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„Kannibale von Rotenburg“ Echte Verbrechen im Kino

 ·  Die Geschichte des „Kannibalen von Rotenburg“ ist ein begehrter Filmstoff. Ihr Antiheld will auf die Erzählweise seiner Erlebnisse Einfluß nehmen und droht unautorisierte Produzenten zu verklagen. Wie weit reicht das Persönlichkeitsrecht?

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Der Fall von Armin Meiwes, dem „Kannibalen von Rotenburg“, ist kompliziert - nicht nur, was die Frage nach Mord oder Totschlag angeht. Meiwes hat die Rechte an seiner Lebensgeschichte der Hamburger Fernsehproduktionsfirma Stampfwerk überlassen. „Dafür haben wir nicht einen Cent bezahlt“, sagt Firmeninhaber Günter Stampf. „Herr Meiwes ist an einer objektiven Darstellung des Falles interessiert. Er will sich über seine Tat nicht bereichern.“

Mehrere Hollywood-Firmen hätten bei Meiwes angefragt und Summen von mehreren hunderttausend Euro geboten, sagte Stampf. Meiwes habe aber alle diese Angebote abgelehnt. Stampf will frühestens Ende 2006 einen Dokumentarfilm über Meiwes drehen. Bereits am 9. März soll der amerikanische Spielfilm „Rotenburg“ mit dem Schauspieler Thomas Kretschmann in die Kinos kommen. In dem Film sucht ein Kannibale sein späteres Opfer über das Internet, ebenso wie es Meiwes getan hatte. Der Film sei „inspiriert von wahren Ereignissen“, heißt es in Presseinformationen zum Film. Meiwes will diesen Film verhindern.

Meiwes will keine „mörderische Bestie“ sein

Meist ist es andersherum. Seit dem frühen zwanzigsten Jahrhundert haben Verbrecher immer wieder den Weg in die Öffentlichkeit gesucht und ihr Leben und ihre Straftaten in Büchern oder Filmen geschildert. In den zwanziger Jahren wurde der Begriff der „Verbrechermemoiren“ geprägt. Bücher wie „Weiberzelle 321“ der Wiener Giftmörderin Milica Vucobrancovics und „Das Todesurteil. Die Geschichte meines Prozesses“ von Carl Hau waren Bestseller. Auch der Kaufhauserpresser Arno Funke, der 1996 zu neun Jahren Haft verurteilt wurde, hat ein Buch geschrieben. „Mein Leben als Dagobert“ erschien 1998 im Berliner Links-Verlag.

Armin Meiwes hat ein Interesse daran, daß seine Geschichte so erzählt wird, wie er sie für richtig hält. Im amerikanischen Spielfilm sieht er sich als „mörderische Bestie“ verunglimpft. Sein Anwalt Harald Ermel sagt, er habe am Montag eine einstweilige Verfügung gegen den Film beantragt, da dieser das Persönlichkeitsrecht seines Mandanten verletze. Auch Ermel hebt hervor, daß es Meiwes nicht ums Geld gehe. Wie zum Beweis sagt Ermel, ihm liege ein schriftliches Angebot der Produktionsfirma Atlantic Streamline vom 22. Dezember 2005 vor. Über die Höhe will er keine Angaben machen. Dieses Angebot habe Meiwes aber abgelehnt - wie alle anderen Honorarangebote.

Rechtliche Fragen

Der Fall wirft zwei Fragen auf. Es ist zu klären, wie weit der Schutz des Persönlichkeitsrechts bei Angeklagten wie Armin Meiwes reicht, der die Tötung zwar eingestanden hat, jedoch bis heute nicht rechtskräftig verurteilt ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leiten die Juristen aus den ersten beiden Artikeln des Grundgesetzes ab. Immer noch einschlägig sind die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Lebach-Prozeß 1973 aufgestellt hat.

Bei der aktuellen Berichterstattung über schwere Straftaten soll das Informationsinteresse der Öffentlichkeit Vorrang haben vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters. Allerdings gelte auch: „Der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit läßt es nicht zu, daß das Fernsehen sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus, etwa in Form eines Dokumentarspiels, zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre befaßt.“ Im damaligen Fall hatte das Gericht argumentiert, daß ein Fernsehfilm, der viele Jahre nach der Verurteilung gezeigt werden sollte, die Resozialisierungschancen der Straftäter unangemessen beeinträchtigen würde.

Der Fall Meiwes liegt anders. Hier werden im Zweifel die Gerichte zu klären haben, ob Armin Meiwes als „Person der Zeitgeschichte“ eine Verfilmung zu dulden hat, die eindeutig seinem Leben und Verbrechen zuzuordnen ist, oder ob sein „allgemeines Persönlichkeitsrecht“ so weit reicht, daß er eine ihm unangenehme, „fiktionalisierte“ Darstellung seiner Tat untersagen kann. Der auf Presse- und Medienrecht spezialisierte Rechtsanwalt Felix Damm aus Frankfurt räumt Meiwes' Klage nur geringe Chancen ein. Ein Aktualitätsbezug sei unmittelbar gegeben, auch sei das Verbrechen unstreitig.

Verbrechervermarktung nicht sittenwidrig

Weiterhin ist zu klären, was mit einem eventuellen Gewinn geschieht, den Personen wie Meiwes aus dem Verkauf ihrer Geschichte ziehen könnten. Unstreitig ist zunächst, daß es nicht sittenwidrig ist, sich als Verbrecher zu vermarkten. Ein Verbot käme einer Zensur gleich, sagt Damm, der zudem darauf verweist, daß andernfalls Medienkonzerne mit der Berichterstattung von solchen Verbrechen große Gewinne machen könnten, während die Akteure leer ausgingen.

Über die zum Teil beträchtlichen Summen, die ein bekannter Straftäter für einen Verkauf seiner Rechte bekommen kann, wird er sich jedoch nur teilweise freuen können. Oftmals muß er von dem Geld die hohen Gerichtskosten bestreiten, die er im Falle einer Verurteilung zu tragen hat. Ein Teil seiner Einnahmen kann zudem von seinem Opfer oder den Hinterbliebenen beansprucht werden. Grundlage hierfür ist das Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG), das den Opfern ein gesetzliches Pfandrecht an diesen Einnahmen einräumt. Nach Aussage von Damm könnten die Einnahmen sogar ganz eingezogen werden, einschlägige Urteile lägen aber bislang nicht vor.

Arno Funke jedenfalls hat die Honorare für sein Buch nie gesehen. Sein Verlag sagt, es seien ungefähr 8000 Bücher verkauft worden. Funkes Anteil habe man auf ein Gläubigerkonto einzahlen müssen, von dem die Anwaltskosten sowie Unterhaltsverpflichtungen für Funkes Frau und Sohn bestritten wurden.

Quelle: F.A.Z., 13.01.2006, Nr. 11 / Seite 7
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