11.08.2010 · Der Internetkonzern Google will mit seinem Dienst Street View Rundumblicke aus deutschen Straßen bieten. Doch Datenschützer, Politiker und Juristen kritisieren den Plan. Dabei will Google die Welt doch nach eigener Darstellung nur zu einem besseren Ort machen.
Dabei war doch alles so gut gemeint. Google will die Welt zu einem besseren Ort machen und damit Geld verdienen. Möglichst viele Informationen sammeln und im Internet verfügbar machen - das ist das bisher höchst erfolgreiche Angebot des Internet-Konzerns. Dafür bietet Google seine Online-Suchmaschine an, E-Mail-Postfächer, den Videokanal Youtube und einen Kartendienst mit Routenplaner. Und dann ist da noch die Street-View-Idee.
Noch in diesem Jahr sollen Fotos von Straßen, Häusern, Landschaften, Passanten aus 20 großen deutschen Städten über den Dienst zu sehen sein, 360-Grad-Ansichten, die es auch schon von amerikanischen, französischen, britischen, italienischen, schweizerischen und niederländischen Städten gibt. Wieder ein typisches Google-Projekt. Aber dieses Mal ist alles anders: Nie zuvor musste sich Google solcher Kritik stellen.
„Es hat mich sehr überrascht“, so sagt der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar, „am Donnerstag vergangener Woche zu erfahren, dass das Tool bereits ab Anfang nächster Woche freigeschaltet werden soll. Meine Bedenken, das komplexe Widerspruchsverfahren so kurzfristig in Gang zu setzen, wurden leider nicht berücksichtigt.“ Caspar muss sich immer wieder mit Google auseinandersetzen, da der Konzern in Hamburg seine Deutschland-Zentrale hat und er das Thema für seine Kollegen koordiniert. Er stört sich daran, dass das Widerspruchs-Tool kurzfristig eingeführt wird und der Beginn der Widerspruchsfrist in die Sommerferien fällt. Besonders kritisiert er, dass Google eine Telefon-Hotline für Nachfrager ablehnt. Das moniert auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar.
Menschen nutzen Widerspruchs-Formular
Am Mittwoch zeigt sich dann auch die Politik parteiübergreifend besorgt. Man müsse darauf achten, „wann Quantität in Qualität umschlägt und aus etwas Normalem, der Blick auf eine Häuserfassade mit Klingelschildern und Briefkästen, ein weltweit möglicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen werden kann“, sagt Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) der „Westdeutschen Allgemeinen Zeitung“. Der verbraucherpolitische Sprecher der FDP-Fraktion im Bundestag, Erik Schweickert, verlangt eine längere Einspruchsfrist: „Es kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden, in einem Sammelsurium aller aufgenommenen Bilder diejenigen zu finden, auf denen man selbst unwissentlich fotografiert wurde.“
Das Widerspruchsformular des Ministeriums ist nach Angaben einer Sprecherin Ilse Aigners schon von vielen Bürgern genutzt worden. Allerdings sei ihr nicht bekannt, dass es seit der Street-View-Ankündigung Anfang der Woche zu einem besonderen Ansturm gekommen wäre. Nun beobachte man, ob das Widerspruchsverfahren funktioniere. Welche Möglichkeiten die Ministerin aber hat, gegen den Internetriesen vorzugehen - dazu kann die Sprecherin nichts sagen. Allerdings wären ohnehin eher die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig. Auch steht offenbar noch nicht fest, ob die Wohnungen der Kanzlerin oder des Außenministers oder auch die Ministerien verpixelt werden sollen.
Bedenken äußert auch der Verband „Haus & Grund“, der die Interessen von Immobilieneigentümer vertritt. Die Fotos seien deutlich über Augenhöhe aufgenommen, der Sichtschutz durch Hecken oder Zäune umgangen worden. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter ergänzt, Street View könne zu einem nützlichen Instrument für Einbrecher werden. Das Ausspähen von Häusern und Fluchtwegen werde für Kriminelle gefahrloser, weil sie sich dafür nicht an den späteren Tatort begeben müssten.
