13.06.2006 · Patienten müssen durch Ärzte so gut informiert werden, daß sie zwischen herkömmlichen und neuen Operationsmethoden gezielt wählen können. Dieses Urteil fällte der Bundesgerichtshof im Fall der „Robodoc“-Hüftoperationen.
Ärzte müssen bei neuen Operationsmethoden dem Patienten unmißverständlich deutlich machen, daß das neue Verfahren unbekannte Risiken birgt.
Dieses Urteil verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag im Fall der computergestützten „Robodoc“-Hüftoperationen. Der Patient müsse in der Lage sein abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit den bekannten Risiken operieren lassen wolle oder nach der neuen, hieß es in der Urteilsbegründung.
Schadensersatzklage ohne Erfolg
Dennoch blieb im konkreten Fall die Schadenersatzklage einer Patientin ohne Erfolg. In ihrem Fall war nach der Hüftoperation mit Hilfe eines Roboters eine Nervenschädigung aufgetreten, die auch bei konventionellen Hüftgelenksoperationen auftreten kann. Da sie über das allgemeine Risiko aufgeklärt worden war, konnte sie keine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen.
Der Patientin war 1995 eine Hüftgelenksprothese nach der damals neuen „Robodoc“-Methode eingesetzt worden. Sie wurde vor der Operation darauf hingewiesen, daß es sich um eine neue Operationsmethode handelte und bei Hüftgelenksoperationen allgemein das Risiko einer Nervenschädigung bestehe. Die Schadenersatzklage war vor allen Gerichtsinstanzen erfolglos geblieben.