03.06.2008 · Homosexuelle Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben keinen Anspruch auf eine Zulage für Verheiratete. Dieser Zuschlag sei ihnen nur dann zu gewähren, wenn sie zum Unterhalt von Kindern verpflichtet seien.
Das Bundesverfassungsgericht hält es mit dem europäischen Recht für vereinbar, homosexuellen Beamten, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, den besoldungsrechtlichen Anspruch auf den sogenannten Verheiratetenzuschlag zu versagen. Die entsprechende Vorschrift des Bundesbesoldungsgesetzes stehe „im Einklang“ mit einer relevanten EU-Richtlinie in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erfahren hat, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Karlsruher Gerichts. Oppositionspolitiker kritisierten die Entscheidung, die CSU-Landesgruppe im Bundestag hingegen begrüßte sie.
Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte ein Beamter der Stadt Düsseldorf, der seit 2004 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zuvor hatten das Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen seine Klage auf Zahlung des Verheiratetenzuschlags abgewiesen. Dabei handelt es sich um eine Form des Familienzuschlags, der nach dem Bundesbesoldungsgesetz unter anderem auch verwitweten und unterhaltspflichtigen geschiedenen Beamten zusätzlich zu ihrem Grundgehalt zusteht.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war mit Spannung erwartet worden, weil der Europäische Gerichtshof im April dieses Jahres entschieden hatte, dass Hinterbliebene einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unter Umständen hinsichtlich ihrer Versorgung mit verwitweten Eheleuten gleichgestellt werden müssten. Dabei komme es darauf an, ob ihre Lebenssituation nach nationalem Recht in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der eines Ehegatten „vergleichbar“ sei; die Prüfung dieser Frage sei Sache des jeweiligen Gerichts.
Keine Gleichstellung mit der Ehe im deutschen Recht
In dem nun vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hatte sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen derjenigen EU-Richtlinie berufen, die auch dem vom EuGH entschiedenen Fall zugrunde gelegen hatte. Die Richter verneinten, dass sich homosexuelle Lebenspartner in einer Situation befänden, die in Bezug auf den Familienzuschlag mit jener von Ehegatten vergleichbar wäre.
Eine allgemeine rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe bestehe im deutschen Recht nicht; vielmehr berücksichtige die entsprechende Ausgestaltung des Verheiratetenzuschlags den „in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund“, dass sich in der Ehe ein Partner wegen der Kindererziehung bei der eigenen Erwerbstätigkeit einschränken müsse und Unterhalt vom Ehegatten erhalte.
Im Gegensatz dazu, so befand das Gericht, habe der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen solchen Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung mit Verheirateten nahelegen könnte. Daher seien die betreffende Vorschrift des Bundesbesoldungsgesetzes sowie ihre Anwendung durch die Gerichte mit den Vorgaben des EU-Rechts vereinbar.
Schon im September 2007 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Beschränkung des Zuschlags auf verheiratete Beamte nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstoße; diese Begünstigung sei durch den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei dazu berechtigt, die Ehe gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens herauszuheben.
„Beispiel vorurteilsgeprägter Rechtsprechung“
Oppositionspolitiker und der Lesben- und Schwulenverband kritisierten die am Dienstag veröffentlichte Entscheidung. Dessen Sprecher bezeichnete den Beschluss als „typisches Beispiel vorurteilsgeprägter Rechtsprechung“.
Der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen im Bundestag, Beck, sagte, wenn eine Gleichstellung von lesbischen und schwulen Familien auf dem Klageweg an Grenzen stoße, müsse sie durch die Gesetzgebung vollzogen werden.
Der FDP-Bundestagsabgeordnete Stadler sagte, Lebenspartner übernähmen vielfältige Pflichten und seien gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. „Wer gleiche Pflichten hat, braucht auch gleiche Rechte.“ Der rechtspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Bundestag, Mayer, begrüßte hingegen die Entscheidung. „Zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bestehen grundlegende Unterschiede“, sagte er. Der besondere Schutz der Ehe dürfe nicht relativiert werden.
Seltsam
thomas schulz (peanutbutter)
- 03.06.2008, 13:08 Uhr
Warum einfach, wenn's auch kompliziert geht
claudia otlo (claudiao)
- 03.06.2008, 16:50 Uhr
Aha, der modifizierte Artikel ist jetzt konkreter
thomas schulz (peanutbutter)
- 03.06.2008, 19:22 Uhr
Was für eine antiquierte Weltsicht
Nathalie Neumann (NathiNeu)
- 03.06.2008, 19:52 Uhr
Familienzuschlag für „Homo-Ehe“
Ernst W. Thomas (EWT)
- 03.06.2008, 20:55 Uhr