13.03.2008 · Der Inzest-Paragraf 173 des Strafgesetzbuchs regelt Fälle von Beischlaf unter Verwandten. Bestraft wird nur der Geschlechtsverkehr unter leiblichen Verwandten, andere sexuelle Handlungen sind im Gesetz nicht erwähnt.
Der Inzest-Paragraf 173 des Strafgesetzbuchs regelt Fälle von Beischlaf unter Verwandten. Bestraft wird nur der Geschlechtsverkehr unter leiblichen Verwandten, andere sexuelle Handlungen sind im Gesetz nicht erwähnt. Geschwisterinzest bleibt allerdings straflos, wenn die Beteiligten noch nicht 18 Jahre alt sind.
Der Gesetzestext im Zwölften Abschnitt des Strafgesetzbuches „Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie“ lautet:
„(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren.“
Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Es wird aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Menschenrecht abgeleitet. In Artikel 2 heißt es: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Sittengesetze verstößt.“