24.01.2003 · Ein Gericht wies eine Klage des Karl-May-Verlags gegen den TV-Film „Winnetous Rückkehr“ zurück.
Winnetou ist stark - der Name des tapferen Apachenhäuptlings ist allerdings nicht so bedeutend, dass Roman- und Filmtitel wie „Winnetou I“, „Winnetous Erben“ oder „Winnetous Rückkehr“ leicht verwechselt werden könnten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe klargestellt.
Der Karl-May-Verlag (Bamberg) habe zwar das so genannte kennzeichnungsrechtliche Titelrecht, das gebe ihm aber noch lange nicht das Recht, beispielsweise den TV-Film „Winnetous Rückkehr“ verbieten zu lassen, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Urteil des I. Zivilsenats. (Aktenzeichen: I ZR 171/00 - Urteil vom 23. Januar 2003) Die Richter hoben das von zwei bayerischen Gerichten ausgesprochene Verbot auf und wiesen eine Klage des Verlags gegen die Produzentin des Fernsehfilms zurück. Diese hatte für das ZDF Mitte der 90er Jahre einen Film über die Rückkehr des totgeglaubten Häuptlings hergestellt. Drehbuchautor und Hauptdarsteller der Geschichte war der langjährige Winnetou-Darsteller Pierre Brice.
Keine Verwechslungsgefahr
Aus dem Titelrecht des Verlages könne ein Verbotsanspruch nur dann entstehen, wenn zwischen den Titeln eine Verwechslungsgefahr bestehe, entschieden die Karlsruher Richter. Das sei bei den vorliegenden Titeln nicht der Fall. Der Titel „Winnetous Rückkehr“ mache klar, dass sich der Film mit der Romanfigur und seiner Rückkehr in das Leben beschäftige. Zwar sei die Romanfigur Winnetou weit bekannt, diese Bekanntheit der Figur strahle aber nicht auf die Titel als solche aus.
Bereits im Dezember hatte der BGH eine Beschwerde abgewiesen, mit der sich eine mit dem Bamberger Verlag verbundene GmbH den exklusiven Markenschutz an der Bezeichnung Winnetou sichern wollte. Der weithin bekannte Name stehe als Synonym für den edlen Indianer und könne deshalb nicht als Marke für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, befanden die Richter.