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Autobahnraser Freispruch contra Haftstrafe

26.07.2004 ·  Im Karlsruher Prozeß um den "Autobahn-Drängler" plädiert die Verteidigung erneut auf Freispruch, denn die Zeugenaussagen seien sehr zweifelhaft. Die Staatsanwalt bleibt beim ersten Urteil.

Von Alfred Behr
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Auch in der Berufsverhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe gegen den 35 Jahre alten Rolf F., der als "Autobahn-Drängler" zu trauriger Berühmtheit gekommen ist, blieb die Staatsanwaltschaft unerbittlich. Oberstaatsanwalt Matthias Marx sagte am Montag, bei dem Angeklagten handele es sich zweifelsfrei um den Mann, der mit seiner rücksichtslosen Fahrweise den Tod zweier Menschen verursacht habe. Deshalb sei seine Berufung gegen das Urteil in erster Instanz zu verwerfen.

Im Februar hatte das Amtsgericht Karlsruhe den früheren Testfahrer von Daimler-Chrysler zu einer Haftstrafe von eineinhalb Jahren ohne Bewährung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hält dieses Urteil für angemessen. Dagegen beantragte der Verteidiger des Angeklagten, Georg Prasser, Freispruch für seinen Mandanten.

Das Steuer verrissen

Am frühen Morgen des 14. Juli 2003 war ein dunkler Mercedes mit Böblinger Kennzeichen auf der Autobahn zwischen Karlsruhe und Durlach mit etwa Tempo 250 auf der linken Fahrspur sehr dicht auf einen Kleinwagen vom Typ Kia aufgefahren. Die 21 Jahre alte Fahrerin riß das Steuer nach rechts. Der Wagen zerschellte an einem Baum. Die Fahrerin und ihre zwei Jahre alte Tochter kamen ums Leben.

Der Verteidiger des Angeklagten sagte, das Amtgericht habe F. die Täterschaft unterstellt und nur die Indizien gesucht, die dazu gepaßt hätten. Die Spurenauswertung habe ergeben, daß die Fahrerin des Kia vor dem abrupten Fahrspurwechsel lange nicht reagiert habe. Vor der Schleuder- und Driftspur gebe es keine anderen Spuren. Dafür, daß sie das Steuer durch Erschrecken verrissen haben könnte, gebe es keine vernünftige Erklärung. Es könnte sein, daß sie vielleicht das auf dem Rücksitz schreiende Kind habe beruhigen wollen. Vielleicht sei bei der Schleuderbewegung im Auto auch etwas gefallen, so daß die Fahrerin nach hinten gegriffen oder sich umgeschaut habe.

Tempolimit und Fahrzeit

Nach der Weg-Zeit-Berechnung der Sachverständigen, sagte der Verteidiger, könne F. zur fraglichen Zeit nicht an der Unfallstelle gewesen sein. An jenem Tag habe F. im Werk Sindelfingen (Kreis Böblingen) von Daimler-Chrysler laut Beleg nach Funkuhrzeit um 5.22 Uhr getankt. Die Entfernung von der Zapfsäule bis zum Werkstor betrage 700 Meter. F. habe das Gelände nicht gleich verlassen können, weil vor 5.30 Uhr nur ein Werkstor geöffnet sei. Der Torwächter habe F. nach hinten dirigiert und beobachtet, wie dessen Wagen über einen Bordstein gepoltert sei. Wenn man unterstelle, daß F. um 5.25 Uhr das Werksgelände in Sindelfingen verlassen und daß sich der Unfall bei Durlach um 5.57 Uhr ereignet habe, dann hätte er die 83,6 Kilometer lange Strecke in 32 Minuten zurücklegen müssen. Die Sachverständigen hätten eine Fahrzeit von mindestens 38 Minuten errechnet. Die Polizei habe für eine Testfahrt 41 Minuten gebraucht.

Der Testfahrer F. habe versichert, das Tempolimit immer nur um 20 Kilometer in der Stunde zu überschreiten, um nicht ein Fahrverbot zu riskieren. Für die Hälfte der Strecke zwischen Sindelfingen und Durlach gelte ein Tempolimit. Der Zeuge M. habe sich gewundert, daß der fragliche Mercedes mit Böblinger Kennzeichen eine Baustelle auffallend langsam passiert habe. Ein weiterer Zeuge habe ausgesagt, er habe, als er an der Unfallstelle vorbeigefahren sei, im Autoradio Antenne 1 gehört; der Sender bringe Verkehrsmeldungen einige Minuten vor der vollen Stunde. Wenn die Polizei sage, der erste Notruf sei Punkt sechs Uhr eingegangen, dann sei anzunehmen, daß sich der Unfall etwas früher ereignet habe. Es habe gewiß zwei bis drei Minuten gedauert, bis sich der Anrufer auf der Autobahn über sein Mobiltelefon habe melden können.

Zweifelhafte Zeugenaussagen

Außer acht gelassen habe das Gericht in erster Instanz, daß F.s Vorgesetzter H. an jenem Tag wie sein Kollege zum Testgelände nach Papenburg im Emsland unterwegs gewesen sei. H. habe fast zur gleichen Zeit wie F. an der Raststätte Siegerland getankt. H. habe eine Limousine gefahren, F. ein Coupé. Der Vorgesetzte H. könnte zur fraglichen Zeit an der Unfallstelle gewesen sein. Selbst Experten hätten Mühe, eine Limousine von einem Coupé zu unterscheiden. Und bei schneller Fahrt im Rückspiegel zu erkennen, welche Scheinwerfer zu welchem Wagentyp gehörten, sei unmöglich. Die Zeugenaussagen seien zweifelhaft.

Oberstaatsanwalt Marx sagte, der Zeuge M. habe den Mercedes, der sich dem Kia rasend schnell genähert habe, an den getrennten Scheinwerfern als Coupé erkannt. Der Mann kenne sich als Leiter eines Fuhrparks damit aus. Wenn der Angeklagte das Tempolimit bis zu 60 Kilometern in der Stunde überschritten habe, könnte er in nur 33 Minuten am Unfallort gewesen sein. Kollegen von F. hätten dessen Fahrstil scharf kritisiert. Er habe die Chance vertan, sein Fehlverhalten einzugestehen und Einsicht zu zeigen. Statt dessen habe er andere als mögliche Täter ins Spiel gebracht. Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung schloß Marx aus, weil der Angeklagte die Tat bestreitet. Die Strafkammer unter Vorsitz von Richter Harald Kiwull wird ihr Urteil am Donnerstag verkünden.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 27.07.2004, Nr. 172 / Seite 7
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