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Bundesverfassungsgericht Alkohol-Verkaufsverbot ist verfassungsgemäß

09.07.2010 ·  Es bleibt dabei: In Baden-Württemberg gibt es zwischen 22 Uhr und 5 Uhr an Tankstellen keinen Alkohol zu kaufen. Eine Klage dagegen hat das Bundesverfassungsgericht nun abgewiesen - die Einschränkung sei für das Gemeinwohl hinnehmbar.

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Baden-Württembergs nächtliches Alkohol-Verkaufsverbot ist verfassungsgemäß. Eine dagegen gerichtete Beschwerde verwarf das Bundesverfassungsgericht. Seit Anfang März dürfen Tankstellen, Kioske und Supermärkte im Südwesten - bundesweit einzigartig - zwischen 22 Uhr und 5 Uhr keinen Alkohol mehr verkaufen. Mit der Regelung sollen Saufgelage von Jugendlichen verhindert werden.

Das Verbot tangiere zwar die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers, so die 2. Kammer des Ersten Senats. Dies sei aber für das Gemeinwohl hinzunehmen, weil das Land mit dem Gesetz zunehmende Straftaten in Verbindung mit Alkohol eindämmen und Gesundheitsgefahren vorbeugen wolle. Zahlreiche internationale Studien belegten, dass die „jederzeitige Verfügbarkeit den exzessiven Konsum“ fördert.

Mit Gaststättenerlaubnis keine Einschränkung

Das Landesgesetz hat jedoch Lücken: Wenn Tankstellen in ihrem Laden ein Bistro betreiben und eine Gaststättenerlaubnis besitzen, können sie rund um die Uhr Alkohol verkaufen. Einige Tankstellen hätten ihre Öffnungszeiten inzwischen eingeschränkt, sagt Baden-Württembergs Wirtschaftsminister Ernst Pfister (FDP). Statt bis Mitternacht ließen sie ihren Shop nur noch bis 22 Uhr auf.

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