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Internet Privat surfen in der Firma: Keine fristlose Kündigung

 ·  Surfen am Arbeitsplatz ist kein Grund für eine fristlose Kündigung. Es sei denn, der Arbeitgeber hat es ausdrücklich verboten.

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Privates Surfen am Arbeitsplatz ist nicht automatisch ein Grund für eine fristlose Kündigung. Wie die in Frankfurt am Main erscheinende Zeitschrift „Computer Fachwissen“ berichtet, ist eine Kündigung ohne Abmahnung nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer mehr als 100 Stunden pro Jahr privat im Netz ist.

Laut dem Bericht des Magazins könne der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nicht fristlos
entlassen, wenn er die private Nutzung des Internet-Zugangs nicht untersagt hat. Erst ein ausdrückliches Verbot mache dem Beschäftigten klar, dass er sein Arbeitsverhältnis durch privates Surfen belaste.

Gericht: Abmahnung muss Kündigung vorausgehen

In einem konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht im niederrheinischen Wesel gegen ihre fristlose Kündigung wegen privater Internet-Nutzung geklagt. Sie hatte im Laufe eines Jahre 80 Stunden privat gesurft, wie die Zeitschrift berichtet. Die Richter hielten die Kündigung für nicht zulässig, weil ihr keine Abmahnung vorausgegangen sei. Dem Urteil nach muss eine Abmahnung immer dann erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr als 100 Stunden im Jahr privat surft.

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