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Bundesverfassungsgericht Vater muss unehelichen Sohn nicht treffen

01.04.2008 ·  Eltern können in der Regel nicht gegen ihren Willen zu Kontakten mit ihren getrennt lebenden Kindern gezwungen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Fall eines Vaters entschieden, der jeglichen Umgang mit seinem unehelichen Sohn ablehnt.

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Kindern gegenüber ihren Eltern gestärkt. Die Karlsruher Richter entschieden am Dienstag erstmals, dass Kinder einen „eigenen Anspruch auf Pflege und Erziehung durch ihre Eltern“ haben. „Das Kind hat eigene Würde und eigene Rechte“, betonte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier.

Die Erziehungspflicht hätten die Eltern nicht allein im Auftrag des Staates zu erfüllen, sondern auch direkt ihrem Kind gegenüber. Das Kind sei nicht Objekt elterlichen Handels, sondern ein „Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten“. Eltern dürften jedoch grundsätzlich nicht zum Umgang mit einem nichtehelichen Kind gezwungen werden. Denn ein solcher Zwangsumgang diene in der Regel nicht dem Kindeswohl.

Es drohen „psychische Schäden“

Eine Umgangspflicht darf dem Urteil zufolge grundsätzlich nicht zwangsweise - also mit einem Zwangsgeld - durchgesetzt werden. Dem Kind könnten „psychische Schäden“ drohen, wenn es dem Elternteil begegnet, der es mit Widerwillen ablehnt. Es gebe dann „die große Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt“.

Die Verfassungsbeschwerde eines Vaters aus Brandenburg an der Havel war damit erfolgreich. Ihm drohte ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro, weil sich geweigert hatte, seinen heute neun Jahre alten, nichtehelichen Sohn zu sehen. Der verheiratete Mann hat zwei minderjährige Kinder aus der Ehe und zudem - aus einem Seitensprung - den neunjährigen Sohn. Er hat die Vaterschaft für den Jungen anerkannt und leistet Unterhalt.

Keine Bindung zum Sohn

Das Kind hat er aber noch nie gesehen, weil dies nach seiner Ansicht unweigerlich zum Zerbrechen seiner Ehe führen würde. Nach Angaben seiner Anwältin empfindet er keine Bindung zu dem Jungen. Er hatte Verfassungsbeschwerde erhoben, weil er sich durch die vom Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verfügte Zwangsgeldandrohung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte.

Das OLG - an das die Sache zurückverwiesen wurde - muss nun prüfen, ob dem Kind ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt werden muss. Das Verfassungsgericht sieht jedoch „Anlass für Zweifel“, ob der von der Mutter beantragte Zwangsumgang „wirklich den Interessen des Kindes entspricht oder nicht eher zuwiderläuft“.

Anwältin: „Absoluter Einzelfall“

Das Kind lebt seit anderthalb Jahren in einem Kinderheim der Stadt Brandenburg an der Havel und hat nur ab und zu Kontakt zu seiner Mutter, die nach eigenen Angaben finanzielle Probleme hat. Die Anwältin des Vaters rechnet damit, dass es wegen der besonderen Umstände dieses „absoluten Einzelfalls“ letztlich nicht zu einem Zwangsgeld für ihren Mandanten kommen wird.

Ein Zwangsumgang darf dem Urteil zufolge nur dann durchgesetzt werden, wenn es im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte gibt, dass dies dem Kindeswohl dennoch dienen könnte. Dies sei umso wahrscheinlicher, je älter und gefestigter ein Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung sei. Generell wird erst bei einem Alter von 14 Jahren von einer relativ stabilen Persönlichkeit ausgegangen. Als weiteres Kriterium nannten die Richter eine „Unbefangenheit des Kindes auch gegenüber Fremden“.

„Fast ein bisschen bigott“

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) begrüßte das Urteil. Damit sei „das geltende Recht ausdrücklich bestätigt“ worden. Sie begrüßte, dass das Kindeswohl an die erste Stelle gesetzt worden sein. Frau Zypries verwies auf die geplante Reform, mit der den Familiengerichten ermöglicht werden solle, sehr viel früher in Familienstrukturen einzugreifen.

Der familienpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Johannes Singhammer, sagte, den Verfassungsrichter sei „in dieser bizarren Situation“ nichts anderes übriggeblieben, als eine Kontaktpflicht abzulehnen. Wenn ein Vater sein Kind absolut nicht sehen wolle, dann nütze auch „staatlicher Zwang wenig“.

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter kritisierte, der Richterspruch höhle das gesetzlich verankerte Recht von Kindern aus, mit ihren Eltern in Kontakt zu sein aus. „Da entsteht ein rechtsfreier Raum“, sagte eine Sprecherin des Verbandes und fügte hinzu, ein Recht, das nur auf dem Papier stehe, aber nicht durchgesetzt werden könne, sei „fast ein bisschen bigott“.

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