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Deutschland sucht den Superstar Jugendschützer fordern 100.000 Euro Strafe für RTL

19.02.2008 ·  Die deutschen Jugendschützer wollen gegen RTL ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro durchsetzen. Die Sendung „Deutschland sucht den Superstar“ führe Verhaltensmodelle vor, die Erziehungszielen wie Toleranz und Respekt entgegenwirkten und eine desorientierende Wirkung auf Kinder ausübten.

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Die deutschen Jugendschützer wollen gegen RTL ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro durchsetzen. Nach Ansicht der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat der Sender in den ersten vier Ausgaben seiner Show „Deutschland sucht den Superstar“ gegen die Jugendschutzbestimmungen verstoßen, weil „aufgrund der Inszenierung durch RTL eine Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern unter zwölf Jahren vorliegt“, wie die KJM am Dienstag nach ihrer Sitzung in München mitteilte. In der Öffentlichkeit war häufiger Jury-Mitglied Dieter Bohlen wegen seiner flapsigen Umgangsformen mit den Kandidaten kritisiert worden. Ein Bußgeld kann aber erst nach einer Anhörung des Senders verhängt werden.

Neben dem herabwertenden Verhalten der Jury problematisierte die KJM auch die redaktionelle Gestaltung der Casting-Auftritte durch RTL, die „die Kandidaten gezielt lächerlich machte und damit dem Spott eines Millionenpublikums aussetzte“, wie es in der Mitteilung hieß. Dies erfolge zum Großteil durch die Einblendung von Untertiteln und Animationen durch die Redaktion. „Beleidigende Äußerungen und antisoziales Verhalten werden genau wie in der letzten Staffel als Normalität dargestellt“, sagte KJM-Vorsitzender Wolf-Dieter Ring. „So werden Verhaltensmodelle vorgeführt, die den Erziehungszielen wie Toleranz und Respekt entgegenwirken und eine desorientierende Wirkung auf Kinder ausüben.“

RTL ließ das Format nicht prüfen

Die KJM rügte den Sender außerdem, weil er es „trotz wiederholter Aufforderungen der KJM anlässlich des Prüfverfahrens zur 4. Staffel von „DSDS“ im Jahr 2007 unterlassen hat, das Format vor Ausstrahlung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen zur Prüfung vorzulegen“, wie es hieß. „Nur bei einer vorherigen Prüfung kann eine Selbstkontrolle ihre präventive Wirkung entfalten.“

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