Home
http://www.faz.net/-gum-o7gp
Mehr Angebote
| Abo|Hilfe
Samstag, 18. Februar 2012
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Kasseler Prozeß An das Rückfallrisiko denken

07.01.2004 ·  Der außergewöhnliche Fall des Kannibalen von Rotenburg läßt sich rechtlich bewältigen. Das vorhandene gesetzliche Instrumentarium läßt eine allseits vermittelbare Lösung zu, die das Rückfallrisiko mit einkalkuliert.

Von Arthur Kreuzer
Artikel Lesermeinungen (0)

Der Kasseler Strafprozeß gegen den wegen kannibalischen Mordes angeklagten Armin M. findet nicht nur wegen des Makabren so große Aufmerksamkeit, nicht nur wegen des Bruchs eines Tabus, auch nicht nur wegen der Verbindung des Tötens mit abnorm ausgelebter Sexualität. Es scheint vor allem das Neue, Unvergleichliche, Unbegreifbare zu sein: Zwei komplementär-perverse, persönlichkeitsgestörte Menschen finden sich über Internet-Foren und vereinbaren die Tötung und Vertilgung des Bernd Jürgen B. durch Armin M.; das Opfer bietet sich dem Täter an und ermuntert ihn zu seiner Tat; Armin M. hält das grausige Geschehen zur eigenen späteren Befriedigung auf Video fest. Unter dem Erwartungsdruck der Öffentlichkeit muß das Schwurgericht die angemessene gesetzliche Bewertung finden für ein Geschehen, das nach strafgesetzlichen Kategorien schwer einzuordnen ist, aber zwischen Mord und Tötung auf Verlangen liegen dürfte.

Strafgesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung haben ein kompliziertes siebenstufiges System geschaffen, das nach Tat- und Schuldschwere vorsätzliche Tötungen einstuft: Gemessen an den Strafandrohungen, bildet Tötung auf Verlangen die unterste Stufe mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Es folgt Totschlag in einem minder schweren Fall: ein bis zehn Jahre. Die Rechtsprechung hat eine weitere Stufe eingezogen: Mord mit einer Strafe von drei bis 15 Jahren, wenn außergewöhnliche Umstände gebieten, vom sonst zwingend vorgeschriebenen Lebenslang abzusehen. Dann kommt der "normale" Totschlag mit fünf bis 15 Jahren. Auf Totschlag in einem besonders schweren Fall steht lebenslang. Für "normalen" Mord ist ebenfalls die Höchststrafe vorgesehen. Sie kann auf der obersten Stufe bei Feststellung "besonderer Schwere der Schuld" durch das Tatgericht dazu führen, daß später die Strafvollstreckungskammer eine über 15 Jahre reichende Verbüßung anordnet. Noch komplizierter wird das gesetzliche Programm, wenn das Gericht erheblich verminderte Schuld infolge einer hier denkbaren "schweren anderen seelischen Abartigkeit" annimmt. Daraufhin kann die Strafe gemildert werden. Daneben ist aber die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, wenn weitere erhebliche Taten des Verurteilten zu erwarten sind. Diese "Maßregel der Besserung und Sicherung" gewährleistet Behandlung, notfalls lebenslange Unterbringung.

Rechtsprechung muß sich fortentwickeln

Die Verteidigungsstrategie zielt auf eine verhältnismäßig geringe Strafe wegen Tötung auf Verlangen. Gegen das vorläufige Gutachten eines Sexualwissenschaftlers, welches überraschenderweise volle Schuldfähigkeit attestiert, wird nichts eingewandt, entfällt doch auf seiner Grundlage die Möglichkeit, neben der Strafe Unterbringung anzuordnen. Zwar drängte das Opfer den Täter zur Tötung. Tötung auf Verlangen liegt also nahe. Aber diese Milderungsvorschrift meint sinngemäß nur den Täter, der sich in einem Konflikt dem ernstlichen Sterbeverlangen des anderen beugt - man denke an aktive Sterbehilfe. Hier ist es anders. Armin M. stand nicht in einem Konflikt. Er selbst ergriff die Initiative, wollte töten, suchte einen Sterbewilligen, um sein eigenes perverses Verlangen zu befriedigen. Er handelte egoistisch, nicht altruistisch. Auch konnte er nicht von einem frei erklärten Sterbewillen ausgehen. Bernd Jürgen B. dürfte sich nämlich in einer psychischen Ausnahmelage mit eingeschränkter Entschließungsfreiheit befunden haben. Staatsanwalt und Gericht tendieren hingegen zur Höchststrafe wegen Mordes bei Annahme voller Schuldfähigkeit. So lauten jedenfalls Anklage und Eröffnungsbeschluß.