Kriminalisten relativieren
Diese Auffassung ist aber unter Kriminalisten umstritten. Harald Schmidt, Geschäftsführer der Zentralen Geschäftsstelle Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, wiegelte noch im Februar ab: Einbrecher handelten meist spontan, da sei Street View keine Arbeitshilfe. Doch am Mittwoch mochte Schmidt sich dazu nicht mehr äußern: Man möge im Verbraucherschutzministerium nachfragen. Auf der anderen Seite aber könne vielleicht auch die Polizei Street View für ihre Einsatzplanung nutzen - bis hin zur Positionierung von Schützen.
Aber wo sind die rechtlichen Grenzen? „Straßenbilder mit Passanten werden zulässigerweise angefertigt und veröffentlicht, seit es die Fotografie gibt“, meint Google auf seiner Unternehmensseite. Das mag so sein. Aber das Recht auf Bilder vom eigenen Heim ist vielfältig geschützt - auch für Mieter, deren Rechte insoweit denen der Eigentümer gleichen. Der auf Telekommunikationsrecht spezialisierte Jurist Thomas Hoeren von der Universität Münster spricht von drei Komponenten: dem Schutz nach dem Urheberrecht, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Bundesdatenschutzgesetz.
Diffizile Rechtslage
Das Urheberrecht schützt den, der in einem Haus lebt, das als „Werk der Baukunst“ gilt - um einen Fall aus der Rechtsprechung aufzunehmen: einem von dem Architekten Friedensreich Hundertwasser erbauten Haus. Nach Paragraph 59 des Urhebergesetzes ist es zulässig, Aufnahmen solcher Werke „an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“ zu machen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Aber: „Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“ Also sind laut Hoeren nur Aufnahmen aus der Passanten-Perspektive erlaubt - „keine Schräg-Perspektiven“.
Wird das nicht beachtet, greift der Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz des Paragraphen 97 des Urhebergesetzes: Der Betroffene kann die „Beseitigung der Beeinträchtigung“ verlangen, also der für Street View verwendeten Aufnahmen des Hauses. Wurde die Aufnahme vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der Rechte gemacht, so macht sich der Verursacher - also in diesem Fall letztlich Google - schadensersatzpflichtig.
Auch der hat Rechte, der - wie die meisten Deutschen - nur in einem Standardbau lebt. Schließlich ist das Eigentum das umfassendste Recht zur tatsächlichen und rechtlichen Nutzung einer Sache. Doch wo verläuft die Grenze zwischen dem Recht des Hauseigentümers und dem des Fotografen oder des Auftraggebers? Wiederum gilt nach Hoeren: Es darf nur aufgenommen werden, was man von einem öffentlichen Platz aus wahrnehmen kann. Ansonsten greift der Unterlassungsanspruch des Paragraphen 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Der Eigentümer kann „die Beseitigung der Beeinträchtigung“ verlangen. Zu denken wäre auch an Schadensersatz bei kommerzieller Verwendung der Bilder - etwa für Online-Werbung.
Fotos von Personen sind datenschutzrechtlich geschützt
Die dritte Ebene ist der Schutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Grundsätzlich berühren Bildaufnahmen von Personen deren „Allgemeines Persönlichkeitsrecht“, nämlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Datenschutz des Einzelnen ist Ausfluss dieses in den ersten beiden Artikeln des Grundgesetzes garantierten Rechts. Das gilt bereits für die bloße Aufnahme. Dass Google Gesichter im Nachhinein unkenntlich macht, mildert den Eingriff ab, ändert daran aber wenig. Zweifelsohne sind Fotos von Personen datenschutzrechtlich geschützt. Dabei ist nur die Frage, ob eine Verpixelung oder schwarze Balken über den Augen ausreichen, um die Betroffenen zu verfremden.
