaltpornographie zu prüfen. Das Landgericht Kassel wird sich mit dem Fall nicht mehr auseinandersetzen müssen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat der BGH von seinem Recht Gebrauch gemacht, das Verfahren an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt zurückzuverweisen.

„Hochgefährlicher Angeklagter“

„Die Neuauflage eines so belastenden Verfahrens kann einem kleinen Landgericht nicht zugemutet werden“, begründete Richterin Ruth Rissing-van Saan die Entscheidung. Wie zuvor bei der Revisionsverhandlung war Meiwes selbst in Karlsruhe nicht anwesend; er sitzt seit dem Urteil des Landgerichts in Haft. Bei der Urteilsverkündung fehlte auch sein Anwalt Harald Ermel. Er habe sein Fernbleiben telefonisch angekündigt, teilte die Vorsitzende mit, als gewählter Verteidiger sei Ermel zur Anwesenheit bei der Urteilsverkündung nicht verpflichtet gewesen.

Bundesanwalt Lothar Senge, der das Verfahren auf seiten der Staatsanwaltschaft geführt hatte, zeigte sich zufrieden mit dem Urteil. Bei Meiwes habe man es mit einem „hochgefährlichen Angeklagten“ zu tun, für den die achteinhalb Jahre Haft, die das Landgericht wegen Totschlags verhängt hatte, nicht ausreichten.

Aktenzeichen: BGH 2 StR 310/04

Quelle: F.A.Z., 23.04.2005, Nr. 94 / Seite 11
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Jahrgang 1978, Redakteurin in der Wirtschaft der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.

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