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Montag, 13. Februar 2012
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Inzest Kann denn Liebe strafbar sein?

13.03.2008 ·  Ein sächsisches Geschwisterpaar wollte den Inzestparagrafen zu Fall bringen. Patrick S. war Ende 2005 wegen Beischlafs mit seiner Schwester verurteilt worden - zu Unrecht wie er fand. Das Bundesverfassungsgericht stand vor einer schweren Entscheidung.

Von Reiner Burger, Dresden
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Das dicke gelbe Buch liegt nicht zufällig auf dem Couch-Tisch, an den Rechtsanwalt Endrik Wilhelm bittet. Es heißt „Rechtsgüterschutz und Schutz der Gesellschaft“ und stammt vom Dresdner Rechtslehrer Knut Amelung. Für Wilhelm ist es das Standardwerk bei seiner Arbeit in einem Fall, der grundsätzliche Fragen aufwirft: Der Dresdner Anwalt vertritt das wegen Inzests verurteilte Geschwister-Paar Susan K. und Patrick S. aus dem sächsischen Zwenkau beim Bemühen, Paragraph 173 des Strafgesetzbuchs, in dem der Beischlaf zwischen Verwandten unter Strafe gestellt wird, zu Fall zu bringen. Gemeinsam mit Amelung und dem Hallenser Rechtslehrer Joachim Renzikowski hat Wilhelm Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingereicht. Zugleich stellte Wilhelm den Antrag, die Vollstreckung einer zweieinhalbjährigen Haftstrafe gegen Patrick S. auszusetzen.

Der heute 30 Jahre alte Mann war im November 2005 wegen Beischlafs mit seiner Schwester verurteilt worden. Schon 2002 hatte S. wegen 16 Fällen des Geschlechtsverkehrs mit seiner Schwester vom Amtsgericht Borna eine Haftstrafe von einem Jahr auf Bewährung und von eben diesem Gericht im Jahr 2004 von zehn Monaten ohne Bewährung bekommen. Eine Revision gegen das Leipziger Urteil verwarf das Oberlandesgericht Dresden Ende Januar 2007. Um nicht ins Gefängnis zu müssen, blieb Patrick S. nur die Verfassungsbeschwerde. Und zumindest Aufschub hat der junge Mann, der mit seiner Schwester mittlerweile vier Kinder gezeugt hat, schon erwirkt: Einstweilen hat die Leipziger Justiz wegen der Verfassungsbeschwerde die Vollstreckung des Urteils ausgesetzt.

Paragraph 173 sei ein „historisches Relikt“

Wilhelm sagt, er habe Verständnis dafür, dass man schon den Gedanken an Geschwisterliebe für widernatürlich halte. „Gleichwohl sind wir der Auffassung, dass es gänzlich unverhältnismäßig ist, jemanden ins Gefängnis zu stecken, weil er mit seiner Schwester einvernehmlich Geschlechtsverkehr hat.“ Paragraph 173 sei ein „historisches Relikt“ und in sich widersprüchlich. Die Norm verletze das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung von Erwachsenen. Absurd sei, dass sie den Geschlechtsakt, nicht aber das Zeugen von Kindern unter Strafe stelle, also eine Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung mit den Spermien des Bruders nicht strafrechtlich sanktioniert sei. Nach den Maßstäben des Strafgesetzbuchs änderte sich für Patrick S. somit auch dadurch nichts, dass er sich zwischenzeitlich hat sterilisieren lassen. Merkwürdig findet Wilhelm auch, dass nur der Beischlaf, nicht aber andere sexuelle Praktiken strafrechtlich relevant sein sollen: „Beischlafähnliche Handlungen, die mit einer hohen Empfängniswahrscheinlichkeit einhergehen, bleiben ebenso unsanktioniert wie andere sexuelle Praktiken, denen der Gesetzgeber ansonsten dieselbe Eingriffsintensität zumisst wie dem Vollzug des Beischlafs.“ Auch dass das Rechtsgut Familie durch die Norm geschützt werde, hält Wilhelm nicht für überzeugend. Schließlich bleibe der einvernehmliche Beischlaf zwischen Adoptivgeschwistern oder Stiefvater und Tochter unbestraft.