Gutachter sind sich allerdings uneins, ob auch Häuseransichten und Vorgärten in Zusammenhang mit der Adresse persönliche Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sind. Juristen des Karlsruher Zentrums für Angewandte Rechtswissenschaft etwa differenzieren danach, ob die Aufnahme eine Perspektive darstellt, die natürlicherweise von Passanten eingenommen werden kann. Ein für Google positives Gutachten der Leibniz-Universität in Hannover verweist hingegen darauf, dass das Datenschutzrecht vor einer maschinellen Datenverarbeitung nur schützt, wenn sie an der Person ansetzt, nicht nur an der Landschaft. Dagegen führt Hoeren an, dass schon Fotos der Wohnung „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse“ einer „bestimmbaren natürlichen Person“ im Sinne des Paragraphen 3 des Gesetzes seien. Denn mit den Mitteln des Internets ermögliche es die Adresse rasch, den Bewohner zu identifizieren.
Ausweitung des Datenschutzrechts geplant
Nach Ansicht von Datenschützern ist deshalb eine Einwilligung zur „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ der Daten erforderlich. „Aber hätte man von jedem Betroffenen eine Einwilligung verlangt, wäre Street View sofort gestorben gewesen“, erläutert Hoeren. Daher habe man für die Widerspruchslösung optiert. Betroffene haben aber einen Anspruch auf Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten nach Paragraph 35 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie gegebenenfalls auf Schadensersatz nach Paragraph 7 des Gesetzes.
Rechtssicherheit zu Googles Lasten brächte ein aktueller Gesetzesvorschlag des Bundesrates. Er sieht eine Ausweitung des Datenschutzrechts vor, so dass systematische Panorama-Aufnahmen nur in bestimmten Fällen erlaubt wären. Auch die Befürworter von Street View rüsten sich indes mit Paragraphen. Sie berufen sich allerdings vergeblich auf die „Panoramafreiheit“ im Urheberrechtsgesetz. Tatsächlich erlaubt es Paragraph 59 nur, von außen sichtbare Kunstwerke als Bild zu vervielfältigen. Das Gesetz regelt aber nicht das Persönlichkeitsrecht abgebildeter Personen. Dazu muss man im Kunsturhebergesetz nachschlagen. Dessen Paragraph 23 erlaubt es, Personen als „Beiwerk“ abzubilden - auch ohne deren Einwilligung. Aber das Oberlandesgericht München befand zum Beispiel einmal, dass Nacktbader im Englischen Garten nicht in der Zeitung abgebildet werden dürfen.
Google bereitet gerade die Fotos für die ersten deutschen Städte vor. Das schreibt Produktmanager Raphael Leiteritz im Blog des Unternehmens. Eine Software soll alle Gesichter und Nummernschilder von Autos unkenntlich machen. Da die Software jedoch nicht perfekt funktioniert, bleibt manchmal ein Gesicht unverändert - und wird dann so ins Internet gestellt. Wer Gesichter oder Autokennzeichen erkennt, kann sie über eine Meldefunktion dem Unternehmen melden, damit sie anonymisiert werden. Vielleicht ist es dann aber für Google schon zu spät, rein rechtlich gesehen.
Das Böse steht vor der Tür
Marcus Pfeiffer (marcus.pfeiffer)
- 11.08.2010, 20:45 Uhr
auflösen des rechts
Andre Glück (Andryxa)
- 11.08.2010, 21:43 Uhr
Thomas de Maizière (CDU)
Peter Casper (abakus)
- 11.08.2010, 23:31 Uhr
Gebt den Sklaven doch die Arbeit!
Calpo Salmrohr (calpo_salmrohr)
- 12.08.2010, 00:28 Uhr
Mir wäre es lieber, die Datenschützer...
Christian Keichel (Christian_Keichel)
- 12.08.2010, 00:36 Uhr