23.05.2007 · Alleinerziehende, die geschieden sind, haben bis zum achten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Bei Ledigen erlischt dieser Anspruch bislang nach drei Jahren. Das ist verfassungswidrig, haben nun die Karlsruher Richter entschieden.
Dass ledige Mütter einen deutlich kürzeren Unterhaltsanspruch als geschiedene Mütter haben, verstößt gegen die Verfassung. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung erklärt.
Geschiedene Mütter oder Väter, die sich um den Nachwuchs kümmern, haben mindestens bis zum achten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Unterhalt, ohne selbst arbeiten gehen zu müssen. Bei Unverheirateten entfällt der Anspruch nach drei Jahren. Dies verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung nichtehelicher Kinder, entschieden die Karlsruher Richter und verlangen vom Gesetztgeber eine Neuregelung bis Ende 2008, in dem schon am 28. Februar gefällten Beschluss.
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen weiter zu Anwendung. Nach derzeitiger Rechtslage kann ein geschiedenes Elternteil nach § 1570 BGB von dem früheren Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
„Gleicher Maßstab nötig“
Übereinstimmend geht die Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht, wie die Richter erklärten. Demgegenüber ist laut Bundesverfassungsgericht der in § 1615 l BGB festgelegte Anspruch eines Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet.
Die Verpflichtung des anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil endet nämlich gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. „Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines kinderbetreuenden Elternteils ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie verstößt gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern“, erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm.
„Keine Privilegierung Geschiedener“
„Denn wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung bedarf, richtet sich nicht danach, ob es ehelich oder nicht ehelich geboren ist“, entschieden die Richter. Dass die „nacheheliche Solidarität“ eine Privilegierung Geschiedener erfordere, dafür gebe es keine Anhaltspunkte.
Die Entscheidung erging mit sieben zu einer Stimme. Für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands stehen dem Gesetzgeber den Karlsruher Richtern zufolge mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So könne er eine Gleichbehandlung durch eine Änderung eines der jeweiligen Gesetze oder durch eine Neuregelung beider Sachverhalte vornehmen. „Dabei hat er nur in jedem Fall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen und ehelichen Kindern zu Grunde zu legen“, urteilten die Richter.
Risiko Partnerschaft und Kinder
Max Meister (Drainer)
- 23.05.2007, 13:54 Uhr
Vorauseilender Gehorsam des Gesetzgebers?
Susanne von Puttkamer (linevp)
- 23.05.2007, 14:25 Uhr
Grundsätzlich richtig
boris grab (dBo2)
- 23.05.2007, 14:43 Uhr
Der Schwachsinn geht immer weiter!
Rolf-Dirk Maehler (RDMAEHLER1)
- 23.05.2007, 15:01 Uhr
Gut und Schlecht
Thomas Wenzel (Coloneltw)
- 23.05.2007, 15:43 Uhr