Wilhelm kann sich auch auf andere Fachleute stützen. Die Rechtslehrer Herbert Tröndle und Thomas Fischer schreiben in ihrem Standardkommentar über Paragraph 173: „Eine überzeugende Begründung fehlt, eine Legitimation der Strafdrohung fällt schwer.“ Gefahren für die sexuelle Selbstbestimmung seien anderweitig geschützt. Tatsächlich finden sich etwa in den Paragraphen 174 („Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“), 176 („Sexueller Missbrauch von Kindern“) oder 177 („Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung“) entsprechende Regelungen. „Die Gefahr genetischer Schäden eines möglicherweise zu zeugenden Kindes ausgerechnet in diesem Spezialfall mittels eines abstrakten Gefährdungs-Straftatbestands zu bekämpfen, erscheint fern liegend“, schreiben Tröndle und Fischer. „Dass das Sexualverhalten der Menschen mit Hilfe des Strafrechts an eugenischen Gesichtspunkten zu orientieren sei, kann nicht mehr vertreten werden.“

Eine „verspätete Nation“ in der Inzestfrage

Der Anwalt von Susan K. und Patrick S. will die Gefahr, dass aus einer inzestuösen Beziehung kranke Kinder entstehen, nicht klein reden. Doch Wilhelm argumentiert, Personen mit einer Erbkrankheit, deren Risiko, ein behindertes Kind zu zeugen, zum Teil erheblich höher sei, sei es auch nicht verboten, sich fortzupflanzen. „Und der Einwand, die Zeugung eines behinderten Kindes sei Körperverletzung, liegt neben der Sache, weil es das Kind ohne die Zeugung gar nicht gäbe.“ Gemeinsam mit Amelung und Renzikowski hat Wilhelm Schriftsätze für das Bundesverfassungsgericht erarbeitet. Die drei Juristen referieren darin auch Erkenntnisse der Attraktionsforschung. Physisch ähnlich veranlagte Menschen zögen sich an. Bei nicht gemeinsam aufgewachsenen Geschwistern führe das mit signifikanter Häufigkeit dazu, dass sie sich auch sexuell angezogen fühlten, wenn sie sich nach der Pubertät kennen lernen. So war es auch im Fall von Patrick S. und Susan K. „In Deutschland ist dieses Phänomen nur weitgehend unbekannt, während beispielsweise Adoptiveltern in England üblicherweise darauf aufmerksam gemacht werden, dass es diese erhöhte Wahrscheinlichkeit gibt.“ Weil Inzest zwischen Geschwistern, die in einer Familie miteinander aufgewachsen sind, aufgrund entwicklungspsychologischer Hemmnissen praktisch nicht auftritt, sei nicht damit zu rechnen, dass inzestuöse Sexualkontakte zwischen Geschwistern zunehmen, falls Paragraph 173 aufgehoben wird. „Die Beteiligten benötigen in diesen Fällen psychosoziale Betreuung statt Bestrafung.“ Deutschland sei in der Inzestfrage eine „verspätete Nation“. Schließlich sei die Geschwisterliebe in vielen anderen Ländern wie Frankreich, Belgien, Portugal, der Türkei, Japan, Südkorea oder Argentinien nicht mehr strafbar. In Italien, Uruguay, Venezuela und Panama sei Inzest nur für den Fall öffentlichen Ärgernisses strafrechtlich sanktioniert.

Fortwirken einer tragischen Liebesbeziehung

Wilhelm sieht gute Chancen für die Verfassungsbeschwerde seines Mandanten Patrick S. Aber er weiß, dass sich Karlsruhe bei der Überprüfung strafrechtlicher Normen sehr zurückhält. „Noch keine Vorschrift aus dem Kernstrafrecht wurde aus Rechtsgutserwägungen heraus für verfassungswidrig erklärt.“ Es sei an der Zeit, dass die Richter diese Zurückhaltung aufgäben und „Grund und Grenzen staatlichen Strafens aus der Verfassung heraus“ bestimmten.

Die Medien jedenfalls haben Susan K. und Patrick S. längst wieder als Thema entdeckt. Denn die Geschichte des Bruder-Schwester-Liebespaares ist nicht nur wegen der juristischen Grundsatzfrage attraktiv. Patrick S. war von seinem Vater immer wieder brutal geschlagen worden. Mit drei Jahren kam er ins Heim, weil auch die Mutter mit den vielen Kindern überfordert war. Als er sieben war, nahm ihn eine Familie in Potsdam zu sich. Im Mai 2000 traf Patrick S. seine Mutter in Zwenkau nach 20 Jahren wieder und lernte dabei auch Susan S. kennen. Als kurz darauf die Mutter starb, kamen Patrick S. und Susan K. zusammen. Von ihren vier Kindern durfte nur die letztgeborene Sofia bei ihnen bleiben, weil das Jugendamt die beiden für überfordert hielt.

Anders als ihr Bruder musste Susan K. bisher nicht ins Gefängnis. Das Amtsgericht Borna gelangte seinerzeit zu der Ansicht, dass bei ihr „erhebliche Retardierungen im sittlichen und geistigen Bereich“ vorlagen, das Leipziger Amtsgericht kam im November 2005 zum selben Ergebnis. Es handle sich, sagte damals einer der Rechtsbeistände des Paares, „um das Fortwirken einer tragischen Liebesbeziehung – soll man das bestrafen?“

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