Schon eine Gesamtbewertung dieses Tötungsgeschehens zeigt, daß es ebensowenig am unteren wie am oberen Ende der Schwereskala einzuordnen ist. Es trägt Züge von Einverständnis und Mitwirkung des Opfers. Mord - mit welchem Tatbestandsmerkmal auch immer, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Ermöglichung einer Straftat oder aus sonst niedrigen Beweggründen - bei zwingendem "Lebenslang" ist jedenfalls im Ergebnis auszuschließen. Indes gibt es keine unmittelbar wegweisenden Präzedenzfälle. Die Rechtsprechung muß sich angesichts dieses besonderen Falles mit dezidierter Opferbeteiligung fortentwickeln. Ansatzpunkte bieten zwei frühere Entscheidungen: Der Bundesgerichtshof hatte bereits 1956 Mord aus Heimtücke verneint, als ein Vater verzweifelt seine Familie zu töten trachtete, um sie vor Schande zu bewahren; es fehle eine "feindliche Willensrichtung des Täters gegen das Opfer". Dieser Gedanke läßt sich auf andere Mordmerkmale übertragen. Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht 1977 eine "im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotene restriktive Auslegung" des Mordstraftatbestands angemahnt. So wird das Gericht - und sei es auch erst die Revisionsinstanz - eine mittlere Stufe im Bereich des Totschlags erwägen müssen.

Nebenbei bemerkt zeugt eine Wertung der Kasseler Justiz von weltfremder juristischer Konstruktionsrabulistik: Der Täter habe Mord begangen, um eine andere Straftat - Störung der Totenruhe - zu ermöglichen. Damit würde ein zweifellos nicht existierender Straftatbestand des Essens von Menschenfleisch verkappt entgegen gesetzgeberischem Willen geschaffen. Die Konstruktion verkennt überdies, daß jeder zu Lebzeiten über den Verbleib seiner Leiche bestimmen darf. Außerdem setzt "Störung der Totenruhe" einen unbefugten Eingriff in den Gewahrsam, also die Obhut der Angehörigen über den Leichnam, voraus. Hier fehlt aber ein tatsächliches Obhutsverhältnis Berechtigter.

Annahme voller Schuldfähigkeit eröffnet Sicherheitslücke

Wird wegen Totschlags zeitige Freiheitsstrafe verhängt, könnte eines Tages nach Strafverbüßung eine Sicherheitslücke entstehen. Armin M. ist wahrscheinlich als hoch rückfallgefährdet einzuschätzen aufgrund möglicherweise suchtartig sich auslebender tief verwurzelter sexuell-pervers-sadistischer Abartigkeit. Das würde untermauert, sollten tatsächlich der Tötung weitere Ansätze, opferbereite Personen kannibalisch zu töten, gefolgt sein. Bleiben Gutachter und Gericht bei der Annahme voller Schuldfähigkeit, ist der Weg zur Unterbringung neben der Strafe verbaut. Die Chance, eine solche Prozeßsituation zu ändern, läge in einer weiteren Begutachtung von Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit. Sollte der zweite Gutachter das Gericht von verminderter Verantwortlichkeit des Armin M. überzeugen, ließe sich eine allseits vermittelbare Lösung anbahnen: langjährige Freiheitsstrafe sowie Unterbringung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik mit Sexualstraftäterbehandlung und Freilassung erst, wenn das Rückfallrisiko gebannt scheint. Jedenfalls ist schon ähnlich prozediert worden: In dem Verfahren gegen den ebenfalls von sexuell-sadistischem Verlangen zu Tötungen getriebenen Jürgen Bartsch hatte der Bundesgerichtshof 1969 gerügt, daß neben drei erfahrenen forensisch-psychiatrischen Gutachtern nicht auch ein spezifisch sexualwissenschaftlich erfahrener Experte - der Hamburger Professor Hans Giese - zugezogen worden war: "Die Pflicht zur Wahrheitserforschung kann das Gericht ausnahmsweise nötigen, zur Begutachtung einer ganz ungewöhnlichen, nahezu einmaligen sexuellen Triebanomalie des Angeklagten einen weiteren Sachverständigen anzuhören." Als dies nachgeholt war, wurde Bartsch wegen verminderter Schuld zu einer Jugendstrafe mit Unterbringung verurteilt. Dem Gericht in Kassel ist bekannt, daß an der Universität in Halle ein Psychiater wirkt, der nach seinem Bekunden schon mehrere Kannibalen für Gerichte begutachtet hat.

Zu befürchten ist, daß sich, sollte die Sicherheitslücke nach Abschluß des Verfahrens bleiben, der Gesetzgeber durch das öffentliche Echo veranlaßt sehen könnte, die Sicherungsverwahrung wieder einmal auszuweiten, nunmehr auf Ersttäter. Sie setzt derzeit keine verminderte Schuld voraus, aber drei Straftaten. Diese Lösung käme zu spät. Das Gesetz dürfte nicht rückwirkend angewandt werden. Es wäre außerdem wie jedes nur auf einen spektakulären Einzelfall reagierende Strafgesetz schlecht. Der außergewöhnliche Fall des Kannibalen von Rotenburg ließe sich mit dem vorhandenen gesetzlichen Instrumentarium rechtlich befriedigend bewältigen.

Professor Dr. Arthur Kreuzer ist Direktor des Instituts für Kriminologie an der Justus-Liebig-Universität Gießen.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 08.01.2004, Nr. 6 / Seite 9
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen