19.02.2003 · Die Anklage im Mordfall Jakob lautet: Mord aus Habgier, Heimtücke und Verdeckung einer Straftat. Der Beschuldigte hatte gestanden, den Jungen am 27. September vergangenen Jahres entführt und getötet zu haben.
Knapp fünf Monate nach dem Mord an dem entführten Bankierssohn Jakob von Metzler hat die Frankfurter Staatsanwaltschaft ihre Anklage vorgestellt.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem mutmaßlichen Entführer und Mörder des Elfjährigen Mord und erpresserischen Menschenraub vor. Genau lautet die am Mittwoch vorgestellte Anklage an den 27-jährigen Jurastudenten Magnus G.: Mord aus Habgier, Heimtücke, Verdeckung einer Straftat und erpresserischer Menschenraub. Wie Oberstaatsanwalt Rainer Schilling am Mittwoch weiter mitteilte, muss sich der Frankfurter zudem wegen falscher Beschuldigung anderer und zweifachen Diebstahls verantworten. Der Student, der am Mittwoch in Untersuchungshaft die mündliche Prüfung für sein Staatsexamen in Jura ablegte, hat bei den Vernehmungen durch Staatsanwälte und Richter das Verbrechen gestanden. Von dessen Eltern verlangte der 27-Jährige eine Million Euro Lösegeld als Jakob bereits tot war.
Prozessbeginn am 9. April
Der Prozess gegen Magnus G. wird voraussichtlich am 9. April beginnen. Die Staatsanwaltschaft hat 35 Zeugen benannt. Zunächst sind 17 Verhandlungstage anberaumt. Als zentralen Aspekt des anstehenden Prozesses bezeichnete der Verteidiger von G., Ulrich Endres, das Motiv des Angeklagten. Die Diskrepanz zwischen Tat und Täterpersönlichkeit sei „eklatant“.
Jakob von Metzler war am 27. September vergangenen Jahres auf dem Heimweg von der Schule verschwunden. Der Frankfurter Jura-Student Magnus G. soll den Jungen unter einem Vorwand in seine Wohnung gelockt, dort getötet und die Leiche an einem See zwischen Hanau und Fulda versteckt habenDas Erpresserschreiben ging der Familie von Metzler etwa eine Stunde später zu. Die Ermittlungen ergaben, dass der Junge bereits kurz nach seiner Entführung durch Ersticken ermordet worden war. Die Familie zahlte die geforderte Million Lösegeld.
Am 30. September wurde Magnus G. festgenommen. Er beschuldigte nach Angaben der Staatsanwaltschaft zu Unrecht zwei Brüder, die Entführung begangen zu haben, und einen Freund seiner Freundin, als geistigen Urheber des Verbrechens. Alle drei Männer wurden bald wieder freigelassen. Die Anklage geht davon aus, dass Magnus G. das Verbrechen aus Habgier beging. Der Mord sei heimtückisch und zur Verdeckung einer Straftat geschehen, erklärte Schilling. Für den Prozess sind 17 Verhandlungstage und 35 Zeugen vorgesehen, darunter auch Familienangehörige des Opfers. Nach dem vorläufigen psychiatrischen Gutachten ist Magnus G. voll schuldfähig.
Kritik an Polizie-Vize
Die Staatsanwaltschaft betonte, dass die Gewaltandrohung von Polizeibeamten gegen Magnus G. in der Nacht zum 1. Oktober 2002 das Geständnis des Angeklagten nicht in Frage stelle Der 27-Jährige sei damals nur zum Aufenthaltsort des Entführten befragt worden. Das Geständnis habe er etwa zwei Wochen später bei der Vernehmung durch Staatsanwälte abgelegt und am 15. Januar vor einem Richter wiederholt. Dabei habe er ausdrücklich versichert, das Geständnis erfolge ohne Druck. Rechtsanwalt Ulrich Endres, sagte, er habe keinen Zweifel daran, dass sein Mandant Magnus G. auch vor Gericht aussagen werde.
Im Vorfeld des Prozesses wurden Erpressungsvorwürfen an dem Vize-Polizeichef von Frankfurt am Main, Wolfgang Daschner, laut. Dieser und einige Kollegen sollen dem Angeklagten - zu einem Zeitpunkt als noch nicht klar war, ob Jakob noch lebte - mit Gewalt gedroht haben. Er rechtfertigt sein Vorgehen mit Verweis auf den Paragraf 34 des Strafgesetzbuches (Rechtfertigender Notstand). Der Paragraf lautet: „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“