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Komapatienten Patientenverfügung genügt nicht zum Apparateabschalten

10.04.2003 ·  Ärzte müssen Patientenverfügungen respektieren, Angehörige brauchen in der Regel aber dennoch die Einwilligung des Vormundschaftsgerichts, wenn sie lebensverlängernde Maßnahmen beenden lassen wollen.

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Zum Abschalten lebenserhaltender Maßnahmen bei Komapatienten reicht eine entsprechende Patientenverfügung alleine nicht aus. Zwar müssen Ärzte eine derartige schriftliche Erklärung respektieren, wie der Bundesgerichtshof in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss unter dem Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZB 2/03 entschied. Angehörige eines Komapatienten brauchen in der Regel aber dennoch die Einwilligung des Vormundschaftsgerichts, wenn sie lebensverlängernde Maßnahmen beenden lassen wollen.

Die Deutsche Hospiz Stiftung kritisierte das Urteil, da es für Chaos sorge. Im konkreten Fall muss der zum Betreuer bestellte Sohn eines Komapatienten erst die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts einholen, bevor er die weitere künstliche Ernährung seines Vaters verweigern kann. Der Vater hatte zwei Jahre, bevor er ins Koma fiel, in einer Patientenverfügung eine Behandlung abgelehnt, die wegen irreversibler Bewusstlosigkeit und Gehirnschäden nur noch zu einer Verlängerung des Sterbens führen würde. Im Jahr 2000 erlitt er dann einen schweren Infarkt und fiel ins Koma.

Der jetzt 72-Jährige wird künstlich ernährt. Sein zum Betreuer bestellter Sohn verlangt mit Unterstützung von Ehefrau und Tochter des Patienten die Einstellung der künstlichen Ernährung. Rechtlich war bisher umstritten, ob in solchen Fällen die Patientenverfügung auszuführen ist oder der Betreuer erst die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts einholen muss.

Zustimmung des Gerichts nötig

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH forderte jetzt, dass ein Betreuer zunächst die Zustimmung des Gerichts einholen muss. Grundsätzlich sei eine Patientenverfügung, in der eine Lebensverlängerung bei irreversibler tödlich verlaufender Krankheit abgelehnt werde, zu respektieren. Es folge aus der Menschenwürde, dass das Selbstbestimmungsrecht auch dann akzeptiert werde, wenn ein Mensch nicht mehr zu eigenverantwortlicher Entscheidung in der Lage sei. Liege keine eindeutige Patientenverfügung vor, beurteile sich die Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten. Der müsse dann von den Gerichten ermittelt werden.

Ist für den Patienten ein Betreuer bestellt, kann dieser laut BGH eine weitere Behandlung nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts verweigern. Zur Begründung heißt es, die Zuständigkeit der Vormundschaftsgerichte folge aus „dem unabweisbaren Bedürfnis, auf Fragen im Grenzbereich menschlichen Lebens und Sterbens für alle Beteiligten rechtlich verantwortbare Antworten zu finden“.

Hospiz Stiftung kritisiert Chaos

Die Deutsche Hospiz Stiftung erklärte, diese Entscheidung sorge für Chaos. Die örtlichen Vormundschaftsgerichte sähen zurzeit keine gerichtliche Zuständigkeit bei medizinischen Maßnahmen, die zum Tode führten. „Das ist auch nachvollziehbar, denn das juristische Regelwerk für solch hochethische Fragen ist in der Bundesrepublik Deutschland ein Torso“, sagte der Geschäftsführende Vorstand Eugen Brysch. Das Bundesjustizministerium habe es über Jahre versäumt, diese Fälle grundsätzlich zu regeln. So sei weder geklärt, wie eine gültige und praxistaugliche Patientenverfügung aussehen müsse, noch nach welchen juristisch nachvollziehbaren Kriterien entschieden werden solle. Die Stiftung forderte die Justizministerien von Bund und Ländern zum Handeln auf. Schließlich hätten bereits rund sieben Millionen Menschen eine Patientenverfügung verfasst.

Christliche Patientenverfügung stark nachgefragt

Besonders große Nachfrage haben die „Christlichen Patientenverfügung“ der evangelischen und katholischen Kirche. Die Kirchen haben gerade eine neue Auflage herausgegeben. Bisher seien mehr als 1,3 Millionen Exemplare der ersten Auflage von 1999 angefordert worden, berichtete die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) am Montag in Hannover.

In den Erläuterungen zur Patientenverfügung heißt es unter anderem, „passive Sterbehilfe setzt das Einverständnis des sterbenden Menschen voraus und ist rechtlich und ethisch zulässig“. Um ein würdevolles Leben bis zuletzt zu ermöglichen, könne der Verzicht auf die Anwendung intensiver Medizin gefordert werden.

Die Patientenverfügung in der ersten Auflage von 1999 war von Medizin-Ethikern und der Deutschen Hospiz-Stiftung kritisiert worden. Sie war unter anderem als „Rückschritt“ in der Diskussion um die Selbstbestimmung todkranker Patienten bezeichnet worden. In der zweiten Auflage, von der 500 000 Exemplare vorliegen, seien nun die Positionen zahlreicher Experten eingeflossen, berichtete die EKD.

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