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Sonntag, 19. Februar 2012
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Bundesgerichtshof BGH billigt nachträgliche Verwahrung Jugendlicher

09.03.2010 ·  Das 2008 in Kraft getretene Gesetz sei kein „Verstoß gegen Grundrechte“, haben die Karlsruher Richter entschieden. Damit verwarf der Bundesgerichtshof die Revision eines verurteilten Sexualmörders, gegen den als ersten Jugendlichen eine nachträgliche Sicherungsverwahrung verhängt worden war.

Von Reinhard Müller
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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung von Jugendlichen gebilligt. Das 2008 in Kraft getretene Gesetz verstoße nicht gegen die Grundrechte der Betroffenen, entschieden die Karlsruher Richter am Dienstag. Zudem diene die Regelung dem Schutz potentieller Opfer. Damit verwarf der BGH die Revision eines verurteilten Sexualmörders, gegen den als ersten Jugendlichen eine nachträgliche Sicherungsverwahrung verhängt worden war.

Der heute Zweiunddreißigjährige war nach einem brutalen Mord an einer Joggerin zur Jugendhöchststrafe von zehn Jahren verurteilt worden und sollte am 17. Juli 2008 aus der Haft entlassen werden. Doch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur nachträglichen Sicherungsverwahrung fünf Tage zuvor ordnete das Landgericht Regensburg an, dass der Täter wegen der von ihm ausgehenden fortdauernden Gefahr nicht auf freien Fuß kommen dürfe.

Das hat der BGH jetzt bestätigt. Der Gesetzgeber habe in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass der Schutz der Allgemeinheit vor einzelnen extrem gefährlichen jungen Straftätern überwiege. Die Regelung verstoße weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen das Verbot doppelter Bestrafung, da es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine präventive Maßnahme handele und nicht um eine dem Schuldausgleich dienende Sanktion.

Auch gegen jugendliche Straftäter kann eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Das entschied der Bundesgerichtshof am Dienstag in Karlsruhe.

Der Gesetzgeber berücksichtige zudem die nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung des Täters. Vor der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung für Jugendliche und Heranwachsende stehe deshalb auch eine umfassende richterliche Prüfung und eine abermalige Begutachtung durch Sachverständige. Zudem müsse die Anordnung jedes Jahr aufs Neue überprüft werden.

Dieser Entscheidung stehe auch nicht das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 entgegen, befanden die Karlsruher Richter. Das Straßburger Gericht sei lediglich der Ansicht gewesen, dass die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung von ursprünglich zehn Jahren für Erwachsene unzulässig gewesen sei.

Leutheusser-Schnarrenberger: „Das schärfstes Schwert“

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) erklärte, die Sicherungsverwahrung sei als „schärfstes Schwert das allerletzte Mittel in Extremfällen“. Sie hoffe sehr, dass die Entscheidung von keiner Seite politisch instrumentalisiert werde, „um Ängste zu schüren“.

Gerade im Jugendstrafrecht, das vom Erziehungsgedanken geprägt sei, und bei jungen Menschen sei „ein Höchstmaß an rechtsstaatlichem Fingerspitzengefühl unverzichtbar“. Die Sicherungsverwahrung müsse unter Berücksichtigung des notwendigen Schutzes der Bevölkerung ihren Ausnahmecharakter behalten und „auf allerschwerste Fälle beschränkt“ bleiben, betonte die Ministerin.

(Aktenzeichen 1 StR 554/09)

Quelle: F.A.Z.
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