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Kinder im Straßenverkehr Falschparker haften für Schäden selbst

12.10.2009 ·  Verursacht ein Kind einen Schaden an einem falsch geparkten Auto, müssen die Eltern nicht zahlen. Die Risiken haben in erster Linie die Autofahrer zu tragen, hat das Amtsgericht München in einem Urteil klargestellt.

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Wenn ein Auto ordnungswidrig auf dem Bürgersteig geparkt ist und dann von einem Kind mit einem Fahrrad beschädigt wird, ist der Autofahrer grundsätzlich selbst schuld. Dies hat das Amtsgericht München in einem veröffentlichten Urteil klargestellt. Damit wurde die Klage eines Falschparkers gegen die Eltern des Kindes abgewiesen. Er muss den Schaden von rund 1100 Euro selbst tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, heißt es in dem Urteil. Sie müssten in einem solchen Fall ihr Kind nicht einmal zum Absteigen auffordern. Denn die Risiken eines rechtswidrig abgestellten Wagens hätten in erster Linie die Autofahrer und nicht die Passanten zu tragen.

Beschädigte Stoßstange und Spoiler

Der Kläger hatte seinen Wagen im Juli 2008 auf dem Gehweg geparkt, so dass nur noch ein Zwischenraum von einem Meter übrigblieb. Ein sieben Jahre alter Junge auf dem Fahrrad verlor beim Vorbeifahren das
Gleichgewicht und beschädigte Stoßstange sowie Spoiler des Wagens. Der Autobesitzer wollte den Schaden von den Eltern des Kindes ersetzt bekommen. Als diese sich weigerten, klagte der Falschparker.

Ein sieben Jahre altes Kind genieße ein sogenanntes Haftungsprivileg, erläuterte das Gericht. Demnach seien Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr für Schäden, die sie bei einem Unfall einem anderen zufügen, nicht verantwortlich. Zwar gelte dieses Haftungsprivileg nicht, wenn das beschädigte Auto geparkt sei - das wiederum gelte aber nur für ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge.

Das Kind habe im vorliegenden Fall nach der Straßenverkehrsordnung auf dem Bürgersteig fahren müssen. Engstellen eines sonst breiten Weges gehörten zu den Situationen, die Kinder in diesem Alter überforderten. Der Autofahrer habe somit eine für das Kind schwer beherrschbare Gefahrensituation herbeigeführt. Den Eltern sei kein Vorwurf zu machen, befand das Gericht. Bei schulpflichtigen Kindern sei beim Radfahren eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich.

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